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Autor Thema: Klagebegründung im ErdgastarifClassic in Kurzform  (Gelesen 12971 mal)

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Offline bolli

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Klagebegründung im ErdgastarifClassic in Kurzform
« Antwort #15 am: 19. Januar 2010, 12:08:03 »
Zitat
Original von Harry01
Die Klägerin wurde vom Amtsgericht darauf hingewiesen, daß das Landgericht sachlich zuständig sein könnte und ob die Verweisung beantragt wird.

Was mich etwas beunruhigt ist der Satz bzw. die Frage des Gerichts an die Klägerin, ob ggf. wegen der Einfachheit der Sach- und Rechtslage ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann (Antwort steht noch aus).

Wie ist das zu verstehen? Geht das Gericht davon aus, daß die Sachlage einfach für die Klägerin oder für mich ist? Für mich klingt das irgendwie befangen.

In meinem Fall sollen auch die Forderungen für Stromlieferungen durchgesetzt werden. Es ist das schriftliche Vorverfahren angeordnet.
Es scheint, dass das Gericht von einer Unzuständigkeit ausgeht und das verfahren möglichst schnell abgeben möchte. Stellt die Klägerin keinen Verweisantrag, könnte die Klage wegen Unzuständigkeit abgewiesen werden und EON müsste eine komplett neue Klage beim LG einreichen. Mit einem Verweisantrag könnte die vorliegende Klage vor dem dann zuständigen Gericht (vermutlich LG) weiterverfolgt werden.
Wenn diese Haltung des gerichtes klar ist, könnte EON auf ein mündliches Verfahren verzichten, da dort ggf. eh nichts anderes als die Unzuständkeit beschlossen würde.
Das ist das, was ich mir aus den angegeben Details als erstes Zusammenreinem könnte. Dieses alles kann so kommen, muss aber nicht (\"...LG zuständig sein KÖNNTE\"). Von daher machen Sie oder ihr Anwalt weiter wie normal. Umfassende Klageerwiderung und ggf. selbst Rüge der Unzuständigkeit.

Dann wird man sehen, was da bei rauskommt.

Offline Harry01

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Klagebegründung im ErdgastarifClassic in Kurzform
« Antwort #16 am: 19. Januar 2010, 13:43:12 »
Zitat
Original von bolli

Zitat
Es scheint, dass das Gericht von einer Unzuständigkeit ausgeht und das verfahren möglichst schnell abgeben möchte.
Ja, das war auch mein erster Eindruck. Es wird bei der möglichen Zuständigkeit des LG auf das EnWG hingewiesen, aber auch wegen der Höhe des Streitwertes könnte die Zuständigkeit beim LG liegen. Trotzdem ist EON Avacon \"Stammkunde\" bei unserem Amtsgericht, sodaß sich der Richter mit der Materie wohl ganz gut auskennt. Wir haben übrigens nur einen Richter am Amtsgericht....

Zitat
Stellt die Klägerin keinen Verweisantrag, könnte die Klage wegen Unzuständigkeit abgewiesen werden und EON müsste eine komplett neue Klage beim LG einreichen.
Sind Sie sich da sicher? Würde das Gericht nicht einfach die Zuständigkeit des LG bestimmen und die Klage dann automatisch an das LG verweisen, ohne daß sie neu eingereicht werden muß?
 
Zitat
Wenn diese Haltung des gerichtes klar ist, könnte EON auf ein mündliches Verfahren verzichten, da dort ggf. eh nichts anderes als die Unzuständkeit beschlossen würde.
Also ist die Anfrage, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, auf den Antrag zur Verweisung bezogen und nicht auf die eigentliche Klage selbst?

Zitat
Umfassende Klageerwiderung und ggf. selbst Rüge der Unzuständigkeit.
Wenn es auch mehr Aufwand und Kosten für mich bedeuten würde, würde ich die Sache gern vor dem Landgericht ausfechten. Es wäre auch das LG Hannover zuständig und da wäre es einfach, direkt auf die Entscheidung im Urteil vom Dezember 2009 zu verweisen, daß der Classic-Tarif ein Sondervertrag ist. Beim Strom weiß ich allerdings noch nicht so recht, wie ich die Vorwürfe entkräften kann, da ich hier in der Grundversorgung bin und die Unbilligkeitseinrede zur Ablehnung beantragt wird, da ich ja den Stromanbieter hätte wechseln können.

Offline Winfried Kopp

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Klagebegründung im ErdgastarifClassic in Kurzform
« Antwort #17 am: 19. Januar 2010, 18:04:59 »
@Harry01

Neue Taktik beim ErdgasClassic

dieser Link führt zu einem Beitrag im Forum, der sich damit befasst, dass EON Avacon jetzt daraufhin argumentiert, dass der Classic-Vertrag ein Sondervertrag ist.

