Heute fand also der Termin in Sachen SW Neuburg gegen den letzten Gas-Widersprüchler am AG Neuburg statt.
In seinen Einleitungsworten sprach der Richter von einer
\"Modeerscheinung\" und bezog sich damit auf die Widersprüche gem. § 315 BGB.
Er stellte überhaupt die Frage nach der Wirtschaflichkeit, wenn man wegen weniger als 200 € streiten müsse.
Die Frage nach dem Status des Beklagten wurde vom Vorsitzenden ganz klar bestimmt. Natürlich Tarifkunde - weil
Sondervertragskunden gibt es in Neuburg nur bei Großabnehmern wie zum Beispiel Industriekunden!?!?!
Auch der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten verstand sehr schnell, daß sich der Vorsitzende nicht ausreichend mit dem Thema auseinander gesetzt hatte bzw. kein großes Interesse am Sachverhalt bestand - die angesetzte Dauer der Verhandlung von 45 min. spricht für sich.
Die Beweisaufnahme bestand auf Antrag der Klägerseite fast ausschließlich aus der Vernahme des Vertriebsleiters der SW Neuburg. Dieser zitierte aus einem Gutachten des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbandes BKPV.
Anscheinend war auch nicht bekannt, das ein solches von den SW Neuburg in Auftrag gegebenes, Gutachten gem. BGH VIII ZR 6/08
kein geeignetes Beweismittel ist.
Nachfragen des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten konnten vom Zeugen nur sehr teilweise beantwortet werden.
So konnte auch die Frage nach vom Vorversorger eingeräumten Rabatten nicht beantwortet werden.
Gerade die Frage wie zeitnah Erhöhungen des Vorversorgers Erdgas Schwaben an den Neuburger Endkunden weitergegeben werden, ein wichtiges Indiz für die Billigkeit des verlangten Preises, wurden vom Vorsitzenden als nervend empfunden.
Allein die Befragung eines Vertriebsleiters als Zeuge bezüglich der Richtigkeit eines als Beweismittel ungeeigneten Gutachtens von Dritten ist als äußerst fragwürdig zu bezeichnen.
Nachdem einvernehmlich klar gestellt wurde, daß die Ansprüche teilweise verjährt seien, wurde die Frage nach einem Vergleich gestellt.
Da dieser aber vorsah, daß der Beklagte die restlichen etwa 90 Euro alleine übernehmen soll (nach Abzug der verjährten Summe), wurde dies von Beklagtenseite abgelehnt.
Die geringe Summe veranlasste den Vorsitzenden dann auch zu Sätzen wie: \"
Wir wollen doch hier nicht centgenau abrechnen\" ?!?! muss man wohl nicht mehr, wenn es um Billigkeit geht?
Die anderen Argumente die von Beklagtenseite angebracht wurden wie:
Idente Tarifnamen und Tarifpreise, und Identität in den jeweiligen Jahresverbrauchsmengen, den Arbeitspreisen und bei der Servicepauschale, bezogen auf den Vorversorger Erdgas Schwaben ist einzigartig in ganz Deutschland. Es muss vermutet werden, dass hier gar keine eigene Kalkulation erstellt wurde. Der Vorsitzende sieht sich aber nicht genötigt hier nachzubohren
Falsche Rechnungen (Rückholung von strittigen Beträgen durch Abzüge beim Posten geleistete Abschlagszahlung im Folgejahr)
Unterschiedliche/Unschlüssige Forderungen in der Klagebegründung und den weiteren Schriftsätzen des Klägers
wurden während des Termins nicht weiter besprochen, sind aber natürlich in den Schriftsätzen der Beklagtenseite deutlich beschrieben - ob das hilft?
Zum Schluß ging der Prozessbevollmächtige des Beklagten noch einmal auf die ständige wundersame Erhöhung der des Brennwertes ein - eigentlich nicht zulässig bei Tarifkunden die nach AVBGasV versorgt werden (§ 4 (3) AVBGasV) - was auch zu Protokoll gegeben wurde.
Falls der Vorsitzende all diese Argumente nicht hört wäre das ein Beispiel von bodenloser Ignoranz. Man darf gespannt sein.
Urteilsverkündung ist am 06.07.2011
Nun muß es heissen: \"Vor Gericht und auf hoher See (...und in Bayern)\"