Energiepreis-Protest > Stadtwerke Stade
Brauche dringend Hilfe
schnulli_de1:
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Beim BGH gibt es besonders (nur dort) zugelassene Rechtsanwälte in Zivilsachen. Anwaltsliste
Dafür, dass deren Dienste in Anspruch genommen werden, ist ein am BGH anhängiges Verfahren Voraussetzung, wenn also nach einem abgeschlossenen Berufungsverfahren in die Revision geht. Voraussetzung ist, dass die Revision gegen die Berufungsentscheidung überhaupt zulässig ist.
Das mit der Versorgungssperre ist überhaupt nicht nachvollziehbar. Zum einen, weil nach Unbilligkeitseinrede, wenn es nur um widersprochene Erhöhungen geht, eine Sperre unzulässig ist § 17, 19 GVV. Zum nächsten, weil nach Zahlung keine offene Forderung mehr bestehen soll. Zum weiteren, weil man den Gasversorger wechseln kann. Innerhalb eines halben Jahres hätte man dies fast sechs mal machen können.
--- Ende Zitat ---
Vielen Dank für die Liste. Sie wird uns helfen.
Ich kann es leider selbst nicht verstehen, warum sich selbst die hiesigen Gerichte hier die Sperre als zulässig betrachten. Wie mir von diversen Anwälten hier im Landkreis mitgeteilt wurde, gibt es gerichtsinterne Absprachen, die einheitlich solchen Rechtsschutz zurückweisen. Zudem hat sich der Gasversorger etwas neues erdacht. Es wurde ein Teil der Summe einfach als unstrittig dargestellt. So wurde eine nicht nachvollziehbare Aufrechnung erstellt und ca. 1/4 der Summe als unstrittig hingestellt. Auf diese wurde dann noch eine Erhöhung von mehr als 7% aufgeschlagen und als gerechtfertigte Erhöhung beschrieben. Trotz Einspruch gegen diese Rechnung wurde dann die Versorgungseinstellung angekündigt und gnadenlos durchgeführt. Das Gericht hat die den Antrag auf Erlass der Einstweiligen Anordnung zurückgewiesen und mit dem § 320 BGB begründet.
Weiter hat der Gasversorger pauschal 880€ als Gebühr für diese Aktion des Ab- und Anklemmen der Leitung gefordert. Diese wurde durch das Gericht ebenfalls als rechtens beschieden.
Alles Zahlungen habe ich wie breits mitgeteilt gezahlt und der Versorger zeigt uns, wer hier das Sagen hat. Er verzögert das Aufklemmen. Ich gehe davon aus, dass er fühestens im neuen Jahr sich zum Aufklemmen herablassen wird.
Hier läuft eine riesige Schweinerei. Gleiches vorgehen wurde mir auch von Mitstreitern im Kampf gegen die Gaspreiserhöhungen berichtet, denen jetzt auf gleiche Weise seitens des Versorgers auf den Pelz gerückt wird.
Es scheint eine neue Taktik zu entwickeln. Wenn die Schule macht, dann sehen wir alle rosigen Zeiten entgegen.
Was das wechseln angeht, so ist der hiesige Gasanbieter Inhaber des Leitungsnetzes. Der Wechselversuch wurde schon gestartet. Jedoch ohne am Netz zu hängen ist ein Wechseln nicht möglich.
RR-E-ft:
Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts im einstweiligen Verfügungsverfahren (welches Amtsgericht, welches Entscheidungsdatum, welches Aktenzeichen?) hätte jeweils innerhalb zu beachtender Fristen bei Entscheidung im Beschlusswege Widerspruch, bei Entscheidung durch Urteil hingegen Berufung eingelegt werden können und müssen, sonst ist die Entscheidung rechtskräftig geworden. Die Welt ist voller falscher Urteile.
Zum BGH gelangt man nur, wenn die Revision in der anzufechtenden Entscheidung zugelassen wurde und zudem Revision innerhalb der Revisionsfrist durch einen beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt wurde. Gegen rechtskräftige Gerichtsentscheidungen sind keine Rechtsmittel gegeben.
Es bestand und besteht jedoch auch die Möglichkeit, bei geänderten Umständen erneut ein einstweiliges Verfügungsverfahren anzustrengen oder auch unabhängig davon Hauptsacheklage zu erheben.
