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Autor Thema: Klagebegründung im ErdgastarifClassic in Kurzform  (Gelesen 12190 mal)

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Offline Opa Ete

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Klagebegründung im ErdgastarifClassic in Kurzform
« am: 15. Januar 2010, 09:33:21 »
Hallo liebe Mitstreiter,

dieser Tage bekam auch ich vom Amtsgericht die Klagebegründung der EONAvacon Vertriebs Gmbh für Forderungen aus Erdgaslieferungen im Tarif Classic. Da ich glaube, dass dies viele interessiert hier die Kurzform.

Die Klagebegründung selbst ca. 20 Seiten und ca 100 Seiten Anhang, der wie folgt aussieht:
a) Schriftverkehr mit mir, aber nur ein Bruchteil.
b) Kopien von Tarifbekanntmachungen in Zeitungen.
c) Handelsregisterauszüge.
d) Gaspreisentwicklungstabellen und Vergleichstabellen.
e) Korrespondenz mit anderen Firmen.
f) Lieferverträge mit anderen Firmen, wichtige Preise natürlich geschwärzt.
g) Testate von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften
 Ich habe den Anhang vollständig gelesen und kann sagen, schade um das viele Papier.

Bemerkenswert auch, dass im gerichtlichen Mahnbescheid ca. 1900€ für Gas- und Stromlieferungen bis November 2008 gefordert wurden und jetzt in der Klagebegründung nur noch von 580€ für Gaslieferungen bis November 2007 die Rede ist. Da hat die Avacon
nämlich von AVBGasV auf GasGVV umgestellt.

Zur Klagebegründung selbst. Vorweg muss ich sagen, dass ich seit dem Jahr 2000 Gas von der Avacon zum Heizen beziehe (im Schnitt 20000kwh), vorher von einem Unternehmen, dass bei Gründung der Avacon in derselben aufgegangen ist. Seit Oktober 2004 habe ich mit den Mustervordrucken vom BDE allen Preiserhöhungen/-senkungen und Jahresabrechnungen widersprochen.

In der ganzen Begründung kommt nicht einmal das Wort Grundversorgung oder Sondervertrag vor. Es heißt, „der Beklagte wird im Tarif Classic auf Grundlage der AVBGasV bzw. GasGVV versorgt“.

Es werden immer nur die 2 selben Gerichtsurteile angeführt, nämlich BGH 13.06.07 und BGH 19.11.08.

In der ganzen Klagebegründung geht es der Avacon nur um den Beweis der Billigkeit ihrer Preise bzw. Plausibilität ihrer Preiserhöhungen.

Durch mehrfaches Zitieren aus den BGH Urteilsbegründungen, ist Avacon der Meinung:

a) Bis zum 1. Widerspruch gilt der Preis als vereinbart. Genauso, falls man Preiserhöhungen oder Jahresabrechnungen nicht sofort widerspricht.
b) Das Recht zur Preisanpassung folgt aus AVBGasV bzw. GasGVV.
c) Die Preiserhöhungen sind formell (durch öffentliche Bekanntmachung und Briefe) und auch materiell rechtens, weil vor erstmaligem Widerspruch der Preis einer Billigkeitskontrolle entzogen ist und der Billigkeitsnachweis durch Preisvergleich hilfsweise durch Bezugskostenentwicklung erbracht wurde und Bezugskostensteigerungen nicht durch rückläufige Kosten in anderen bereichen ausgeglichen werden konnten.
d) Es gibt ein Wettbewerb mit anderen EVUs und auch mit anderen Heizsystemen, also kein Monopol im Versorgungsgebiet.
e)  Die Gaspreise der Avacon sind als durchschnittlich im Vergleich zu anderen anzusehen.
d) Es wurden nur Bezugskostensteigerungen weitergegeben. Der Beschaffungsarbeitspreis für die kwh ist im Zeitraum 2004-2008 mehr gestiegen, als der Arbeitspreis selbst. Preissteigerungen von Vorlieferanten, die nicht gerechtfertigt waren, wurden nicht akzeptiert.

Es wird versucht diese Behauptungen durch Testate, Zeugen aus dem eigenen Unternehmen und den BGH Gerichtsurteilen von oben, zu untermauern.

