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E.ON Avacon verliert Prozess um Gaspreiserhöhungen vor dem LG Hannover

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Opa Ete:
Guten Morgen zusammen,
da muss ich Bolli schon recht geben. Auf was wollen sie denn klagen?
Die letzten 3 Jahre oder letzten 10 Jahre oder sogar 20 Jahre bei übernommenen Verträgen mit der Hastra? Wie können sie sich denn ausrechnen, wieviel die Avacon ihnen schuldet? Bis sie ihr Geld eingeklagt
haben können 5 Jahre vergehen, falls sie überhaupt Recht bekommen.
Ich halte Klagen für keinen guten Tipp. Kürzen, Kürzen und nochmals Kürzen, jeden Monat 1€ überweisen. Soll Avacon sie verklagen.
Gruß Opa Ete

AKW NEE:
@ Opa Ete
Natürlich kann und soll für die Zeiträume ohne Widerspruch eine Rückforderung an die E.ON Avacon gestellt werden!

Cremer:
@opa Ede,

wurde bei uns anlässlich des Infoabends am 4.12.09 auch diskutiert.

Wenn man glaubhaft und dies ist leider sehr schwer beweisbar, dass man erst jetzt juristisch Kenntnis einer Rückforderungsanspruch für 10 Jahre hat, dann kann man auf 10 Jahre Verjährungzeit klagen.

Christian Guhl:

--- Zitat ---Original von bolli
...da ist klar im Vorteil, wer hellseherische Fähigkeiten hatte und wusste, dass der 31.12. sich zum Jahresende wieder jährt und somit Forderungen in die Verjährung laufen können.
--- Ende Zitat ---
Leider wissen die Kunden erst seit dem 01.12. das es sich um einen Sondervertrag mit unwirksamer Klausel handelt. Die paar Leutchen, die über \"hellseherische Fähigkeiten\" verfügten, haben das schon vorher geahnt und die Zahlungen entsprechend gekürzt. Die sind fein raus !Um die geht es auch gar nicht.

--- Zitat ---Original von bolliUnd bezüglich der Rückforderung muss man unterscheiden zwischen den Fällen, bei denen, im wesentlichen bei den Sonderverträgen, vermutlich die Verträge eine unwirksame Preisanpassungklausel  enthalten und denjenigen, wo die Unbilligkeit der Preise gerügt wird.
--- Ende Zitat ---
Da es hier ausschließlich um den Sondervertrag Classic geht, kann die Unbilligkeit außer Acht lassen.

--- Zitat ---Original von bolli
Bei ersteren gibt es im wesentlichen doch nur 2 Varianten, nach denen man etwas wegen ungerechtfertigter Bereicherung gemäß § 812 BGB zurückfordern kann, nämlich
1.  auf der Basis der Preise zu Vertragsbeginn, wenn man ALLE Preiserhöhungen als unwirksam ansieht und eine Anerkennung der erhöhten Preise auch nicht anderweitig in Betracht kommt, insbesondere nicht durch Zahlung der Rechnung und gleichzeitiger Unterlassung der Einlegung eines Widerspruchgs gegen die neuen Preise (so z.B. OLG Hamm, s.o.) oder
2. auf Basis der Preise die zum Zeitpunkt des ersten Widerspruchs wirksam waren, weil die früheren Preiserhöhungen zwar auch unwirksam waren, jedoch durch die Rechungszahlung ohne Widerspruch als neue Preise vereinbart waren (so OLG Frankfurt, OLG Oldenburg s.o.).Für eine der beiden Varianten muss man sich entscheiden, egal ob heute bei Berechnung der Summe für einen Mahnbescheid oder in 14 Tagen bei Klageerhebung. Solange der BGH nicht abschließend dazu entschieden hat, ist keine Variante sicher.
--- Ende Zitat ---
Da das LG Hannover sich für Variante 1 entschieden hat, müssen die Kunden dem folgen. Wenigstens solange, bis eine höhere Instanz etwas anderes sagt. Fassen wir doch mal zusammen :
Alle Kunden, die widersprochen und gekürzt haben, brauchen (vorerst) nicht nachzahlen. Kunden, die das nicht getan haben, müssen eine Rückforderungsklage anstrengen. Meiner Meinung nach über die Preiserhöhungen seit 2003, da erst am 01.12. festgestellt wurde, dass ein Anspruch besteht. Der normale Kunde ist aber nicht in der Lage bis zum 31.12. seinen Anspruch auszurechnen und einen Mahnbescheid zu erwirken. Da wir als InteressenGemeinschaft fast 1000 Mitglieder haben, können wir nicht jedem die Hand führen und das für die Leute erledigen. Wir müssen uns damit abfinden, dass am 31.12. der Anspruch eines Jahres verjährt ist. (Falls eine 10-jährige Frist anwendbar sein sollte, ist das uninteressant.) Alle Leute, die sich bisher um nichts gekümmert haben, haben eben Pech gehabt. Wer jahrelang auf der faulen Haut liegt und (trotz laufender Berichte in der Presse) erst dann aus dem Loch gekrochen kommt, wenn andere die Kastanien aus dem Feuer geholt haben, hat es nicht besser verdient. Wir haben das im Zusammenhang mit dem Akzent erlebt. Die Masse der Leute hat die Erstattung eingesteckt, womöglich noch einen neuen Vertrag beim gleichen Versorger unterschrieben und zahlt anstands-und widerspruchslos die verlangten Preise weiter. Es soll 40.000 Akzent-Verträge gegeben haben.
1.000 Kunden sind bei uns Mitglied. Die restlichen 39.000 haben nichts dazu gelernt.

AKW NEE:
Wenn der Anspruch erst durch Kenntnis des Urteils vom 01. 12. 2009 entsteht, verjährt  am 01. 01. 2010 nichts, weder bei 3 noch bei 10 jähriger Verjährungsfrist!

Die Kunden, die bisher die Zahlungen nicht gekürzt haben, sollten:
1. wie beschrieben den Anspruch geltend machen
2. ab sofort die Zahlungen (Abschläge) kürzen, dies auf Grundlage der Preise von von 2003 bzw. bei Vertragsabschluss.
3. Es sollten keinesfalls, wie von einer Ini empfohlen Zahlungen unter Vorbehalt geleistet werden.


--- Zitat ---Es soll 40.000 Akzent-Verträge gegeben haben.
1.000 Kunden sind bei uns Mitglied. Die restlichen 39.000 haben nichts dazu gelernt.

--- Ende Zitat ---

Es gibt eine große Anzahl von Kunden mit Akzent- oder Classicverträgen, die sich standhaft gegen die E.ON Avacon wehren und nicht Mitglied einer Ini sind!

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