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E.ON Avacon verliert Prozess um Gaspreiserhöhungen vor dem LG Hannover

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AKW NEE:
(15. Dezember 2009) Die Verjährungsfrist für überhöhte Strom- oder Gaspreise beträgt drei Jahre. Mit Ablauf des Jahres 2009 verjährt also der Anspruch für 2006 in Rechnung gestellten Strom- und Gaspreise. Betroffene sollten noch vor Jahresende einen gerichtlichen Mahnbescheid oder eine Rückforderungsklage gegen den Versorger einreichen.
weiter hier:
http://www.energienetz.de/de/start__2229/NewsDetail__10111/

Christian Guhl:
Und wie soll man einen Mahnbescheid erwirken, wenn man den Betrag der zurückgefordert wird, nicht kennt ? Als Klage bietet sich die Stufenklage an. Aber welcher Anwalt schafft es noch bis zum 31.12. die Klage einzureichen ?
Die Zeit reicht ja in den meisten Fällen noch nicht einmal aus, um von der Rechtschutzversicherung die Deckungszusage zu bekommen.

bolli:

--- Zitat ---Original von Christian Guhl
Und wie soll man einen Mahnbescheid erwirken, wenn man den Betrag der zurückgefordert wird, nicht kennt ? Als Klage bietet sich die Stufenklage an. Aber welcher Anwalt schafft es noch bis zum 31.12. die Klage einzureichen ?
Die Zeit reicht ja in den meisten Fällen noch nicht einmal aus, um von der Rechtschutzversicherung die Deckungszusage zu bekommen.
--- Ende Zitat ---
Tja Herr Guhl,
da ist klar im Vorteil, wer hellseherische Fähigkeiten hatte und wusste, dass der 31.12. sich zum Jahresende wieder jährt und somit Forderungen in die Verjährung laufen können.  ;)

Und bezüglich der Rückforderung muss man unterscheiden zwischen den Fällen, bei denen, im wesentlichen bei den Sonderverträgen, vermutlich die Verträge eine unwirksame Preisanpassungklausel  enthalten und denjenigen, wo die Unbilligkeit der Preise gerügt wird.

Bei ersteren gibt es im wesentlichen doch nur 2 Varianten, nach denen man etwas wegen ungerechtfertigter Bereicherung gemäß § 812 BGB zurückfordern kann, nämlich
1.  auf der Basis der Preise zu Vertragsbeginn, wenn man ALLE Preiserhöhungen als unwirksam ansieht und eine Anerkennung der erhöhten Preise auch nicht anderweitig in Betracht kommt, insbesondere nicht durch Zahlung der Rechnung und gleichzeitiger Unterlassung der Einlegung eines Widerspruchgs gegen die neuen Preise (so z.B. OLG Hamm, s.o.) oder
2. auf Basis der Preise die zum Zeitpunkt des ersten Widerspruchs wirksam waren, weil die früheren Preiserhöhungen zwar auch unwirksam waren, jedoch durch die Rechungszahlung ohne Widerspruch als neue Preise vereinbart waren (so OLG Frankfurt, OLG Oldenburg s.o.).

Für eine der beiden Varianten muss man sich entscheiden, egal ob heute bei Berechung der Summe für einen Mahnbescheid oder in 14 Tagen bei Klageerhebung. Solange der BGH nicht abschließend dazu entschieden hat, ist keine Variante sicher.

Schwieriger ist es zugegebenermaßen bei einer Rückforderung, die man wegen Unbilliger Preise gemäß § 315 BGB stellen will. Aber hier gibt es noch ganz andere Probleme, da dürfte das Rückforderungsproblem eher ein kleineres sein.  ;) Hier steckt ja (leider) noch einiges in den Kinderschuhen.

AKW NEE:
@ Christian Guhl

Die Frage sollte an den Bund der Energieverbraucher gehen!
Der Beitrag \"Protestkunden droht Verjährung\" stammt incl. des Titels aus der Veröffentlichung des BdE vom 15. 12. 2009!

Es sollte vielleicht hier die Frage behandelt werden, ab wann setzt die Verjährung ein, egal ob 3 oder 10 Jahre! Weit verbreitet ist die Meinung, dass diese einsetzt, ab dem Zeitpunkt, an dem der Rückforderungsanspruch bekannt wird. In diesem Fall wäre es der Termin der Urteilsbekanntmachung( nicht rechtskräftig)vom 01. 12. 2009, danach endet die 3jährige Verjährung am 31. 12. 2012.

AKW NEE:
In einem Musterschreiben Rückforderung der unwirksamen Preiserhöhungen im Vertrag ErdgasClassic ist zu lesen:


--- Zitat ---Ich mache darauf aufmerksam, dass zukünftig sämtliche von mir geleisteten Zahlungen unter dem Vorbehalt der Rückforderung erfolgen.
--- Ende Zitat ---

In dem Schreiben wird ausdrücklich Bezug auf das Urteil des Landgericht Hannover vom 01.12.2009  (Az. 18 O 52/07) genommen.

Es ist ratsamer die Zahlungen sofort auf die Preise zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zu kürzen!

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