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Hemmung der Verjährung durch gerichtlichen Mahnbescheid

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Amazone:
Ich konstruiere mal folgenden Fall:

Gaskunde K hat aus seinem Sondervertrag seit 2004 (anfänglich aus § 315 BGB, später aus § 307 BGB) Beträge einbehalten, die sich auf insgesamt, sagen wir, 2000 Euro belaufen. Sein Versorger V hat diese immer wieder angemahnt, aber bisher zur Beitreibung keine gerichtlichen Schritte eingeleitet.

K lehnt die Begleichung der Nachzahlungsforderung unter Hinweis auf die seines Erachtens unwirksame Preisanpassungsklausel in seinem Vertrag ab und fordert darüber hinaus von V aus ungerechtfertigter Bereicherung weitere 1000 Euro zurück.

Nachdem V diese Rückzahlung endgültig verweigert, erwirkt K zum Jahresende einen Mahnbescheid gegen V, dem V jedoch widerspricht, worauf der Mahnbescheid dann wie von K beantragt ans Streitgericht geht, das ein entsprechendes Klageverfahren eröffnet.

Auf die Klage des K erhebt V nun auch Widerklage auf Zahlung der von K seit 2004 einbehaltenen Beträge von 2000 Euro. Wie wirkt sich in dem Streit nun eine Verjährungseinrede des K aus, wenn man folgende Varianten unterstellt:

a)   K erhebt hinsichtlich der Forderungen des V bis einschließlich 2007 die Einrede der Verjährung erstmals im Prozess (2011).
b)   K erhebt die Verjährungseinrede gegenüber V noch schnell mittels einfachem Schreiben an diesen vor Abgabe der Akten an das Streitgericht.
c)   K hat in einem Schreiben aus 2009 bereits vorsorglich die Einrede der Verjährung der Forderungen des V erhoben (verjährt waren seinerzeit Forderungen bis einschließlich 2005), danach jedoch bzgl. Forderungen späterer Jahre die Verjährungseinrede nicht wiederholt.

RR-E-ft:
Ein erledigendes Ereignis kann durch die Verjährungseinrede doch nur eintreten, wenn die Forderung des V im Übrigen begründet ist bzw. war.

Bestanden jedoch von Anfang an gar keine entsprechenden Zahlungsansprüche des V gegen K, konnten solche auch nicht verjähren.
Denn wo nichts ist, da kann nichts werden.

Deshalb sollte K im Prozess ja uch die Zahlungsansprüche des V  insgesamt bestreiten und sich nur hilfsweise (für den Fall, dass die behaupteten vertraglichen Zahlungsansprüche  des V tatsächlich bestehen sollten) auf die Verjährung derselben berufen.

Keinesfalsl sollte man sich allein mit der Verjährungseinrede innerhalb seiner Verteidigung begnügen (müssen).

Dafür ist es belanglos, ob man es mit einer Klage oder mit einer Widerklage zu tun hat.

Amazone:

--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Ein erledigendes Ereignis kann durch die Verjährungseinrede doch nur eintreten, wenn die Forderung des V im Übrigen begründet ist bzw. war.
--- Ende Zitat ---
Ok, gehen wir mal davon aus, dass sich im Verfahren abzeichnet, dass V mit seiner Widerklage durchdringen würde. Wie würde sich dann der Zeitpunkt der jeweiligen Verjährungseinrede (siehe die 3 Varianten) auswirken?

jofri46:
Einige Beiträge hier lesen sich zuweilen so, als müsste die Verjährungseinrede  schon vorgerichtlich in der Korrespondenz mit dem Versorger erhoben werden.

Warum eigentlich?

Es reicht doch aus, wenn die Verjährungseinrede erstmals mit der (fristgerechten) Klageerwiderung erhoben wird.

RR-E-ft:
@jofri46

Der BGH sagt, die erstmalige Erhebung der Verjährungseinrede im Prozess könne  ein erledigendes Ereignis darstellen.

Oftmals kommt der Kläger bei erstmaliger Erhebung der Verjährungseinrede im Prozess überhaupt nicht darauf, deshalb den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt zu erklären und kassiert deshalb eine Klageabweisung.

Das müsste jedoch gar nicht so sein, meint der BGH.

Der BGH sagt ferner, dass die Verjährungseinrede kein erledigendes Ereignis darstellt, wenn sie bereits vor Rechtshängigkeit erhoben wurde.
Denn dann sei die Klage von Anfang an unbegründet gewesen und nicht erst durch die erstmalige Erhebung der Verjährungseinrede im Prozess nachträglich unbegründet geworden (Erledigung).

Siehe hier.

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