Natürlich ist ein Wechsel des Gaslieferanten möglich. Schließlich besteht der Anschluss an das Gasnetz und ist lediglich - wegen eines angeblich bestehenden Zurückbehaltungsrechts des aktuellen Gasversorgers- vorübergehend unterbrochen. Die Einstellung der Versorgung musste vier Wochen zuvor schriftlich angekündigt werden. Seit diesem Zeitpunkt der ersten Androhung bereits bestanden Möglichkeiten, gegen die angedrohte Versorgungssperre gerichtlich vorzugegehen und ggf. parallel den Gasversorger zu wechseln.
schnulli_de1:
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
--- Zitat ---Original von schnulli_de1
Die Einladung steht
--- Ende Zitat ---
Wohin sollen denn eigentlich alle recht herzlich Eingeladenen kommen?
Warum wird denn nicht von einem anderen Lieferanten Gas bezogen?
Verfügbare Gasanbieter zur PLZ zB. bei http://www.verivox.de/gas/
--- Ende Zitat ---
Der Eingeladene darf in den schönen Landkeis \"STADE\" kommen.
Einen Wechsel haben wir schon versucht. nur ohne Leitunsverbindung nicht möglich.
Sie glaube garnicht was schon alles versucht wurde.
Der Staatsanwalt ermittelt bereits, jedoch ziehen sich die Staatsanwälte auch immer auf das Zivilrecht zurück und verweisen auf Privatklagen.
Das was hier läuft ist unter dem Begriff \"Rechtsbeugung \" zu betrachten.
Wir sind echt verzweifelt, da diese Angelegenheit bisher offensichtlich einzigartig ist.
Das Bundeskartellamt hat vor 2 Jahre eigentlich klar Stellung zu diesem Thema der Versorgungeinstellung bezogen. Leider lehnt man sich auch hier zurück und verweist als nicht zuständig auf andere Behörden. So wird man in diesem Staat rundgeschickt.
Auch eine Pedition haben wir dgestellt, die zwar im 1. Ansatz abgewiesen wurde, jedoch hat man sich hier im Nachgang wohl doch entschlossen einmal eine rechtliche Prüfung durchzuführen.
Mal schauen was dabei denn so raus kommt.
Offensichtlich war es jedoch für den Peditionsausschuss ein unangenehmes Thema. Die öffentliche Diskussion, die ich angestrebt hatte, wurde abgelehnt.
RR-E-ft:
Die recht herzlich Eingeladenen ( es sind gewiss mehr als einer) hätten gern die konkrete Anschrift, um ggf. vorbeizukomen und notwendige, dringende Hilfe zu leisten.
In dier Weihnachtszeit sind die Herzen weit.
Welches Gericht traf wann unter welchem Aktenzeichen welche Entscheidung?
Wurde dagegen überhaupt fristgerecht ein Rechtsmittel eingelegt oder ließ man die Entscheidung rechtskräftig werden?
Wurde kein Rechtsmittel eingelegt oder erfolgte die Einlegung nicht fristgerecht, dann ist das eher unter den Begriff \"Dummheit\" zu fassen.
Dem Gasanbieterwechsel steht seit über sieben Monaten nichts entgegen.
Insbesondere die Anbindung an das Gasnetz des Gasnetzbetreibers besteht weiter fort, so lange die Gasverbindungsleitungen zum örtlichen Gasnetz nicht ausgegraben und abgetrennt wurden.
Sukram:
Jedoch gibt es bei dem hiesigen Amts- und Landgericht interne Absprachen, die den § 315 ignorieren und sich auf den §320 Abs.1 zurückziehen
Schonmal gehört. dass Richter nicht weisungsgebunden sind, sondern ggf. höchstens einschlägige Rechtsauffassungen übergeordneter Gerichte heranziehen?
Nochwas:
Vor Wiederanschluss wird der Netzbetreiber einen Nachweis gem. TRGI von einem lizensierten Fachbetrieb verlangen- u. a. Belastungs/Dichtheitsprüfung der Leitung, ggf. Strömungswächter nachrüsten, Potentialausgleich der Leitung etc. pp.
Navigation
[0] Themen-Index
[#] Nächste Seite
[*] Vorherige Sete
Zur normalen Ansicht wechseln