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Autor Thema: Brauche dringend Hilfe  (Gelesen 37608 mal)

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Offline RR-E-ft

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Brauche dringend Hilfe
« Antwort #45 am: 10. Januar 2010, 00:47:35 »
Zitat
Original von schnulli_de1
Dann werden mir bis dahin die Kinder erfroren sein.
Derzeit kämpfen wir mit Raumtemperaturen um den Gefrierpunkt.

Diese - sachliche - Aussage war Anlass für meine Anmerkung. Es muss ja wohl andere Lösungen für die Kinder geben, auch wenn das Kindeswohl es erfordern kann, diese in staatliche Obhut zu geben, wenn es ihnen nur dadurch besser geht, eine andere Möglichkeit nicht besteht. Soweit es um Gefahrenabwehr geht, könnte möglicherweise auch die örtliche Ordnungsbehörde einschreiten.

Ob die negativen Entscheidungen in den einstweiligen Verfügungsverfahren zutreffend darauf gründen, dass es bei der Antragstellung schon an den notwendigen Glaubhaftmachungen fehlte bzw. selbst ein berechtigter fälliger Zahlungsanspruch eingeräumt wurde - und sei es nur in Höhe von 480 €-  der ggf. im Sommer 2009 allein zur Androhung und zur Durchführung einer Versorgungssperre berechtigen konnte, ist nicht ersichtlich.

Siehe Kartelkammer LG Düsseldorf.

Selbst in diesem Fall fälliger Forderungen des Versorgers könnte bei Vorliegen aller anderen formalen Voraussetzungen einer Versorgungsunterbrechung gem. § 19 GasGVV nur ein Recht des Versorgers zum Zutritt und zur Sperrung des Zählers gem. § 24 NDAV bestanden haben, das im Wege einer einstweiligen Verfügung für die Stadtwerke innerhalb von drei Tagen durchsetzbar war,  nicht jedoch zur Abtrennung der Leitung vom Gasnetz. Die Durchtrennung der Leitung kann aus genannten Gründen bereits zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nicht notwendig gewesen sein, wenn ein anderweitiges Abschiebern möglich war. Zum anderen wurde dadurch ein Ausweichen auf einen anderen Gaslieferanten durch Versorgerwechsel verhindert, obschon die Stadtwerke kein berechtigtes Interesse daran haben können, den Kunden an einem Versorgerwechsel zu hindern.

Erweist sich das Vorgehen der Stadtwerke hinsichtlich der Abtrennung der Leitung vom Gasnetz verbunden mit hohen Kosten aus welchen Gründen auch immer als rechtswidrig, dann besteht wohl ein Schadensersatzanspruch gegen diese.

Die Schwierigkeit kann später darin liegen, diesen Schadensersatzanspruch nachzuweisen. Geplatzte Wasserleitungen und geborstene Heizungsrohre konnte man ggf. durch Entleeren der Leitungen verhindern, ebenso eine Schimmelbildung durch mangelnde Belüftung bei hoher Luftfeuchtigkeit durch die Nutzung als Wohnraum ohne notwendige Beheizungsmöglichkeit. Wenn man die Räume nicht bewohnt hätte, sondern in ein Hotel umgezogen wäre, wären die Schäden - einschließlich Kosten des Hotels - am Ende möglicherweise deutlich geringer ausgefallen. Schließlich ist man selbst zur Schadensminderung verpflichtet.  

Obschon die Leitung seit einem halben Jahr abgetrennt ist, gibt es jedoch wohl neben den einstweiligen Verfügungsverfahren noch kein anhängiges Hauptsacheverfahren. Möglicherweise wäre ein solches mittlerweile schon entscheidungsreif gewesen.

Offline darkstar

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Brauche dringend Hilfe
« Antwort #46 am: 10. Januar 2010, 06:28:45 »
Zitat
Original von RR-E-ft
Zitat
Original von schnulli_de1
Dann werden mir bis dahin die Kinder erfroren sein.
Derzeit kämpfen wir mit Raumtemperaturen um den Gefrierpunkt.

Soweit es um Gefahrenabwehr geht, könnte möglicherweise auch die örtliche Ordnungsbehörde einschreiten.

Ja, er könnte den Druck auf den Anbieter mit dem Jugendamt erhöhen.

Und falls die Mieter eigene Gasanschlüsse mit Zählern des Anbieters in den Wohnungen haben (zuwenig Info) können die auch rechtlich gegen den Anbieter vorgehen.
Der Anfang jeder Katastrophe ist eine Vermutung

Offline schnulli_de1

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Brauche dringend Hilfe
« Antwort #47 am: 10. Januar 2010, 19:05:00 »
Zitat
Original von darkstar
Zitat
Original von RR-E-ft
Zitat
Original von schnulli_de1
Dann werden mir bis dahin die Kinder erfroren sein.
Derzeit kämpfen wir mit Raumtemperaturen um den Gefrierpunkt.

