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Autor Thema: Sämtliche AGBs in Sachen ankündigung von Preiserhöhungen ungültig?  (Gelesen 4242 mal)

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Offline Andiadm

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Je mehr ich darüber nachdenke, desto mehr werde ich sauer:

Fast jeder Anbieter schreibt in seinen ABGs, dass er Preiserhöhungen 6 Wochen vorher ankündigen muss, und man dann ein ausserordentliches Kündigungsrecht hat.

Sinn dieser Regelung ist es wohl dem mündigen Verbraucher zu ermöglichen, zu einem anderen günstigeren Anbieter zu wechseln.

Aber dies ist in 6 Wochen - noch dazu, wenn man eine Woche braucht das Schreiben zu lesen, zu verstehen und sich drum zu kümmern - schlicht unmöglich. Nachdem wegen der Widerruftsfristen erstmal 2 Wochen gewartet wird, kann eine Versorgerumstellung nicht in 4 Wochen über die Bühne gehen.

Im Endeffekt ist man gezwungen, sich mindestens für einen Monat in die Grundversorgung zu begeben, um überhaupt wechseln zu können. Bei genauer Berechnung mag dann mancher lieber die Preiserhöhung schlucken, als den zu teuren Anbieter zu verlassen.

Im Endeffekt halte ich diese 6 Wochen Frist für schlicht ungültig. Wenn der Sinn einer solchen Klausel ist, den Anbieter wechseln zu können  - und der Gesetzgeber dies wohl auch so wollte und deswegen eine solche Frist eingebaut hat -, dies aber in der Frist unmöglich ist, dann muss diese Frist eben länger sein.

Wenn eine Klausel nicht das erfüllt, wozu sie da ist, halte ich sie für ungültig.

Liege ich da total daneben?

Offline Black

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Sämtliche AGBs in Sachen ankündigung von Preiserhöhungen ungültig?
« Antwort #1 am: 04. Dezember 2009, 15:49:24 »
Die 6 Wochenfrist stammt aus der entsprechenden Regelung in § 5 der Gas/StromGVV. Der Gesetzgeber hat diese Frist für Tarifkunden für angemessen gehalten.
Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline Andiadm

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Sämtliche AGBs in Sachen ankündigung von Preiserhöhungen ungültig?
« Antwort #2 am: 04. Dezember 2009, 15:51:13 »
Zitat
Original von Black
Die 6 Wochenfrist stammt aus der entsprechenden Regelung in § 5 der Gas/StromGVV. Der Gesetzgeber hat diese Frist für Tarifkunden für angemessen gehalten.

... um anschließend das Widerruftsrecht so zu ändern, dass er nochmal 2 Wochen draufgepackt hat. Demnach ist diese Frist nun nichtmehr angemessen.

Offline Black

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Sämtliche AGBs in Sachen ankündigung von Preiserhöhungen ungültig?
« Antwort #3 am: 04. Dezember 2009, 16:31:50 »
Es ist streitig, ob das Widerrufsrecht auch auf Energielieferverträge anwendbar ist.
Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline RuRo

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Leiderln hoits z\'sam, sonst gehts nimma recht lang

Offline Christian Guhl

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Sämtliche AGBs in Sachen ankündigung von Preiserhöhungen ungültig?
« Antwort #5 am: 04. Dezember 2009, 19:23:36 »
@andiadm
Nach § 5 Abs.3 StromGVV wird die Preisänderung gegenüber denjenigen Kunden nicht wirksam, der innerhalb eines Monats die Einleitung eines Versorgerwechsels nachweist.

 

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