Eigentlich ist die Sache ja sonnenklar. Es ist offensichtlich, dass die Avacon die Sache am Amtsgericht ausfechten möchte, deshalb auch die Forderungsreduzierung von 1900€ auf
580€. Trotzdem bin ich mir nicht sicher, ob ich mich darauf einlassen soll und die Nichtzuständigkeit des Amtsgerichtes anmahnen soll, damit die Sache gleich ans Landgericht geht. Komme ich an einen Amtrichter, der von der Materie wenig versteht und der der Avacon recht gibt, habe ich kaum Berufungsmöglichkeiten bei diesem Streitwert.

Ich hoffe ich konnte dem einen oder anderen damit helfen.

Gruß Opa Ete

Offline RuRo

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Klagebegründung im ErdgastarifClassic in Kurzform
« Antwort #1 am: 15. Januar 2010, 10:22:04 »
@Opa Ete

Zitat
Komme ich an einen Amtsrichter, der von der Materie wenig versteht und der der Avacon recht gibt, habe ich kaum Berufungsmöglichkeiten bei diesem Streitwert.

Jetzt unterschätzen Sie aber mal die Amtsrichter nicht. Es gibt einige Fälle, in denen das Amtsgericht der Begründung des übergeordneten Landgerichts nicht gefolgt ist. Es liegt an Ihnen, Ihrem Rechtsbeistand, die vom Versorger gezielt aufgebauten Lücken in der Klageschrift aufzudecken, insbesondere mit Hinweis auf die BGH-Rechtsprechung aus dem Jahr 2009 und 2010.

In Bezug auf die Berufungsfähigkeit wäre zu klären, ob im Falle des Unterliegens des Verbrauchers, die dann ausgesprochene Verzinsung über dem Basiszins, zur Forderungshöhe hinzuzurechnen ist und dieser Gesamtbetrag den Berufungs-Streitwert bildet? Bei 580 € Forderung würden Sie die 600 €-Grenze locker überschreiten; ggf. wird die Berufung ausdrücklich zugelassen.
Leiderln hoits z\'sam, sonst gehts nimma recht lang

Offline Cremer

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Klagebegründung im ErdgastarifClassic in Kurzform
« Antwort #2 am: 15. Januar 2010, 12:02:07 »
@Opa Ete,

jetzt erst mal einen Anwalt suchen und beauftragen.

Es sind hier Fristen gegenüber dem Amtsgericht einzuhalten !!!!
MFG
Gerd Cremer
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Offline RuRo

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Klagebegründung im ErdgastarifClassic in Kurzform
« Antwort #3 am: 15. Januar 2010, 12:44:50 »
@Cremer
Ich habe die bisherigen Beiträge von @Opa Ete immer so verstanden, dass ein Hinweis auf die Basics überflüssig ist  ;)
Leiderln hoits z\'sam, sonst gehts nimma recht lang

Offline darkstar

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Klagebegründung im ErdgastarifClassic in Kurzform
« Antwort #4 am: 15. Januar 2010, 12:57:28 »
Zitat
Original von Cremer
jetzt erst mal einen Anwalt suchen und beauftragen.

\"Basics\" wäre erstmal hier und auf der Hauptseite abchecken ob mans nicht schon völlig verbockt hat bevor man ~150€ zahlt um das von einem Anwalt zu hören?
Der Anfang jeder Katastrophe ist eine Vermutung

Offline Opa Ete

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Klagebegründung im ErdgastarifClassic in Kurzform
« Antwort #5 am: 15. Januar 2010, 13:51:59 »
Machen sie sich keine Sorgen, da ist nichts verbockt. Habe dem Gericht schon mitgeteilt, das ich mich verteidige und habe jetzt noch 3Wochen für die Klageerwiderung. In dieser kann ich immer noch die Zuständigkeit des
Gerichts rügen. Glaube mich ganz gut vorbereitet zu haben, weiß wirklich nur noch nicht, ob ich Sache vorm AG oder LG durchziehen soll.
Gruß Opa Ete

