also ich habe mich kundig gemacht ...die aussagen sind ja etwas verwirrend aber ich habe folgendes gefunden:
:5. Sollte man die aus der Preiserhöhung resultierenden Differenzbeträge einbehalten oder unter Vorbehalt zahlen?
Nach dem Einwand der Unbilligkeit gemäß § 315 BGB wird der Abschlags- bzw. Rechnungsbetrag in Höhe der Preisanhebung (!) nicht fällig und muss damit solange nicht gezahlt werden, bis der Gasversorger die Billigkeit nachweist. Der Kunde gerät mangels Fälligkeit nicht in Verzug und kann deshalb durch die Nichtzahlung der Preiserhöhung auch keine Zahlungspflicht verletzen. Der Versorger darf weder mah-nen noch die Versorgungseinstellung androhen. Der Gasversorger muss auf den nicht gezahlten Differenzbetrag klagen. Er trägt dabei die Beweislast und muss die Gerichtskosten vorleisten. Wenn der Kunde die Kalkulationsgrundlagen erstmals im Gerichtsprozess nachprüfbar offen gelegt bekommt, kann er eine berechtigte Preiserhöhung noch \"sofort anerkennen\", bevor das Gericht im Rahmen eines Beweisverfahrens einen Sachverständigen beauftragt. Im Fall eines solchen \"sofortigen Anerkenntnisses\" hat der Kläger, also das EVU, gemäß § 93 ZPO die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Kunde muss demnach nicht mehr zahlen als den strittigen Erhöhungsbetrag, den er ohne Einwand ohnehin zu zahlen hätte.
Aus diesem Grund besteht kein Anlass, durch eine Zahlung unter Vorbehalt in Vorleistung zu treten und in einem Prozess die Überzahlung zurück zu verlangen. Als Kläger müsste der Verbraucher auch die Gerichtskosten vorschießen. Vor allem trägt er dann die Darlegungs- und Beweislast und damit das volle Prozessrisiko
ich sehe mich danach im recht ....oder ?