Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Neuer Vertrag - neuer Widerspruch
Gas-Rebell:
Nicht wenige Sondervertragskunden dürften inzwischen, nachdem ihnen der alte Vertrag vom Versorger gekündigt wurde, einen neuen Sondervertrag bei einem anderen Gasversorger abgeschlossen haben.
Allerdings besteht auch nach dem Anbieterwechsel wohl alles andere als ein Grund dafür, sich zurückzulehnen und den Dingen ihren Lauf zu lassen. Denn auch die Preisanpassungsklauseln des neuen Versorgers können durchaus unwirksam sein.
M.E. sogar selbst im folgenden Fall, in dem die Preisanpassungsklausel des Versorgers lautet:
--- Zitat ---Änderungen der Preise und der Allgemeinen Vertragsbedingungen Gas werden erst nach individueller Bekanntgabe wirksam.
Im Falle einer Änderung der Preise oder der Allgemeinen Vertragsbedingungen Gas ist der Kunde berechtigt, den Vertrag bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende zu kündigen. Bis zur Beendigung des Vertrages gelten für den Kunden die bisherigen Preise oder Allgemeinen Vertragsbedingungen Gas unverändert fort.
--- Ende Zitat ---
Auch hieraus könnte sich m.E. eine unangemessene Benachteiligung des Kunden i.S.d. § 307 BGB ergeben.
Denn angenommen, der Versorger teilt am 10.12.2009 eine Preiserhöhung mit Wirkung zum 01.01.2010 mit und der Verbraucher kündigt daraufhin nach Bedenkzeit am 28.12.2009 den Vertrag, dann liefe dieser zwar mit dem 31.01.2010 aus, der Verbraucher stünde jedoch vor dem Problem, dass er dann am 01.02.2010 höchstwahrscheinlich die teure Ersatzversorgung in Anspruch nehmen müsste. Denn zur Vertragsumstellung benötigt der neue Versorger erfahrungsgemäß meist mehr als 4 Wochen Zeit.
Die vorgenannte Klausel hält deshalb nach meiner Auffassung einer Inhaltsprüfung nach § 307 BGB nicht stand. Diese wäre m.E. lediglich der Fall, wenn sie wie folgt formuliert wäre:
--- Zitat ---Ist der Kunde mit der mitgeteilten Preisänderung nicht einverstanden, hat er das Recht, den Vertrag mit einer Frist von einem Monat zum Ende des der Preisänderung vorangehenden Kalendermonats zu kündigen.
Änderungen der Preise werden gegenüber demjenigen Kunden nicht wirksam, der bei einer fristgemäßen Kündigung des Vertrages mit seinem Lieferanten die Einleitung eines Wechsels des Lieferanten durch entsprechenden Vertragsschluss innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung nachweist.
--- Ende Zitat ---
Black:
Was ist denn bei der zweiten Variante besser?
Bei beiden gilt Varianten bis zum Vertragsende der alte Preis fort, aber bei Variante 2 muss der Kunde zusätzlich zur Kündigung dem alten Versorger noch einen Wechsel nachweisen. Bei Variante 1 genügt nur die Kündigung.
RR-E-ft:
Siehe BGH VIII ZR 56/08 und VIII ZR 225/07 sowie VIII ZR 320/07.
Gas-Rebell:
--- Zitat ---Original von Black
Was ist denn bei der zweiten Variante besser?
Bei beiden gilt Varianten bis zum Vertragsende der alte Preis fort, aber bei Variante 2 muss der Kunde zusätzlich zur Kündigung dem alten Versorger noch einen Wechsel nachweisen. Bei Variante 1 genügt nur die Kündigung.
--- Ende Zitat ---
Wäre im Fall 2 der Versorger nicht verpflichtet, den Verbraucher weiter zu alten Preisen zu beliefern, auch wenn die Umstellung länger als (wie hier im Beispiel) 4 Wochen dauern würde?
Oder wäre der Verbraucher dann ebenfalls gezwungen die Ersatzversorgung mit entsprechend hohen Preisen in Anspruch zu nehmen?
@ RR-E-ft
--- Zitat ---Siehe BGH VIII ZR 56/08 und VIII ZR 225/07 sowie VIII ZR 320/07.
--- Ende Zitat ---
Auf was beziehen Sie sich da genau?
RR-E-ft:
Die gesetzliche Regelung umfasst auch § 5 Abs. 3 GVV.
--- Zitat ---Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden gegenüber demjenigen Kunden nicht wirksam, der bei einer fristgemäßen Kündigung des Vertrages mit dem Grundversorger die Einleitung eines Wechsels des Versorgers durch entsprechenden Vertragsschluss innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung nachweist.
--- Ende Zitat ---
Weicht eine Preisänderungsklausel zu Lasten des Kunden von der gesetzlichen Regelung ab, dann soll sie der Inhaltskontrolle nicht standhalten (BGH aaO).
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