Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Hemmung der Verjährung durch gerichtlichen Mahnbescheid
nomos:
--- Zitat ---Original von gastrom
Wie sieht es aber in dem Fall aus, wenn bei gleicher Fälligkeit (2006) und gleichem Verjährungsbeginn (01.01.2007) der Versorger bereits im August 2006 den MB beantragt und der Verbraucher diesem innerhalb der 14-Tage-Frist widersprochen hat? Seit dem: Still ruht der See.
...........
--- Ende Zitat ---
@gastrom, gibt es diesen Fall in der Praxis? Ein Versorger hat bei einer durch Widerspruch (Billigkeit §315 BGB) bestrittenen Energieforderung die z.B. im März 2006 fällig war, bereits im August 2006 einen Mahnbescheid veranlasst?
Das wäre schon ein spezieller Fall.
Wenn das Verfahren ins Stocken geraden ist, endet die Hemmung nach sechs Monaten (s.o.) und die Verjährungsfrist läuft dann weiter.
Man kann sich für die Berechnung eine Sanduhr vorstellen, die Sand für genau drei Jahre Laufzeit enthält und die nach Fälligkeit pünktlich am folgenden Jahreswechsel umgedreht wird. In Zeiten der Hemmung wird sie quergelegt, es läuft kein Sand. Wenn der Sand durchgelaufen ist, ist die Verjährung eingetreten. Die reale Zeit läuft auch bei quergelegter Sanduhr!
In Ihrem speziellen und sicher seltenen Fall wird die Sanduhr wohl nicht am Jahreswechsel umgedreht, sondern erst nach Ablauf der Hemmung. Wie immer, das entscheiden Richter! Vielleicht ist ja einem Forumsmitglied ein passender Fall bekannt oder hat bessere Erkenntnise oder eine Meinung dazu?
Ob da schon an die heutige Verjährungsfristberechnung gedacht wurde:
Umschrift einer Sanduhr aus dem Jahre 1686
Die Zeit vergehet
Und bald enstehet
Der Rechnungstag
Von aller Sach;
Der Sand versindet
Uns damit windet
Wir wollen fort
Zum andern Orth
Gen fromm/ und kom.
Gott uns leite
Und bereite!
Miss\' alle Stunde woll
und richte deine Sachen;
Das du in letzter Stund kanst gute
Rechnung machen[/list]
gastrom:
@nomos,
den Fall gibt`s wirklich. Mal sehen wie er ausgehen wird.
Grüße von gastrom
reblaus:
@gastrom
Gehen Sie in Ihrem Fall davon aus, dass Ihr Versorger die Forderung gegen Sie nicht weiter betreibt.
Vermutlich hat er im damaligen gerichtlichen Mahnverfahren nie beantragt, dass im Falle Ihres Widerspruchs das streitige Verfahren eingeleitet werden solle. Nachdem Sie genau dies getan haben, hat der Versorger davon abgesehen, diesen Antrag nachzuholen, und die Forderung gegen Sie ausgebucht.
Es wäre ungewöhnlich, wenn der Versorger diese Altforderung jetzt nochmals hervorkramen würde (die Unterlagen sind längst archiviert), um Sie erneut in Anspruch zu nehmen. Ob dies unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung rechtlich überhaupt noch möglich wäre, steht sowieso dahin.
gastrom:
@reblaus
Es ist wirklich nicht \"mein\" Fall. Aber ich kenne ihn.
Ihre Erklärung scheint durchaus plausibel. Aber ........
(vor Überraschungen kann man nie sicher sein. Und vergessen Sie deshalb nicht,
morgen früh in Ihre Stiefel zu schauen :))
jeannedarc:
@nomos
sehe ich das richtig haben im November (Bescheid vom 16.11.) einen Mahnbescheid erhalten (dem wir widersprochen haben). Die Abrechnung aus 2006 wäre Ende 2009 verjährt. Durch den Mahnbescheid verjährt sie aber erst 6 Monate später also am 16. Mai 2010?
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