Energiepreis-Protest > EWE
Klageschrift gleich doppelt?
marten:
@biene
Sind Sie denn schon mit einem Anwalt in Kontakt?
Der sollte gegenfalls klären, ob überhaupt das Amtsgericht zuständig ist, oder nicht das Landgericht.
(Wegen Zuständigkeit nach § 102 EnWG )
Gruss
marten
bolli:
--- Zitat ---Original von marten
@biene
Sind Sie denn schon mit einem Anwalt in Kontakt?
Der sollte gegenfalls klären, ob überhaupt das Amtsgericht zuständig ist, oder nicht das Landgericht.
(Wegen Zuständigkeit nach § 102 EnWG )
Gruss
marten
--- Ende Zitat ---
Das wird aber im Rahmen der Klageerwiderung gemacht. Man muss immer im Einzelfall klären, welche Strategie die günstigere ist, mal ist es das Amts- mal aber auch das Landgericht. Aber dafür ist ein Anwalt sicher nicht schlecht, zumindest wenn man eine Rechtsschutzversicherung hat oder in den Prozesskostenfonds eingezahlt hat.
Als erstes in jedem Fall die Klagebereitsschaft gegenüber dem Amtsgericht kundtun und ggf. Fristverlängerung wegen der Klageerwiderung beantragen, falls man über die Feiertage keinen Anwalt auftun konnte. Meistens gibt es dann noch mal 14 Tage Verlängerung.
RR-E-ft:
Die Verteidigungsbereitschaft kann man, wenn man vor einem Amtsgericht verklagt wurde, innerhalb der gesetzten Notfrist auch ohne Anwalt erklären. Bei Klagen vor den Landgerichten ist schon die Verteidigungsanzeige durch einen RA notwendig, § 78 ZPO.
--- Zitat ---Als erstes in jedem Fall die Klagebereitsschaft gegenüber dem Amtsgericht kundtun und ggf. Fristverlängerung wegen der Klageerwiderung beantragen, falls man über die Feiertage keinen Anwalt auftun konnte. Meistens gibt es dann noch mal 14 Tage Verlängerung.
--- Ende Zitat ---
Vollkommen untunlich ist es, selbst eine Verlängerung der Klageerwiderungsfrist von zwei Wochen zu beantragen, um einen Anwalt zu suchen. Ist ein solcher Antrag erst einmal gestellt und bewilligt, kommt eine weitereb Fristverlängerung nur mit Zustimmung des Gegners in Betracht. Der Anwalt sitzt dann in der Bredouille, weil er innerhalb der verlängerten Frist auf die Klage erwidern müsste, obschon er dies selbst wegen Arbeitsüberlastung, auswärtige Termine usw. nicht bewerkstelligen kann. Er wird das Mandat aus diesen Gründen ablehnen.
Wird ein Anwalt beauftragt, kann dieser auch noch am letzten Tag der Klageerwiderungsfrist mit Gründen aus seiner Sphäre (Jahresurlaub, Arbeitsüberlastung, noch notwendige Besprechung mit dem Mandanten....) eine Verlängerung der Klageerwiderungsfrist um eine ihm genehme Frist, zumeist ein Monat, beantragen und bekommt eine solche erstmalig beantragte Fristverlängerung wegen der Klageerwiderungsfrist auch regelmäßig bewilligt.
Gerade derjenige, der sich innerhalb der offenen Klageerwiderungsfrist um die Beauftragung eines Anwaltes kümmern will, sollte also nicht von sich aus die Verrlängerung der Klageerwiderungsfrist beantragen. Immerhin beträgt die Notfrist für die Anzeige der Verteidigungsbereitschaft zwei Wochen ab Zustellung und die Klageerwiderungsfrist zumeist nochmals zwei Wochen nach Ablauf der erstgenannten Frist, so dass vier Wochen zur Verfügung stehen, einen Anwalt zu finden und zu beauftragen, der dann ggf. eine für sich genehme Verlängerung der Klageerwiderungsfrist beantragen kann.
biene:
ein frohes Neues Jahr an alle! - das erst mal vorweg.
Danke für den tollen Tipp - bisher hab ich ja wg. der Feiertage/Wochenend noch keinen Anwalt beauftragen können - auch muß ich wg. Prozeßkostenfond vom BdE noch eine Antwort erhalten.....
Gerade weil wir die Zustellung 2x erhalten haben - wie sieht es da mit den Kosten dann aus?
Es ist doch nur 1 Zähler.....
Gruß an alle
Biene
Cremer:
@biene,
ich denke, es ging hier nur um die personelle Zustellung, also diese 2 x.
Es ist natürlich nur ein Fall und wird auch nur eine Klage zur Folge haben.
Insofern denke ich, wären es auch nur einmalige Kosten.
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