Hallo liebes Forum,
seit 2005 widerspreche ich mit Verweis auf §315 BGB den Preiserhöhungen für Erdgaslieferungen der E.ON Mitte AG.
Vor ein paar Tagen wurde mir nun vom zuständigen Amtgericht Eisenach eine Klageschrift zugestellt, in der die vollständige Zahlung an die Klägerin gefordert wird.
Laut Vertrag beziehe ich Erdgas im Sonderpreis Haushalt (Klassik) und habe vor mich zu verteidigen.
Im Forum habe ich einige Hinweise betreffs der Preisanpassungsklausen in den AGB\'s der Energieanbieter und ihre Bedeutung hinsichtlich der Anfechtbarkeit vor Gericht gelesen.
Ich habe meinen Vertrag 1997 mit der Erdgas Mitteldeutschland GmbH (EGM) geschlossen, die später in die EAM Energie AG und danach in die EON Mitte AG übergegangen ist.
Weder im Vertrag, noch in den ergänzenden Bestimmungen oder dem Preisblatt habe ich allerdings einen Hinweis auf eine Preisanpassungsklausel gefunden.
Meine Frage lautet:
Welche Chancen gibt es in Bezug auf das Urteil des OLG Oldenburg vom 05.09.2008, Az. 12 U 49/07 den bevorstehenden Rechtstreit zu gewinnen ?
Das OLG hatte sämtliche Preiserhöhungen seit September 2004 für unwirksam erklärt, weil in den Sonderverträgen der klagenden Verbraucher keine Preisanpassungsklausel enthalten war. Nach Ansicht des Gerichts reichte es aber auch nicht aus, dass sich das Energieversorgungsunternehmen (EWE) bei seinen Preiserhöhungen auf die Allg. Versorgungsbedingungen Gas (AVBGasV) oder die jetzt gültige Gasgrundversorgungsverordnung (GasGVV) berief.
Denn die AVBGasV und die GasGVV stellen keine geeigneten Grundlagen für Preisanpassungen in Sonderverträgen dar. Für eine Billigkeitsüberprüfung nach § 315 BGB ist wegen der Sondervertragssituation ebenfalls kein Raum.
Freundliche Grüße aus Thüringen