Hallo liebe Mitstreiter,
dieser Tage bekam auch ich vom Amtsgericht die Klagebegründung der EONAvacon Vertriebs Gmbh für Forderungen aus Erdgaslieferungen im Tarif Classic. Da ich glaube, dass dies viele interessiert hier die Kurzform.
Die Klagebegründung selbst ca. 20 Seiten und ca 100 Seiten Anhang, der wie folgt aussieht:
a) Schriftverkehr mit mir, aber nur ein Bruchteil.
b) Kopien von Tarifbekanntmachungen in Zeitungen.
c) Handelsregisterauszüge.
d) Gaspreisentwicklungstabellen und Vergleichstabellen.
e) Korrespondenz mit anderen Firmen.
f) Lieferverträge mit anderen Firmen, wichtige Preise natürlich geschwärzt.
g) Testate von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften
Ich habe den Anhang vollständig gelesen und kann sagen, schade um das viele Papier.
Bemerkenswert auch, dass im gerichtlichen Mahnbescheid ca. 1900€ für Gas- und Stromlieferungen bis November 2008 gefordert wurden und jetzt in der Klagebegründung nur noch von 580€ für Gaslieferungen bis November 2007 die Rede ist. Da hat die Avacon
nämlich von AVBGasV auf GasGVV umgestellt.
Zur Klagebegründung selbst. Vorweg muss ich sagen, dass ich seit dem Jahr 2000 Gas von der Avacon zum Heizen beziehe (im Schnitt 20000kwh), vorher von einem Unternehmen, dass bei Gründung der Avacon in derselben aufgegangen ist. Seit Oktober 2004 habe ich mit den Mustervordrucken vom BDE allen Preiserhöhungen/-senkungen und Jahresabrechnungen widersprochen.
In der ganzen Begründung kommt nicht einmal das Wort Grundversorgung oder Sondervertrag vor. Es heißt, „der Beklagte wird im Tarif Classic auf Grundlage der AVBGasV bzw. GasGVV versorgt“.
Es werden immer nur die 2 selben Gerichtsurteile angeführt, nämlich BGH 13.06.07 und BGH 19.11.08.
In der ganzen Klagebegründung geht es der Avacon nur um den Beweis der Billigkeit ihrer Preise bzw. Plausibilität ihrer Preiserhöhungen.
Durch mehrfaches Zitieren aus den BGH Urteilsbegründungen, ist Avacon der Meinung:
a) Bis zum 1. Widerspruch gilt der Preis als vereinbart. Genauso, falls man Preiserhöhungen oder Jahresabrechnungen nicht sofort widerspricht.
b) Das Recht zur Preisanpassung folgt aus AVBGasV bzw. GasGVV.
c) Die Preiserhöhungen sind formell (durch öffentliche Bekanntmachung und Briefe) und auch materiell rechtens, weil vor erstmaligem Widerspruch der Preis einer Billigkeitskontrolle entzogen ist und der Billigkeitsnachweis durch Preisvergleich hilfsweise durch Bezugskostenentwicklung erbracht wurde und Bezugskostensteigerungen nicht durch rückläufige Kosten in anderen bereichen ausgeglichen werden konnten.
d) Es gibt ein Wettbewerb mit anderen EVUs und auch mit anderen Heizsystemen, also kein Monopol im Versorgungsgebiet.
e) Die Gaspreise der Avacon sind als durchschnittlich im Vergleich zu anderen anzusehen.
d) Es wurden nur Bezugskostensteigerungen weitergegeben. Der Beschaffungsarbeitspreis für die kwh ist im Zeitraum 2004-2008 mehr gestiegen, als der Arbeitspreis selbst. Preissteigerungen von Vorlieferanten, die nicht gerechtfertigt waren, wurden nicht akzeptiert.
Es wird versucht diese Behauptungen durch Testate, Zeugen aus dem eigenen Unternehmen und den BGH Gerichtsurteilen von oben, zu untermauern.
Eigentlich ist die Sache ja sonnenklar. Es ist offensichtlich, dass die Avacon die Sache am Amtsgericht ausfechten möchte, deshalb auch die Forderungsreduzierung von 1900€ auf
580€. Trotzdem bin ich mir nicht sicher, ob ich mich darauf einlassen soll und die Nichtzuständigkeit des Amtsgerichtes anmahnen soll, damit die Sache gleich ans Landgericht geht. Komme ich an einen Amtrichter, der von der Materie wenig versteht und der der Avacon recht gibt, habe ich kaum Berufungsmöglichkeiten bei diesem Streitwert.
Ich hoffe ich konnte dem einen oder anderen damit helfen.
Gruß Opa Ete