Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Neuer Vertrag - neuer Widerspruch

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Gas-Rebell:

--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Die gesetzliche Regelung umfasst auch § 5 Abs. 3 GVV.


--- Zitat ---Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden gegenüber demjenigen Kunden nicht wirksam, der bei einer fristgemäßen Kündigung des Vertrages mit dem Grundversorger die Einleitung eines Wechsels des Versorgers durch entsprechenden Vertragsschluss innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung nachweist.
--- Ende Zitat ---

Weicht eine Preisänderungsklausel zu Lasten des Kunden von der gesetzlichen Regelung  ab, dann soll sie der Inhaltskontrolle nicht standhalten (BGH aaO).
--- Ende Zitat ---

Sodass man daraus im Umkehrschluss folgern könnte, dass, solange eine Preisänderungsklausel (im Sondervertrag) nicht zu Lasten des Kunden von der gesetzlichen Regelung (in Grundversorgungsverträgen) abweicht, diese als wirksam anzusehen wäre?

RR-E-ft:
Die genannten Entscheidungen des BGH zu lesen, wird Ihnen niemand abnehmen. Es wäre erfreulich, wenn zitierte Entscheidungen zuerst gelesen werden, bevor man hier neu postet.

reblaus:
Eine Preisanpassungsklausel ist nur dann wirksam, wenn dem Kunden neben dem Recht, die Preiserhöhung auf ihre Billigkeit hin überprüfen zu lassen alternativ die Möglichkeit offensteht, den Vertrag zu kündigen.

RR-E-ft:
Das ist eine Verkürzung der Aussagen in den genannten Entscheidungen des BGH. Man sollte diese deshalb aufmerksam lesen.

Black:

--- Zitat ---Original von Gas-Rebell


Wäre im Fall 2 der Versorger nicht verpflichtet, den Verbraucher weiter zu alten Preisen zu beliefern, auch wenn die Umstellung länger als (wie hier im Beispiel) 4 Wochen dauern würde?
--- Ende Zitat ---

Wie denn? Nach Ablauf des gekündigten Sondervertrages kann eine (Weiter)belieferung auf Grundlage des beendeten Vertrages ohnehin nicht mehr erfolgen. Vielleicht wäre das praktisch noch denkbar, wenn das EVU auch gleichzeitig der Grundversorger wäre. Aber sobald z.B. ihr EVU nicht der Grundversorger ist, kann es sie gar nicht nach Ende des Vertrages weiterbeliefern, weil die dann entnommende Energie dem Grundversorger zugerechnet werden muss.

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