Wie verändert Ihrer Meinung nach sich für uns, die wir uns darauf berufen Sondervertragskunden zu sein, die Argumentation?

MfG
Winfried Kopp

Offline Christian Guhl

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Klagebegründung im ErdgastarifClassic in Kurzform
« Antwort #18 am: 19. Januar 2010, 19:03:30 »
@Winfried Kopp
Z.B. muss Eon-Avacon bei Sondervertragskunden nachweisen, das die AVB/GVV wirksam in die Verträge einbezogen wurden. Da die Classic-Kunden ohne ihre Mitwirkung in diesen Vertrag eingestuft wurden und niemand je diese Verordnung zu Gesicht bekommen hat, wird dies schwer fallen. Der Kunde muss die wirksame Einbeziehung auf jeden Fall bestreiten.

Offline Harry01

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Klagebegründung im ErdgastarifClassic in Kurzform
« Antwort #19 am: 19. Januar 2010, 19:15:05 »
Zitat
Original von Winfried Kopp

Wie verändert Ihrer Meinung nach sich für uns, die wir uns darauf berufen Sondervertragskunden zu sein, die Argumentation?
Welche Argumentation meinen Sie? In der Klageschrift ist in Bezug auf den Classic-Tarif weder zu lesen, daß EON von einer Grundversorgung noch von einem Sondervertrag ausgeht. Die begründen ihre Forderung hauptsächlich damit, daß man ja hätte auf einen anderen Energieträger wechseln können und dies vom BGH auch so bestätigt wurde.

Offline Winfried Kopp

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Klagebegründung im ErdgastarifClassic in Kurzform
« Antwort #20 am: 19. Januar 2010, 20:18:27 »
Zitat
Original von Christian Guhl
@Winfried Kopp
Z.B. muss Eon-Avacon bei Sondervertragskunden nachweisen, das die AVB/GVV wirksam in die Verträge einbezogen wurden. Da die Classic-Kunden ohne ihre Mitwirkung in diesen Vertrag eingestuft wurden und niemand je diese Verordnung zu Gesicht bekommen hat, wird dies schwer fallen. Der Kunde muss die wirksame Einbeziehung auf jeden Fall bestreiten.

@Harry01

Ich folge den Argumenten von Christian Guhl.

Offline Opa Ete

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Klagebegründung im ErdgastarifClassic in Kurzform
« Antwort #21 am: 20. Januar 2010, 09:00:23 »
@Harry01
es ist die selbe Argumentation wie bei mir. Die lassen sich beide Türen offen, deshalb sprechen sie weder von Grundversorgung noch von einem Sondervertrag. Ihre Argumentationskette ist aber die Billigkeit. Sie versuchen dem Richter (und uns) zu beweisen, dass ihre Preise und die Preiserhöhungen gerechtfertigt sind. Wenn der Richter sich darauf einlässt und nicht merkt, dass der Classic ein Sondervertrag ist, haben wir verloren. Wir müssen m.E. folgendermaßen vorgehen.

1. Wir müssen der Avacon die Berchtigung der Preiserhöhungen absprechen. Auch wer bisher immer nur mit §315 widersprochen hat, kann das.
2. Ganz klar herausstellen, das der Classic ein (Norm)Sondervertrag ist, das sollte uns nach dem Urteil LG Hannover nicht schwerfallen und wird dann auch von Avacon wohl nicht mehr bestritten.
2. Dann darlegen, das dieser Sondervertrag eine Preisgleitklausel enthält, die nicht den gesetzlichen Vorschriften entspricht (von mir aus auch darlegen, dass der Classic überhaupt keine Klausel enthält). Da wird dann die Avacon AVB/GVV ins Spiel bringen und dann das machen, was Christian Guhle empfohlen hat, nämlich die wirksame Einbeziehung auf jeden Fall bestreiten. Das wars dann aus meiner Sicht, mehr kann man nicht (auch der Anwalt nicht) machen. Natürlich muss man die entsprechenden Urteile zitieren.

Gruß Opa Ete

Offline bolli

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Klagebegründung im ErdgastarifClassic in Kurzform
« Antwort #22 am: 20. Januar 2010, 09:30:15 »
Zitat
Original von Harry01
Beim Strom weiß ich allerdings noch nicht so recht, wie ich die Vorwürfe entkräften kann, da ich hier in der Grundversorgung bin und die Unbilligkeitseinrede zur Ablehnung beantragt wird, da ich ja den Stromanbieter hätte wechseln können.
Sie müssen nicht alles Glauben, was der Versorger behauptet. Und wenn Sie es nicht glauben, müssen Sie es widerlegen.