Offline Christian Guhl

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Klagebegründung im ErdgastarifClassic in Kurzform
« Antwort #6 am: 15. Januar 2010, 14:23:12 »
Zitat
Original von Opa EteIn der ganzen Begründung kommt nicht einmal das Wort Grundversorgung oder Sondervertrag vor. Es heißt, „der Beklagte wird im Tarif Classic auf Grundlage der AVBGasV bzw. GasGVV versorgt“.
In einer ergänzenden Anspruchsbegründung schreibt Eon-Avacon : \"Es dürfte richtig sein, dass es zwischen den Parteien zum Abschluß eines Gas-Wärme-Sondervertrages, so wie die beklagte Partei dies behauptet, gekommen ist\" und \"...dass an keiner Stelle der Anspruchsbegründung behauptet wurde, dass es sich bei ErdgasClassic um den allgemeinen Tarif handelt.\" Und was soll das bitteschön sein, wenn geschrieben wurde, dass der Kunde auf Grundlage der AVBGasV bzw. GasGVV beliefert wurde ? Die Anspruchsbegründungen sind stellenweise an Lächerlichkeit nicht zu überbieten. Das auch Eon-Avacon jetzt von einem Sondervertrag ausgeht, hat rein praktische Gründe. Erstens könnte der Classic sonst nicht gekündigt werden und zweitens will man sich peinliche Fragen der Kommunen wegen der niedrigen Konzessionsabgabe ersparen.

Offline FrankyDee

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Klagebegründung im ErdgastarifClassic in Kurzform
« Antwort #7 am: 15. Januar 2010, 14:23:31 »
Hallo liebe Mitstreiter,

meine Frau hat mir gerade gesagt, dass ich heute einen dicken Brief vom AG Wolfenbüttel bekommen habe. Da wird doch wohl nicht die Klagebegründung drin sein??? Es scheint, als wenn die Avacon vor hat, hier im Braunschweiger Land aufzuräumen. Ich werde heute abend mal sehen, ob bei mir das gleiche drinsteht wie bei Opa Ete. Ich denken aber schon, denn mehr als Bücher kopieren wird die Avacon nicht leisten können...

Gibt es hier denn noch mehr Mitstreiter vorm AG Wolfenbüttel?

Bis dann

FrankyDee

Offline RR-E-ft

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Klagebegründung im ErdgastarifClassic in Kurzform
« Antwort #8 am: 15. Januar 2010, 14:48:34 »
Zitat
Original von Christian Guhl
Zitat
Original von Opa EteIn der ganzen Begründung kommt nicht einmal das Wort Grundversorgung oder Sondervertrag vor. Es heißt, „der Beklagte wird im Tarif Classic auf Grundlage der AVBGasV bzw. GasGVV versorgt“.
In einer ergänzenden Anspruchsbegründung schreibt Eon-Avacon : \"Es dürfte richtig sein, dass es zwischen den Parteien zum Abschluß eines Gas-Wärme-Sondervertrages, so wie die beklagte Partei dies behauptet, gekommen ist\" und \"...dass an keiner Stelle der Anspruchsbegründung behauptet wurde, dass es sich bei ErdgasClassic um den allgemeinen Tarif handelt.\" Und was soll das bitteschön sein, wenn geschrieben wurde, dass der Kunde auf Grundlage der AVBGasV bzw. GasGVV beliefert wurde ? Die Anspruchsbegründungen sind stellenweise an Lächerlichkeit nicht zu überbieten. Das auch Eon-Avacon jetzt von einem Sondervertrag ausgeht, hat rein praktische Gründe. Erstens könnte der Classic sonst nicht gekündigt werden und zweitens will man sich peinliche Fragen der Kommunen wegen der niedrigen Konzessionsabgabe ersparen.

Wenn der Versorger vortragen lässt, dass die Belieferung auf der Grundlage der AVBGasV erfolgt, ohne dass es sich bei dem Kunden um einen Tarifkunden handelt, dann kann damit nur gemeit sein, dass die Bedingungen der AVBGasV unveränder gem. Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB iVm. § 305 II BGB in den Vertrag als Allgemeine Geschäftsbedingungen einbezogen wurden, wozu es dann Darlegungen des Versorgers einserseits und eines Bestreitens des Kunden andererseits bedarf. Der Kunde muss nicht nur bestreiten, dass er Tarifkunde ist, sondern auch, dass die Bedingungen der AVBGasV auf seinen Vertrag Anwendung finden.

Ohne solches Bestreiten, kann die behauptete \"Belieferung zu den Bedingungen der AVBGasV\" auch dann unstreitig sein, wenn der Kunde kein Tarifkunde ist.

Man muss deshalb in der Klageerwiderung geltend machen, dass man die Bedingungen der AVBGasV/ GasGVV vor Vertragsabschluss nicht kannte und sich bei Vertragsabschschluss oder später auch nicht mit der Einbeziehung einverstsnden erklärt hatte.

Offline darkstar

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Klagebegründung im ErdgastarifClassic in Kurzform
« Antwort #9 am: 16. Januar 2010, 06:44:40 »
Zitat
Original von Opa Ete
weiß wirklich nur noch nicht, ob ich Sache vorm AG oder LG durchziehen soll.

