Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Neuer Vertrag - neuer Widerspruch

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Black:

--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Die gesetzliche Regelung umfasst auch § 5 Abs. 3 GVV.


--- Zitat ---Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden gegenüber demjenigen Kunden nicht wirksam, der bei einer fristgemäßen Kündigung des Vertrages mit dem Grundversorger die Einleitung eines Wechsels des Versorgers durch entsprechenden Vertragsschluss innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung nachweist.
--- Ende Zitat ---

Weicht eine Preisänderungsklausel zu Lasten des Kunden von der gesetzlichen Regelung  ab, dann soll sie der Inhaltskontrolle nicht standhalten (BGH aaO).
--- Ende Zitat ---

Die Frage ist ob Variante 1 zu Lasten des Kunden von § 5 Abs. 3 GVV abweicht.

Kontrollfrage: Was muss der Kunde tun, wenn er die Preisanpassung nicht mittragen möchte?

Variante 1: - Kündigen

Variante 2:- Kündigen + Versorgerwechsel nachweisen

Bei Variante 2 muss der Kunde also etwas mehr Anstrengungen unternehmen als bei Variante 1. Ich sehe daher nicht, warum Variante 1 eine Abweichung zu Lasten des Kunden sein sollte.

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