Soweit es um Gefahrenabwehr geht, könnte möglicherweise auch die örtliche Ordnungsbehörde einschreiten.

Ja, er könnte den Druck auf den Anbieter mit dem Jugendamt erhöhen.

Und falls die Mieter eigene Gasanschlüsse mit Zählern des Anbieters in den Wohnungen haben (zuwenig Info) können die auch rechtlich gegen den Anbieter vorgehen.

Dieses hatte ich mir auch gedacht. Ich hatte bereits vor Weihnachten das Jugendamt angerufen und um Unterstürzung gebeten. Am 23.12. war der Mitarbeiter hier und hat sich dieses vorherrschende Elend angesehen.
Leider hat das Jugendamt, nach Aussage des Mitarbeiters, besteht keine rechtliche Handhabe einzugreifen. Letzte Absage erhielt ich am vergangenen Freitag durch den Amtsleiter des Jugendamts, der die rechtlichen Möglichkeiten geprüft hatte, um von Amtswegen Einfluß zu nehmen.

Auch hatte ich das Gesundheitsamt um Unterstützung gebeten. Auch hier, so die Mitarbeiter, besteht keine Möglichkeit durch diese Behörde Einfluss zu nehmen. Das Gesundheitsamt hat sich auch vorort ein Bild gemacht.

Sie glauben nicht, was ich schon alles versucht habe.

Offline Netznutzer

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Brauche dringend Hilfe
« Antwort #48 am: 10. Januar 2010, 20:07:09 »
Es bleibt wohl nur eins, um schnell ans Ziel zu kommen:

Gesamtrestforderung geben lassen, bar gegen Quittung bezahlen, Anschluss wieder in Betrieb setzen lassen, Gasanbieter wechseln, anschl. die ungerechtfertigten Zahlungen/Schadensersatz einklagen und zurückfordern. Allein die Mietausfälle dürften die strittigen Beträge deutlich übersteigen.

Gruß

NN

Offline schnulli_de1

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Brauche dringend Hilfe
« Antwort #49 am: 11. Januar 2010, 22:56:06 »
Zitat
Original von RR-E-ft
Zitat
Original von schnulli_de1
Dann werden mir bis dahin die Kinder erfroren sein.
Derzeit kämpfen wir mit Raumtemperaturen um den Gefrierpunkt.

Diese - sachliche - Aussage war Anlass für meine Anmerkung. Es muss ja wohl andere Lösungen für die Kinder geben, auch wenn das Kindeswohl es erfordern kann, diese in staatliche Obhut zu geben, wenn es ihnen nur dadurch besser geht, eine andere Möglichkeit nicht besteht. Soweit es um Gefahrenabwehr geht, könnte möglicherweise auch die örtliche Ordnungsbehörde einschreiten.

Ob die negativen Entscheidungen in den einstweiligen Verfügungsverfahren zutreffend darauf gründen, dass es bei der Antragstellung schon an den notwendigen Glaubhaftmachungen fehlte bzw. selbst ein berechtigter fälliger Zahlungsanspruch eingeräumt wurde - und sei es nur in Höhe von 480 €-  der ggf. im Sommer 2009 allein zur Androhung und zur Durchführung einer Versorgungssperre berechtigen konnte, ist nicht ersichtlich.

Siehe Kartelkammer LG Düsseldorf.

Selbst in diesem Fall fälliger Forderungen des Versorgers könnte bei Vorliegen aller anderen formalen Voraussetzungen einer Versorgungsunterbrechung gem. § 19 GasGVV nur ein Recht des Versorgers zum Zutritt und zur Sperrung des Zählers gem. § 24 NDAV bestanden haben, das im Wege einer einstweiligen Verfügung für die Stadtwerke innerhalb von drei Tagen durchsetzbar war,  nicht jedoch zur Abtrennung der Leitung vom Gasnetz. Die Durchtrennung der Leitung kann aus genannten Gründen bereits zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nicht notwendig gewesen sein, wenn ein anderweitiges Abschiebern möglich war. Zum anderen wurde dadurch ein Ausweichen auf einen anderen Gaslieferanten durch Versorgerwechsel verhindert, obschon die Stadtwerke kein berechtigtes Interesse daran haben können, den Kunden an einem Versorgerwechsel zu hindern.

