Original von rkausg
...In der Diskussion hier im Forum ist aber häufig davon die Rede, dass bei Gasbezug zu Heiz- und Kochzwecken oder bei Vorhandensein mehrerer Tarife immer ein Sondervertrag vorliegt. ?(...
Nun, da sind wir wieder bei einer der großen Unbekannten in dieser Angelegenheit. Es gibt derzeit noch unterscheidliche Rechtssprechung zu der Frage, ob eine Bestpreisabrechnung bereits einen Sondervertrag darstellt oder nicht. Das OLG Düsseldorf sieht dieses z.B. so [/Url=http://forum.energienetz.de/thread.php?threadid=12212] OLG Düsseldorf, Urt. v. 24.06.09 - VI - 2 U (Kart) 14/08 [/Url]. Der BGH hat sich in DIESER Konstellation noch nicht zu dem Thema geäußert.
Insofern ist Ihr Vorgehen mit Anzweifeln des Preisanpassungsrechts sowie Einwand der Unbilligkeit durchaus richtig.
Der Rest ist abwarten bzw. aufpassen, dass keine Ansprüche verloren gehen. Aber auch das ist nicht so einfach, da derzeit auch noch nicht ganz klar ist, wie hoch die Ansprüche überhaupt sind.
Dabei ist zumindest in Sondervertrag und Grundversorgung zu unterscheiden. Beim Sondervertrag und unwirksamer Preisanpassungsklausel gibt es zwei Meinungen in der Rechtssprechung und hier im Forum:
1. Es gilt der Preis, zu dem man erstmalig Widerspruch erhoben hat (z:b. ab 10/2004), da die vorherigen Preisanpassungen zwar aufgrund unwirksamer Preisanpassungsklausel vorgenommen wurden, der Verbraucher aber durch seine widerspruchlose Zahlung quasi stillschweigend sein Einverständnis gegeben hat. So sehen es z.B. auch die OLG Frankfurt und Dresden oder
2. Aufgrund der unwirksamen Preisanpassungsklausel wurde nie eine Preisanpassung wirksam vereinbart. Es gilt somit weiterhin der Preis zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, egal wie weit dieser zurückliegt. Ein stillschweigendes Anerkenntnis solcher Preiserhöhungen gibt es im privaten (nichtkaufmännischen) Geschäftsverkehr nicht. So sieht es u.a. das OLG Hamm
OLG Hamm, Urt. v. 29.05.2009, Az. I- 19 U 52/08 . Meines Wissens hat auch der BGH im Mietrechtsbereich schon diese Meinung vertreten (finde die Quelle von RR-E-ft im Augenblick nicht). Im Energiebereich liegt hier aber noch keine entsprechendes Urteil vor.
In der Grundversorgung muss man derzeit wohl von dem sogenannten Preissockel bei Vertragsschluss ausgehen und danach jeder einzelnen Preiserhöhung wegen unbilligkeit widersprechen. Tut man dieses nicht, gilt diese Preiserhöhung wegen des einseitigen Leistungsbestimmungsrecht des Versorgers als vereinbart. Diese Unbilligkeitsrüge erst wesentliche Zeit später einzulegen, wird vom BGH nicht akzeptiert. Allerdings ist derzeit noch nicht ganz klar, innerhalb welcher Zeit dieser Unbilligkeitseinwand kommen muss.