Original von RR-E-ft
Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts im einstweiligen Verfügungsverfahren (welches Amtsgericht, welches Entscheidungsdatum, welches Aktenzeichen?) hätte jeweils innerhalb zu beachtender Fristen bei Entscheidung im Beschlusswege Widerspruch, bei Entscheidung durch Urteil hingegen Berufung eingelegt werden können und müssen, sonst ist die Entscheidung rechtskräftig geworden. Die Welt ist voller falscher Urteile.
Zum BGH gelangt man nur, wenn die Revision in der anzufechtenden Entscheidung zugelassen wurde und zudem Revision innerhalb der Revisionsfrist durch einen beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt wurde. Gegen rechtskräftige Gerichtsentscheidungen sind keine Rechtsmittel gegeben.
Es bestand und besteht jedoch auch die Möglichkeit, bei geänderten Umständen erneut ein einstweiliges Verfügungsverfahren anzustrengen oder auch unabhängig davon Hauptsacheklage zu erheben.
Natürlich ist ein Wechsel des Gaslieferanten möglich. Schließlich besteht der Anschluss an das Gasnetz und ist lediglich - wegen eines angeblich bestehenden Zurückbehaltungsrechts des aktuellen Gasversorgers- vorübergehend unterbrochen. Die Einstellung der Versorgung musste vier Wochen zuvor schriftlich angekündigt werden. Seit diesem Zeitpunkt der ersten Androhung bereits bestanden Möglichkeiten, gegen die angedrohte Versorgungssperre gerichtlich vorzugegehen und ggf. parallel den Gasversorger zu wechseln.
Es gibt eine Reihe von Entscheidungen. Ich werde mal den Ablauf aufzeigen.
1. Rechtsschutz Einstweilige Anordnung eingereicht am 02.06.2009
2. Unterbrechung am 03.06.2009 nach Beschluss des Amtsgerichts Beschluss vom 03..60 AZ 66C524/09
3. Beschwerdebeschluss gleiches AZ vom 12.06.2009
4. Beschwerdebeschluss Landgericht AZ 7T153/09 vom 18.06.2009
5. Beschwerdebeschluss OLG Celle AZ 7W67/09 vom 06.07.2009
6. Dann folgte meine Zahlung Anf. Sept.2009 und die Verweigerung des Wiederanschlusses
7. Beschluss des Amtsgerichts am 15.09.2009 AZ 66C895/09 Gasversorger braucht nicht anschließen
8. 18.09.2009 Gasversorger forder zusätzlich 880€
9. Beschwerde Beschluss Landgericht 3T25/09 30.10.2009
10. Ergänzungsbeschluss gleiches AZ am 02.11.2009
11. Seither versuche ich nach Unterstützung für den nächsten Schritt beim BGH
12. 16.12.2009 Zahlung der Zusatzforderungen
Bis heute hat der Versorger die Leitung nicht wieder aufgeklemmt.
Ein Wechsel ist nicht möglich, da der Gasversorger (Stadtwerke Stade) vorsorglich die Leitung richtig getrennt hat. Es wurde aufgegraben und die Leitung richtig gekappt. Somit ist kein anderer Anbieter in der Lage Gas zu liefern.
Bis heute haben sich eine Menge Schäden ergeben. z.Z haben wir im Gebäude nur wenige Grad über Null, wie bereits beschrieben. Alle Bewohner sich krank, da bereits die Wasserversorgung verkeimt ist. Da es nicht zu verhindern ist, dass Wasser aus dem Warmwasserspeicher gezogen wird. Darmerkrankungen und Übelkeit sind di Folge. Die Teppiche in den Wohnungen haben sich durch die hohe Luftfeuchtigkeit gelöst. Türzargen und Türen haben sich verzogen bzw. gelöst. Zu guter letzt sind die Wasserleitungen im Obergeschoss eingefroren, da das Heizen mit Lüftern und Campingheizungen nicht das gesamte Haus erwärmen können. In den so geheizten Räumen schaffen wir Höchsttemperaturen bis max. 13/14 Grad.
So ist die derzeit vorherrschende Situation. Gesetze sind geduldig und der Gaslieferant zeigt die Macht seiner Monopolstellung.
Auch ein zwischenzeitliches Strafverfahren beeindruckt die Stadtwerke Stade nicht sonderlich.
Ja so schaut es aus.