Also ich werd hier gleich die Nichtzuständigkeit des AG rügen, die bügeln sowas hier schnell und \"wirtschaftlich\" (für sich) gegen mich ab und befassen sich nie mit Grundsatzfragen.

Nichtzuständigkeit des Amtsgerichts
Der Anfang jeder Katastrophe ist eine Vermutung

Offline RuRo

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« Antwort #10 am: 16. Januar 2010, 12:31:02 »
@darkstar

So eindeutig und offensichtlich wie Sie es darstellen ist die Nichtzuständigkeit der Amtsgerichte wohl nicht, wird kontrovers – auch hier im Forum – diskutiert:

LG Göttingen, Beschluss vom 27.06.07, 3 O 90/07
LG Ravensburg, Urteil vom 13.03.08, 4 O 350/07
LG Augsburg, Urteil vom 27.01.09, 2 HK O 1154/08
OLG München, Beschluss vom 15.05.09
Leiderln hoits z\'sam, sonst gehts nimma recht lang

Offline Christian Guhl

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« Antwort #11 am: 17. Januar 2010, 20:18:51 »
Zitat
Original von RR-E-ft
Man muss deshalb in der Klageerwiderung geltend machen, dass man die Bedingungen der AVBGasV/ GasGVV vor Vertragsabschluss nicht kannte und sich bei Vertragsabschschluss oder später auch nicht mit der Einbeziehung einverstanden erklärt hatte.
Das die AVB/GVV bei Vertragsabschluss nicht vorlagen, ist für viele \"Classic\"-Kunden leicht nachweisbar. In den \"Begrüßungsschreiben\" für Neukunden wurde angeboten, auf Wunsch die AVB zu übersenden.

Offline bolli

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Klagebegründung im ErdgastarifClassic in Kurzform
« Antwort #12 am: 18. Januar 2010, 08:49:35 »
Neben der Frage, wie das Gericht die zuständigkeit sieht ist es in erster Linie durchaus auch eine Frage der Versorgers und des Verbrauchers, wie sie ihre Chancen in der jeweiligen Ebene sehen.

Der Versorger wird sich taktischerweise sicher das Gericht zur Klageeinreichung aussuchen, wo er für sich bessere Chancen sieht. Ähnlich ergeht es der Verbraucher: Bei einer Klage vor dem AG und in einem Fall wie bei darkstar, wo ich das Gefühl habe, beim AG bin ich fachlich da nicht so gut aufgehoben könnte ich mir durchaus vorstellen, lieber einen Verweisantrag für\'s LG zu stellen. Hat das AG aber schon Verfahren ähnlicher Art zu gunsten des Verbrauchers entschieden, brauche ich die Zuständigkeit nicht zu rügen.

Was das AG mit diesen Klagen oder den Verweisanträgen macht, ist dann ja immer noch eine zweite Sache. Bekanntermaßen haben wir in der Provinz einen großen Anteil der Rechtskompetenz aus dem Energierecht sitzen. Der Gesetzgeber wusste bei Erlass des EnWG und der Aufnahme des § 102 darin nur nichts von dieser Tatsache.  :D

Offline Harry01

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Klagebegründung im ErdgastarifClassic in Kurzform
« Antwort #13 am: 19. Januar 2010, 01:54:22 »
Inzwischen habe auch ich die Klagebegründung erhalten. Nach erster Durchsicht decken sich die Anlagen etc. mit den Schilderungen von Opa Ete

Die Klägerin wurde vom Amtsgericht darauf hingewiesen, daß das Landgericht sachlich zuständig sein könnte und ob die Verweisung beantragt wird.

Was mich etwas beunruhigt ist der Satz bzw. die Frage des Gerichts an die Klägerin, ob ggf. wegen der Einfachheit der Sach- und Rechtslage ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann (Antwort steht noch aus).

Wie ist das zu verstehen? Geht das Gericht davon aus, daß die Sachlage einfach für die Klägerin oder für mich ist? Für mich klingt das irgendwie befangen.

In meinem Fall sollen auch die Forderungen für Stromlieferungen durchgesetzt werden. Es ist das schriftliche Vorverfahren angeordnet.

Offline Opa Ete

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« Antwort #14 am: 19. Januar 2010, 08:52:16 »
@Harry01
mein Amtsgericht hat das nicht getan. da kann man schon wieder mal sehen, jeder Amtsrichter handelt anders.
Gruß Opa Ete

 

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