Original von schnulli_de1
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Ein Wechsel ist nicht möglich, da der Gasversorger (Stadtwerke Stade) vorsorglich die Leitung richtig getrennt hat. Es wurde aufgegraben und die Leitung richtig gekappt. Somit ist kein anderer Anbieter in der Lage Gas zu liefern.
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Unglaublich! Hat die örtliche Presse darüber berichtet?
Der Sozialstaat hilft Menschen in existentieller und unverschuldeter Not, die aus eigener Kraft nicht bewältigt werden kann. Der Staat ist aber kein Dukatenesel, der bei allen Schwierigkeiten einspringt und für alle Dummheiten aufkommt.
RA Fricke hat dazu schon vor langer Zeit eine
Empfehlung abgegeben. Ich denke, diese ist immer noch zutreffend und die Sozialämter und Verantwortlichen sind im Interesse der Allgemeinheit aufgerufen, das Notwendige zu tun, aber auch nicht mehr!
Was die Unzulässigkeit der Sperre bei Widerspruch (§315 BGB) angeht, ist das ja nichts Neues. Bei den Verbraucherzentralen, beim BdEV oder hier im Forum gibt es dazu seit langer Zeit genug Hinweise.
Hier ein Beispiel aus dem Jahr 2005:
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Amtsgericht Hamburg-Harburg: Gassperre unzulässigDas Amtsgericht Hamburg-Harburg hat der E.on Hanse AG per einstweiliger Verfügung verboten, einer Hamburger Familie die Gasversorgung zu sperren (Beschluss vom 8.11.2005, Aktenzeichen 647 C 444/05). Der Verbraucher hatte wie schätzungsweise 20.000 andere Gaskunden auf Empfehlung der Verbraucherzentrale Hamburg die Zahlung der Preiserhöhung verweigert. Der Gaspreis war in drei Schritten seit Oktober 2004 um über 25 Prozent erhöht worden. Der Kunde hatte vom Versorger den Nachweis der Angemessenheit der Erhöhungen verlangt. E.on Hanse drohte gleichwohl nach Mahnung mit der Gassperre per 4. November 2005 und nahm die Drohung trotz mehrfacher schriftlicher Proteste des Kunden nicht zurück. Die Verbraucherzentrale riet dem Gaskunden zur Einschaltung eines Rechtsanwaltes. Dieser beantragte die einstweilige Verfügung und begründete den Antrag damit, dass die Billigkeit der Preisforderung nicht nachgewiesen und damit die Forderung nicht fällig sei. Daher sei der Gaskunde nicht in Verzug geraten und die Androhung der Gassperre erfülle in dieser Situation den Tatbestand der Erpressung.
Das Gericht folgte dem Antrag und verbot die Gassperre sowie deren Androhung, solange der Kunde den bis September 2004 geltenden Preis zahlt, E.on Hanse nicht den Nachweis der Angemessenheit der Preisanhebung geführt hat und der Kunde nicht die Preiserhöhung akzeptiert hat oder deren Billigkeit rechtskräftig gerichtlich festgestellt wurde.
\"Der Beschluss bestätigt unsere Auffassung: Wer die Zahlung von Gaspreisen verweigert, deren Angemessenheit vom Versorger nicht nachgewiesen wurde, muss nicht befürchten, dass der Gashahn abgedreht wird. Daher raten wir allen Gaskunden in Deutschland - gerade angesichts der angekündigten weiteren Preiserhöhungen: Zahlung verweigern - jetzt erst recht!\", sagt Günter Hörmann, Geschäftsführer der Verbraucherzentrale Hamburg.
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Im Kreis Stade gibt es eine Bürgerinitiative die auch über unzulässige
\"Sperren\" informiert hat.
Frohe Weihnachten, hoffentlich in einer warmen Stube![/list]