Original von Opa Ete
@Rolli1964
was wollen sie denn einklagen??? Sie haben doch schon die Preise gekürzt.
Oder wollen sie etwa die 2 % einklagen, die sie ihrer Meinung nach zu viel bezahlt haben??
Gruß Opa Ete
Nun, noch ist ja nicht höchstrichterlich geklärt, ob mit der unwirksamen Preisanpassungsklausel in Sonderverträgen die Preise bei Vertragsabschluss oder diejenigen ab dem ersten Widerspruch gelten. Die OLGs sind da unterschiedlicher Auffassung.
Falls man der Vertragsbeginntheorie zuneigt (was als Verbraucher sicher sehr leicht passieren könnte

), so könnte da ja durchaus noch einiges offen sein. Da kommen selbst für das Jahr 2005/2006 (Abrechnung 2006), welches ja jetzt zur Verjährung ansteht, möglicherweise mehrere hundert Euro zusammen, je nach Vertragsbeginn.
@Roli1964
Sie sollten Ihren Versorger für den Fall, dass Sie auf den Vertragsbeginnpreis zurück wollen, schnellstens mit ENGER Fristsetzung auffordern, die Rückforderungen, die Sie natürlich beziffern müssen (am besten Aufstellung mit beifügen), an Sie zu überweisen.
Rückforderungen sind nach überwiegender Meinung aber nur bis zu 3 Jahren möglich (Verjährung: §§ 195 und 199 BGB). Maßgeblich dürfte das Rechnungsdatum sein. Das bedeutet, dass am 31.12.2009 die Ansprüche aus der Rechnung 2006 verjähren, sowohl für Sie als auch für Ihren Versorger, sofern der der Meinung ist, er bekommt noch was von Ihnen.
Um diese Verjährung zu verhindern (Hemmung der Verjährung), ist die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens, also eine Klageerhebung oder die Zustellung eines Mahnbescheides bis 31.12.2009 erforderlich. Da wäre also nur noch wenig Zeit übrig.
Die Ansprüche aus der 2007er und 2008 Rechnung haben noch ein wenig Zeit, ggf. bis zur BGH-Entscheidung, welche Preise denn nun bei Sonderverträgen mit unwirksamer Preisanpassungsklausel gelten. Sollten Sie aber einen Mahnbescheid beantragen (also die Vertragsanfangspreise ansetzen), würde ich auch direkt für alle Zeiträume die Rückforderungen stellen. Das erhöht zwar den Streitwert, ermöglicht Ihnen aber möglicherweise wegen eben dieses höheren Streitwertes auch eine Berufung im Ablehungsfall.