Erweist sich das Vorgehen der Stadtwerke hinsichtlich der Abtrennung der Leitung vom Gasnetz verbunden mit hohen Kosten aus welchen Gründen auch immer als rechtswidrig, dann besteht wohl ein Schadensersatzanspruch gegen diese.

Die Schwierigkeit kann später darin liegen, diesen Schadensersatzanspruch nachzuweisen. Geplatzte Wasserleitungen und geborstene Heizungsrohre konnte man ggf. durch Entleeren der Leitungen verhindern, ebenso eine Schimmelbildung durch mangelnde Belüftung bei hoher Luftfeuchtigkeit durch die Nutzung als Wohnraum ohne notwendige Beheizungsmöglichkeit. Wenn man die Räume nicht bewohnt hätte, sondern in ein Hotel umgezogen wäre, wären die Schäden - einschließlich Kosten des Hotels - am Ende möglicherweise deutlich geringer ausgefallen. Schließlich ist man selbst zur Schadensminderung verpflichtet.  

Obschon die Leitung seit einem halben Jahr abgetrennt ist, gibt es jedoch wohl neben den einstweiligen Verfügungsverfahren noch kein anhängiges Hauptsacheverfahren. Möglicherweise wäre ein solches mittlerweile schon entscheidungsreif gewesen.

Ich gehe davon aus, dass der Nachweis einer gegengezeichneten Quittung  als ausreichend glaubhaft  zu bezeichnen ist. Auch habe ich bei dem 1. Antrag entsprechenden Schriftverkehr an das Gericht beigefügt, aus dem hervorgeht, dass hier ein Wiederspruch gem. §315 BGB Grundlage für diese Diff. ist. Gem. Aussage div. Anwälte habe ich erfahren, dass die Gerichte in Stade grundsätzlich alle Verfahren die einen Rückstand von >300€ ausweisen, negativ beschieden werden. Entsprechend war es auch schon sehr schwer einen Rechtsbeistand zu finden. Im Rahmen dieses Grundsatzes, so Aussage div. Anwälte, wurde auch die Landgerichtsurteile im Rahmen der Kollegialrechtsprechung beschieden. Keines dieser Urteile wurden ausgeschrieben oder gar mündlich verhandelt. Auch hatte ich Belege über mehrere Jahre dem Gericht übermittelt, aus denen hervor ging, dass außer dieser Gebührenerhöhungen keine Rückstände vorhanden waren. Die Urteile sind als Rechtsbeugung zu betrachten, da sie entgegen der tatsächlichen Gegebheiten beschieden wurden.


Die Stadtwerke hätten ohne weiteres durch umlegen eines Absperrventils unterbrechen können. Dieses Ventil liegt außerhalb des Gebäudes frei zugänglich. Allerdings auf meinem Grundstück. Begründet wird die Absperrung an der Straße, mit dem ausgesprochenen Hausverbot.

Auch hatte ich schon einmal an ein Hotel gedacht. Nur das kann ich mir nicht mehr leisten, denn ich habe bereits fast 5.000€ Mietverlust zu verzeichen und die Gerichtskosten in dieser Angelegenheit belaufen sich auch schon auf das 4fache der geforderten Betrages. Jetzt kommen noch die Schäden dazu. Ich bin fast Pleite, gesundheitlich schon derart angeschlagen, dass ich seit Monaten nicht mehr arbeitsfähig bin. Dieser Zustand hat meine Gesundheit ruiniert.

Was das Lüften angeht, so haben wir min. 4-5 mal tgl. die Fenster zum Luftaustausch geöffnet, da ich derzeit mit offener Gasflamme heizen muß um min. in einen Raum eine Temperatur von 12-15 Grad zu erreichen. Entsprechend muß schon ausreichend gelüftet werden. Sonst sterben wir an einer CO² Vergiftung. Aber dieses Thema wurde hier ja auch schon beschrieben.

Eine große Frage die sich mir aufdrängt ist, wie wird die Verhältnismäßigkeit definiert, wie sie in der GasGVV erwähnt wird.
Ist die Dopplung der Forderung für das An- und Abklemmen noch verhältnismäßig?

Auch als Gegenfrage zu Ihrer o.g. Anmerkung, sind die Stadtwerke nicht auch zur Schadensminderung verpflichtet ?

