Original von Harry01
Beim Strom weiß ich allerdings noch nicht so recht, wie ich die Vorwürfe entkräften kann, da ich hier in der Grundversorgung bin und die Unbilligkeitseinrede zur Ablehnung beantragt wird, da ich ja den Stromanbieter hätte wechseln können.
Sie müssen nicht alles Glauben, was der Versorger behauptet. Und wenn Sie es nicht glauben, müssen Sie es widerlegen.
In der GV kommt es beim Billigkeitseinwand nicht darauf an, ob Sie den Anbieter wechseln könnten oder nicht (dann ja eh nur in einen SV, in dem Sie die Preise zu Vertragsbeginn anerkennen. Da beisst sich die Katze in den Schwanz und der Hund wedelt mit demselben.
). In der Grundversorgung MUSS der Versorger gem. § 1 EnWG eine preisgünstige Versorgung u.a. mit Strom und Gas anbieten. Der Gesetzgeber hat den Grundversorger in diesem Bereich über § 39 EnWG i.V.m. §5 Abs 2 StromGVV mit einem einseitigen Preisänderungenrecht versehen. Der Preis, den der Versorger dafür \"zahlen\" muss, ist, dass er hier dem § 315 BGB unterworfen ist, d.h. bei einem Unbiiligkeiteinwand des Kunden die Billigkeit der Forderung nachweisen muss. Nicht mehr und nicht weniger wird von ihm verlangt. Da ist kein Platz für einen Verweis auf weitere Mitbewerber.
Aber man kann\'s ja mal versuchen.
Original von Harry01
Welche Argumentation meinen Sie? In der Klageschrift ist in Bezug auf den Classic-Tarif weder zu lesen, daß EON von einer Grundversorgung noch von einem Sondervertrag ausgeht. Die begründen ihre Forderung hauptsächlich damit, daß man ja hätte auf einen anderen Energieträger wechseln können und dies vom BGH auch so bestätigt wurde.
Eleganterweise vergessen die aber zu erwähnen, dass diese Rechtssprechung vom einheitlichen Wärmemarkt vom BGH mittlerweile schon wieder aufgegeben wurde (siehe BGH-Teilurteil vom 29.04.08 - KZR 2/07 Tz. 12 und BGH-Beschluss vom 10.12.2008 KVR 2/08
siehe hier ).
Und somit kommt es eben darauf an, wie sie ihre Preisänderungen begründen wollen. In SV brauchen sie dazu eine wirksame Preisanpssungsklausel oder ein vereinbartes einseitiges Leistungsbestimmungsrecht. Dieses ist in den meisten Fällen nicht gegeben. In GV-Verhältnissen gibt es dieses Leistungsbestimmungsrecht über die GVV (Strom oder Gas), hier müssen sie auf entsprechenden Einwand aber die Billigkeit nachweisen (§ 315 BGB).
Um sich einiges offen zu halten (da sie in Hannover ja mit der Frage der Vertragsbestimmung schon mal auf die Nase gefallen sind) schwafeln sie jetzt lieber nur noch rum.
Aber da darf man sich nicht einwickeln lassen. Und einer der Punkte, die man erwidern MUSS, ist eben, dass sie kein Preisbestimmungsrecht haben, da weder eine wirksame Preisänderungsklausel existiert noch das gesetzliche Leistungsbestimmungsrecht Anwendung findet (da eben weder ein GV-Vertrag vorliegt noch die GasGVV wirksam in den SV einbezogen wurde).