Die EEG - und KWKG Zuschläge für 2009 können noch nicht feststehen :evil:
Es sind Schätzungen.
Seit dem Jahre 2000 werden mit den Stromrechnungen bereits Vorauszahlungen nach dem EEG und dem KWKG mit den Strompreisen kassiert.
Dabei handelt es sich tatsächlich nur um Vorauszahlungen, die auf Prognosen beruhen.
Erst nach dem bundesweiten belastungsausgleich in 2008 kann feststehen, wieviel KWK und EEG Vergütung in Ct/kWh im Jahre 2007 entfiel, welche auf die Stromkunden umgelegt werden dürfen.
Siehe auch LG Münster v. 9.2.05, Az. 21 O 221/04 (RdE Heft 8/2005)
Die Forderungen des EVU aufgrund o. g. Steuer- und Abgabenklausel werden frühestens dann fällig sein können, wenn der bundesweite Belastungsausgleich durchgeführt wurde und endgültig feststeht, welche Belastungen auf das einzelne EVU pro Abrechnungsjahr auf dessen abgesetzte Strommengen pro Kilowattstunde entfielen. Dies ist erst nach einer Spitzabrechnung möglich.
Dem Kunden darf es nicht zum Nachteil gereichen, wenn der bundesweite Belastungsausgleich – entgegen den gesetzlichen Vorgaben – erst spät erfolgt, da er darauf keinerlei Einfluss hat. Schließlich handelt es sich beim VDN um den Verband der Netzbetreiber, dem die einzelnen EVU angehören.
Hier auszugsweise die Leitsätze des Urteils (nicht amtlich):
1.
Mehraufwendungen aus EEG- und KWK-G können über die sog. Steuer- und Abgabenklausel im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung dem belieferten Kunden in Rechnung gestellt werden (im Anschluss an die Entscheidung des BGH vom 22.12.2003, RdE 2004, 105).
2.
Die Lieferantin ist allerdings zu einer konkreten (Spitz-) Abrechnung dieser Mehrbelastungen binnen angemessener Frist nach Ende des Berechnungszeitraumes verpflichtet.
3.
So lange diese Endabrechnung noch nicht erfolgt ist, ist der Anspruch auf Abrechnung der Mehrbelastungen aus EEG und KWK-G noch nicht fällig, so dass auch Abschlagsbeträge nicht beansprucht werden können.