In der GV kommt es beim Billigkeitseinwand nicht darauf an, ob Sie den Anbieter wechseln könnten oder nicht (dann ja eh nur in einen SV, in dem Sie die Preise zu Vertragsbeginn anerkennen. Da beisst sich die Katze in den Schwanz und der Hund wedelt mit demselben.  ;) ). In der Grundversorgung MUSS der Versorger gem. § 1 EnWG eine preisgünstige Versorgung u.a. mit Strom und Gas anbieten. Der Gesetzgeber hat den Grundversorger in diesem Bereich über § 39 EnWG i.V.m. §5 Abs 2 StromGVV mit einem einseitigen Preisänderungenrecht versehen. Der Preis, den der Versorger dafür \"zahlen\" muss, ist, dass er hier dem § 315 BGB unterworfen ist, d.h. bei einem Unbiiligkeiteinwand des Kunden die Billigkeit der Forderung nachweisen muss. Nicht mehr und nicht weniger wird von ihm verlangt. Da ist kein Platz für einen Verweis auf weitere Mitbewerber.

Aber man kann\'s ja mal versuchen.

Zitat
Original von Harry01
Welche Argumentation meinen Sie? In der Klageschrift ist in Bezug auf den Classic-Tarif weder zu lesen, daß EON von einer Grundversorgung noch von einem Sondervertrag ausgeht. Die begründen ihre Forderung hauptsächlich damit, daß man ja hätte auf einen anderen Energieträger wechseln können und dies vom BGH auch so bestätigt wurde.
Eleganterweise vergessen die aber zu erwähnen, dass diese Rechtssprechung vom einheitlichen Wärmemarkt vom BGH mittlerweile schon wieder aufgegeben wurde (siehe BGH-Teilurteil vom 29.04.08 - KZR 2/07 Tz. 12 und BGH-Beschluss vom 10.12.2008 KVR 2/08   siehe hier ).
Und somit kommt es eben darauf an, wie sie ihre Preisänderungen begründen wollen. In SV brauchen sie dazu eine wirksame Preisanpssungsklausel oder ein vereinbartes einseitiges Leistungsbestimmungsrecht. Dieses ist in den meisten Fällen nicht gegeben.  In GV-Verhältnissen gibt es dieses Leistungsbestimmungsrecht über die GVV (Strom oder Gas), hier müssen sie auf entsprechenden Einwand aber die Billigkeit nachweisen (§ 315 BGB).

Um sich einiges offen zu halten (da sie in Hannover ja mit der Frage der Vertragsbestimmung schon mal auf die Nase gefallen sind) schwafeln sie jetzt lieber nur noch rum.
Aber da darf man sich nicht einwickeln lassen. Und einer der Punkte, die man erwidern MUSS, ist eben, dass sie kein Preisbestimmungsrecht haben, da weder eine wirksame Preisänderungsklausel existiert noch das gesetzliche Leistungsbestimmungsrecht Anwendung findet (da eben weder ein GV-Vertrag vorliegt noch die GasGVV wirksam in den SV einbezogen wurde).

Offline Christian Guhl

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Klagebegründung im ErdgastarifClassic in Kurzform
« Antwort #23 am: 20. Januar 2010, 10:21:54 »
Zitat
Original von Harry01
 Beim Strom weiß ich allerdings noch nicht so recht, wie ich die Vorwürfe entkräften kann, da ich hier in der Grundversorgung bin und die Unbilligkeitseinrede zur Ablehnung beantragt wird, da ich ja den Stromanbieter hätte wechseln können.
Herr Bernotat hatte in der Bilanzpressekonferenz 2007 sinkende Strompreise infolge gefallener Börsenpreise angekündigt. Das war im März 2007. Im Januar hatte Eon-Avacon Preiserhöhungen wegen angeblich massiv gestiegener Beschaffungskosten vorgenommen. Auf diesen Widerspruch sollte man den Richter mal hinweisen. Weiterhin habe ich festgestellt, dass Eon-Avacon die Strompreise in den letzten zehn Jahren teilweise doppelt so stark erhöht hat, wie einige Stadtwerke. Z.B. haben die Energiewerke Isernhagen den Strompreis im Vergleich zum Jahre 1999 um 3,3 ct/kwh erhöht, Eon-Avacon um 6,14 ct/kwh. Die NNE wichen nur um 0,28 ct voneinander ab.

Offline Harry01

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Klagebegründung im ErdgastarifClassic in Kurzform
« Antwort #24 am: 24. Januar 2010, 15:06:34 »
Zitat
Original von Christian Guhl

Das die AVB/GVV bei Vertragsabschluss nicht vorlagen, ist für viele \"Classic\"-Kunden leicht nachweisbar. In den \"Begrüßungsschreiben\" für Neukunden wurde angeboten, auf Wunsch die AVB zu übersenden.