Offline RR-E-ft

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Brauche dringend Hilfe
« Antwort #50 am: 11. Januar 2010, 23:32:11 »
Niemand verübelt Ihnen, wenn Sie selbst §§ 936, 920 Abs. 2, 294 ZPO nicht kennen sollten. Möglicherweise hat es deshalb an den Glaubhaftmachungen bezüglich einzelner anspruchsbegründender und somit streitentscheidender Tatsachenbehauptungen in den Antragsschriften auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gefehlt. Nicht nur ein Verfügungsanspruch, sondern auch der notwendige  Verfügungsgrund ist glaubhaft zu machen.  Die Gerichte haben entsprechendes bemängelt, möglicherweise zu Recht, weshalb man nicht öffentlich von Rechtsbeugung tönen sollte. Eine vorsätzliche Rechtsbeugung wird man schwer beweisen können. Wenn man diese nicht beweisen kann, kann es sich bei der öffentlichen Tatsachenbehauptung u.a. um eine strafbare Beleidigung handeln. Immerhin ist aus Ihren Beiträgen ersichtlich, welche Personen/ Spruchkörper gemeint sein sollen.

Wenn der Anwalt seiner Aufgabe nicht gewachsen ist oder nicht nachkommt, besteht möglicherweise ein Schadensersatzanspruch gegen diesen. Die Strategie und Taktik des Kollegen wie auch weiteres zu ihm sollten Sie hier nicht auch noch öffentlich zum besten geben. Schließlich kann davon ausgegangen werden, dass nicht nur die Stadtwerke Stade und deren Vertreter hier mitlesen.

Offline schnulli_de1

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« Antwort #51 am: 12. Januar 2010, 10:49:01 »
Zitat
Original von RR-E-ft
Niemand verübelt Ihnen, wenn Sie selbst §§ 936, 920 Abs. 2, 294 ZPO nicht kennen sollten. Möglicherweise hat es deshalb an den Glaubhaftmachungen bezüglich einzelner anspruchsbegründender und somit streitentscheidender Tatsachenbehauptungen in den Antragsschriften auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gefehlt. Nicht nur ein Verfügungsanspruch, sondern auch der notwendige  Verfügungsgrund ist glaubhaft zu machen.  Die Gerichte haben entsprechendes bemängelt, möglicherweise zu Recht, weshalb man nicht öffentlich von Rechtsbeugung tönen sollte. Eine vorsätzliche Rechtsbeugung wird man schwer beweisen können. Wenn man diese nicht beweisen kann, kann es sich bei der öffentlichen Tatsachenbehauptung u.a. um eine strafbare Beleidigung handeln. Immerhin ist aus Ihren Beiträgen ersichtlich, welche Personen/ Spruchkörper gemeint sein sollen.

Wenn der Anwalt seiner Aufgabe nicht gewachsen ist oder nicht nachkommt, besteht möglicherweise ein Schadensersatzanspruch gegen diesen. Die Strategie und Taktik des Kollegen wie auch weiteres zu ihm sollten Sie hier nicht auch noch öffentlich zum besten geben. Schließlich kann davon ausgegangen werden, dass nicht nur die Stadtwerke Stade und deren Vertreter hier mitlesen.

Sie haben natürlich recht. Habe eine Teil gelöscht !

könnten Sie mir die beiden Fragen am Ende meines Beitrags beantworten ?

Offline Cremer

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Brauche dringend Hilfe
« Antwort #52 am: 12. Januar 2010, 23:39:28 »
@schnulli_de1,

wie schon im Telefonat besprochen, Restanspruch unter zeugen bar zahlen und die Wiederherstellung abwartten, dann versorger wechseln und auf Schadenersatz klagen.
MFG
Gerd Cremer
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Offline RR-E-ft

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« Antwort #53 am: 12. Januar 2010, 23:47:09 »
@Cremer

Gut, dass die Stadtwerke Stade hier lesen können, was man telefonisch besprochen hatte.
Man kann entsprechende Gesprächsnotizen natürlich auch direkt an die Stadtwerke Stade faxen/ mailen. ;)

Offline Cremer

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« Antwort #54 am: 13. Januar 2010, 00:04:17 »
@H.Fricke,

es wurde von mir im vorgehenden Thread nur das gesagt, was bereits hinlänglich bekannt ist  :evil:
MFG
Gerd Cremer
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Offline RR-E-ft

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« Antwort #55 am: 13. Januar 2010, 00:06:26 »
Woher sollte denn  hinlänglich bekannt sein, was wer mit wem telefonisch besprochen hatte?
Ist es schon wieder soweit in Deutschland?

