Original von schnulli_de1
Dann werden mir bis dahin die Kinder erfroren sein.
Derzeit kämpfen wir mit Raumtemperaturen um den Gefrierpunkt.
Diese - sachliche - Aussage war Anlass für meine Anmerkung. Es muss ja wohl andere Lösungen für die Kinder geben, auch wenn das Kindeswohl es erfordern kann, diese in staatliche Obhut zu geben, wenn es ihnen nur dadurch besser geht, eine andere Möglichkeit nicht besteht. Soweit es um Gefahrenabwehr geht, könnte möglicherweise auch die örtliche Ordnungsbehörde einschreiten.
Ob die negativen Entscheidungen in den einstweiligen Verfügungsverfahren zutreffend darauf gründen, dass es bei der Antragstellung schon an den notwendigen
Glaubhaftmachungen fehlte bzw. selbst ein berechtigter
fälliger Zahlungsanspruch eingeräumt wurde - und sei es nur in Höhe von 480 €- der ggf. im Sommer 2009 allein zur Androhung und zur Durchführung einer Versorgungssperre berechtigen konnte, ist nicht ersichtlich.
Siehe Kartelkammer LG Düsseldorf.Selbst in diesem Fall fälliger Forderungen des Versorgers könnte bei Vorliegen aller anderen formalen Voraussetzungen einer Versorgungsunterbrechung gem. § 19 GasGVV nur ein Recht des Versorgers zum Zutritt und zur Sperrung des Zählers gem. § 24 NDAV bestanden haben, das im Wege einer einstweiligen Verfügung für die Stadtwerke innerhalb von drei Tagen durchsetzbar war, nicht jedoch zur Abtrennung der Leitung vom Gasnetz. Die Durchtrennung der Leitung kann aus genannten Gründen bereits zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nicht notwendig gewesen sein, wenn ein anderweitiges Abschiebern möglich war. Zum anderen wurde dadurch ein Ausweichen auf einen anderen Gaslieferanten durch Versorgerwechsel verhindert, obschon die Stadtwerke kein berechtigtes Interesse daran haben können, den Kunden an einem Versorgerwechsel zu hindern.
Erweist sich das Vorgehen der Stadtwerke hinsichtlich der Abtrennung der Leitung vom Gasnetz verbunden mit hohen Kosten aus welchen Gründen auch immer als rechtswidrig, dann besteht wohl ein Schadensersatzanspruch gegen diese.
Die Schwierigkeit kann später darin liegen, diesen Schadensersatzanspruch nachzuweisen. Geplatzte Wasserleitungen und geborstene Heizungsrohre konnte man ggf. durch Entleeren der Leitungen verhindern, ebenso eine Schimmelbildung durch mangelnde Belüftung bei hoher Luftfeuchtigkeit durch die Nutzung als Wohnraum ohne notwendige Beheizungsmöglichkeit. Wenn man die Räume nicht bewohnt hätte, sondern in ein Hotel umgezogen wäre, wären die Schäden - einschließlich Kosten des Hotels - am Ende möglicherweise deutlich geringer ausgefallen. Schließlich ist man selbst zur Schadensminderung verpflichtet.
Obschon die Leitung seit einem halben Jahr abgetrennt ist, gibt es jedoch wohl neben den einstweiligen Verfügungsverfahren noch kein anhängiges Hauptsacheverfahren. Möglicherweise wäre ein solches mittlerweile schon entscheidungsreif gewesen.