Ich habe hier nur ein Schreiben vom 03.09.2003 vorliegen, in dem der Beginn des Classic-Tarifs zum 01. Oktober 2003 angekündigt wird und daß man automatisch eingestuft wird, wenn man eine Antwortkarte nicht zurückschickt. Dazu gehörte eine Broschüre. Weder im Schreiben noch in der Broschüre wird angeboten, Neukunden auf Wunsch die AVB etc. zu übersenden. Haben Sie ein anderes Schreiben vorliegen? Von wann ist das und war da auch die Broschüre oder eine Antwortkarte dabei?

Offline FrankyDee

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« Antwort #25 am: 24. Januar 2010, 16:37:39 »
Auch ich habe nur ein Infoschreiben vom 3.9.03 sowie ein Faltblatt, jeweils ohne jeden Hinweis auf die geltenden Vertragsbedingungen oder die AVBGas. Es wurde auch nicht angeboten, auf Wunsch die AVB zu übersenden. Dies war wohl nur für die Neukunden bestimmt...

Aber wenn der Classic ein Sondervertrag ist, muss es eigentlich auch  Vertragsbedingungen dazu geben. (Auch wenn dort nur ein Verweis auf die AVB drinnstehen würde).

Gibt es hier denn jemanden, der die Vertragsbedingungen vom Classic, sofern es sie denn gibt,  hat und hier zur Verfügung stellen könnte? Es wäre bei der Klageerwiderung und der Verhandlung sicherlich hilfreich und beruhigend, wenn man die dortigen Klauseln kennt und nicht von der Klägerin diesbezüglich überracht wird.

FrankieDee

Offline Christian Guhl

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« Antwort #26 am: 24. Januar 2010, 18:19:09 »
@Harry01
Das besagte Schreiben ging an einen Neukunden Anfang 2007. Darin wurde er als neuer Kunde im ErdgasClassic (ohne Vertragsunterzeichnung) begrüßt und die Zusendung der AVB angeboten. Broschüre oder Antwortkarte waren nicht dabei.
@FrankyDee
Es gab keine Vertragsbedingungen. Auch ein Verweis auf die AVB gab es nur in der Broschüre, die das LG Hannover zum Anlass genommen hat, den Classic als Sondervertrag anzusehen. Eon-Avacon selbst hat in allen Veröffentlichungen stets zwischen der Grundversorgung und dem Classic unterschieden. Auch wurde nur die verminderte Konzessionsabgabe für Sonderverträge gezahlt. Irgendwann im Laufe des Jahres 2007 wurde für neue Kunden, die den Classic wollten, die Unterzeichnung eines Vertrages erforderlich. Dieser Vertrag ist mir aber nicht bekannt. Vielleicht ist hier jemand, dem dieser Vertrag vorliegt und der sich meldet.

Offline Harry01

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« Antwort #27 am: 24. Januar 2010, 20:33:53 »
@alle

In der Klageschrift heißt es, daß der Zahlungsanspruch durch §433 Abs.2 BGB begründet ist und durchgreifende Einwände dagegen nicht, auch nicht durch §315 Abs. 3 BGB hergeleitet werden können.

Ist ein Gaslieververtrag überhaupt ein Kaufvertrag in diesem Sinne und ist der Unbilligkeitseinwand dadurch ausgeschlossen?

Ich habe noch nie gehört, daß der §433 zur einseitigen Preisanpassung berechtigt  X(

Offline RR-E-ft

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« Antwort #28 am: 24. Januar 2010, 21:04:31 »
@Harry01

Das liest man in allen Klagebegründungen. Bezweckt wird, einen schlüssigen Klageanspruch darzulegen. Es ist Aufgabe der Klageerwiderung, der Klage ihre Schlüssigkeit zu nehmen, was oft gelungen ist.

Offline FrankyDee

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« Antwort #29 am: 24. Januar 2010, 21:36:35 »
@ Christian Guhl
Also keine Vertragsbedingungen und auch kein allg. Verweis auf die AVB. In der Broschüre gibt es nur die Fußnote 1, die bei der Kündigungsfrist des Vertrages einen Verweis auf die AVB herstellt. Sonst nichts.

@ Harry01
§433,2 besagt, dass der Käufer verpflichtet ist, den vereinbarten Kaufpreis zu bezahlen. Was ist hier vereinbart? Wohl kaum der einseitig festgelegte Preis.

Die Lösung dazu gibt die Klägerin gleich im nächsten Absatz B1 (Vereinbarte Preise) selbst. Dort steht, \"...bis zum erstmaligen Widerspruch geltende Preise sind vertraglich vereinbart.\" Genau deswegen haben wir die Preise ja auch erst nach dem Widerspruch gekürzt. Und §433,2 erfüllt.

Frankie Dee

 

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