Ich dachte bisher, der Inhalt von Telefonaten sei immer noch vertraulich und die Vertraulichkeit strafrechtlich geschützt. Wenn man seinen telefonischen Gesprächspartner für so vergesslich hält, kann man ihn bitten, sich während des Telefonats Notizen zu machen und diese zum Schluss des Gesprächs noch einmal rekapitulieren lassen.  Nicht gut wäre es, aus diesem Grund einen Zettel mit dem wesentlichen Gesprächsinhalt an ein öffentliches Schwarzes Brett zu pinnen. ;)

Offline RR-E-ft

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« Antwort #56 am: 13. Januar 2010, 12:02:11 »
Die Stadtwerke als Vertragspartner des Energieliefervertrages sind gem. § 242 BGB verpflichtet, auf die Interessen ihres Vertragspartners Rücksicht zu nehmen, wozu auch dessen Vermögensinteressen gehören.

Die Stadtwerke als Netzbetreiber und Partner des Anschluss-/ Anschlussnutzungsverhältnisses haben das Interesse des Anschlussnehmers an kostengünstigen Lösungen zu berücksichtigen.

Ich bin nach wie vor der Auffassung, dass die Stadtwerke  den Zutritt zum Grundstück und Sperrung ggf.  im einstweiligen Verfügungsverfahren innerhalb von drei Tagen hätten gerichtlich durchsetzen müssen, eine Abtrennung der Anschlussleitung vom Gasnetz unzulässig ist, insbesondere als diese dem Netzbetreiber hohe Kosten verursacht.

Die Abtrennung vom Gasnetz könnte sich als verboten eigenmächtig erweisen. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass man sich als Kunde auf verbotene Eigenmacht berufen und eine solche versucht hatte, abzuwehren.

Schließlich wird man wohl feststellen können, dass die Stadtwerke als Netzbetreiber eine solche Netzabtrennung im öffentlichen Raum nicht wegen Außenständen drittbelieferter Gaskunden im Auftrag eines Fremdlieferanten (E wie Einfach, LichtblickGas, Goldgas) durchgeführt hätten. Auch dazu wären sie - wie aufgezeigt - nicht berechtigt gewesen. Zudem wird ein Versorgerwechsel und in dessen Folge eine Belieferung durch einen andern Anbieter verhindert.

Deshalb riecht das ganze sehr nach einem Mißbrauch auch im Sinne des § 30 EnWG.

Der Fall sollte umffasend dokumentiert werden und der Bund der Energieverbraucher, Verbraucherzentrale Bundesverband sollten ggf. unter Beteiligung des Verbraucherschutzministeriums die Sache zum Anlass nehmen, die Zulässigkeit einer solchen Vorgehensweise eines Netzbetreibers generell durch die Bundesnetzagentur klären zu lassen. Dies hätte längstens geschehen können, wenn man die Stellen frühzeitig informiert hätte.

Wildwest- Methoden der Netzbetreiber muss ein Riegel vorgeschoben werden.

Offline nomos

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« Antwort #57 am: 13. Januar 2010, 14:57:51 »
Zitat
Original von RR-E-ft
.........
Deshalb riecht das ganze sehr nach einem Mißbrauch auch im Sinne des § 30 EnWG.
......
Wildwest- Methoden der Netzbetreiber muss ein Riegel vorgeschoben werden.
    Ja, das kann man nur unterstützen, die Genannten sollten aktiv werden, am Besten im Konzert.

    Zum Glück wird dem einen oder anderen Versorger bei den Sperrgelüsten die Grenze aufgezeigt:

Zitat
Zugleich hat das Amtsgericht dem ZVB für den Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis 250 000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.
 Siehe hier[/list]

Offline schnulli_de1

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Brauche dringend Hilfe
« Antwort #58 am: 14. Januar 2010, 17:08:44 »
Der Gasversorger verweigert immer noch den Anschluss. Mit heutigem Schreiben fordern die Stadtwerke Stade weitere 600€ zusätzliche Anschlußkosten. Somit belaufen sich die Kosten für den Wiederanschluss 1.480€ fast das doppelte wie die Herstellung eines neuen Hausanschlusses die alleinig 40m Grabung und Zuleitung nebst aller Ventile und weiterm Zubehör in den Kosten implementiert.
Reine Schikane ?

Offline RR-E-ft

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Brauche dringend Hilfe
« Antwort #59 am: 14. Januar 2010, 17:23:26 »
Seien Sie nicht so voreilig mit öffentlichen Bezichtigungen, was einzelne Straftatbestände betrifft.

Es sieht nach einem Missbrauch im Sinne des § 30 EnWG aus.
Man sollte die geforderten Beträge unter dem Vorbehalt der Rückforderung leisten, um zunächst die Versorgung wieder zu erlangen und dann die Gegenforderungen aufzumachen. Zudem sollte man sich wohl tunlichst von diesem Lieferanten trennen und sich von einem anderen Gasversorger beliefern lassen. Es gibt wohl günstigere Anbieter Verivox

 

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