Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Verjährungsverzicht unterzeichnen?
BerndA:
Hallo Frida,
ich würde nicht unterschreiben, lesen Sie mal das hier:
http://www.energieverbraucher.de/de/site/Preisprotest/News/aus-2008__2471/ContentDetail__8494/
Mit freundlichen Grüßen
BerndA
Regionalvertretung Münsterland
RA Lanters:
@ frida: die entscheidung ob sie unterschreiben wird ihnen keiner abnehmen können. hier aber mal ein paar überlegungen:
1. die aussagen in dem anschreiben stimmen nicht. sie haben nicht die kosten des mahnverfahrens zu tragen. dies gilt nur wenn sie entweder keinen widerspruch einlegen oder vor gericht unterliegen (und selbst das ist umstritten, stichpunkt \"sofortiges anerkenntnis\")
2. ein einseitiger verjährungsverzicht ist meiner meinung nach unseriös, wenn man sich im vorfeld darauf einigt, auf die einrede der verjährung zu verzichten kann dies nur für beide seiten gelten. das sieht mir hier ein wenig nach überrumpelungstaktik aus.
3. die angabe eines urteils ohne aktenzeichen und dann noch vom amtsgericht, erscheint mir ebenfalls bedenklich. zum einen muss man sich fragen warum überhaupt das amtsgericht entschieden hat, in der regel sind die landgerichte für solche verfahren zuständig. zum anderen hört sich das ganze so an, als sei die sache in berufung gegangen. d.h. das genannte urteil ist wahrscheinlich noch gar nicht rechtskräftig.
4. die stadtwerke reden hier \"nur\" vom mahnverfahren. d.h. sie werden voraussichtlich nicht verklagt werden sondern nur einen mahnbescheid erhalten. die kosten hierfür halten sich in der regel noch im überschaubaren rahmen.
Gas-Rebell:
Insofern ich ebenfalls Rückforderungen an den Versorger geltend gemacht hätte, die mit Ende 2009 verjährungsbedroht sind, würde ich durch einen versierten Anwalt meine Obsiegenschancen klären lassen und bei positivem \"Befund\" dem Versorger selbst die Pistole auf die Brust setzen, d.h. ihn unter enger Fristsetzung auffordern, selbst auf die Einrede der Verjährung zu verzichten. Bei fruchtlosem Fristablauf würde ich dann auch konsequent Klage erheben.
M.E. sind Verbraucher, die einfach nur abwarten wollen, selbst schuld, wenn ihr Versorger ihr zögerliches Verhalten als Schwäche auslegt und dann versucht, ihnen mit Aufforderungen zum einseitigen Verjährungsverzicht auf der Nase herumzutanzen.
rkausg:
Hallo,
auch mein Versorger hat mir über seine Mutter ein Schreiben zum Thema Verzicht auf Verjährungseinrede geschickt.
- Zunächst wird, wahrheitswidrig, behauptet, ich hätte erstmals 2006 Widerspruch eingelegt. Selbst in einem früheren Schreiben des Versorgers wird eine von mir wegen Unbilligkeit nicht bezahlte Forderung aus der Jahresverbrauchsabrechnung 2005 aufgelistet. Naja, vielleicht haben sie die schon abgeschrieben.
- Weiterhin wird, ebenfalls wahrheitswidrig, behauptet, ich hätte nur gegen die Erhöhungen Widerspruch eingelegt, nicht aber gegen 2 Absenkungen in 2009
- Wieder einmal nennt der Versorger eine Gesamtforderung von 2006 bis 2009, deren Zusammensetzung sicht nicht erschließt.
- Den Verzicht auf die Einrede der Verjährung möchten sie aber nur auf die Forderung des Jahres 2006 haben( Begründung, damit die von mir zu tragenden Verfahrenskosten nicht so hoch werden, ha ha 8)).
- Angedroht wird die Einleitung des gerichtlichen Mahnverfahrens.
Ist es sinnvoll, zumindest mit einer Richtigstellung der falschen Behauptungen zu reagieren?
Ich werde hier und unter den Einträgen zu den einzelnen Versorgern weiter berichten.
Herzliche Grüße an alle konsequenten und durchhaltenden \"Gasrebellen\"
reblaus:
Die Forderung aus 2005 ist verjährt. Vermutlich deshalb hat Ihr Versorger hierauf nicht mehr Bezug genommen.
Wie bereits oben beschrieben, sollten Sie eine unbegründete Anfrage zu einem zeitlich unbefristeten Verzicht keinesfalls unterzeichnen.
Ein Verzicht kann dann sinnvoll sein, wenn eine Rechtsfrage, die auch in Ihrem Fall eine entscheidende Rolle spielt, in einem anhängigen Verfahren entschieden werden wird. Dadurch können auch Sie vor einer Klage Ihre Erfolgsaussichten besser abschätzen.
Zumindest wenn Sie einen Sondervertrag abgeschlossen haben, sollten Sie einen Verzicht nur unter der Bedingung der Gegenseitigkeit erklären. Auch Sie könnten noch Forderungen gegen Ihren Versorger haben, den Sie vielleicht erst später geltend machen wollen.
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