Energiepreis-Protest > Erdgas Südwest GmbH
Preisänderungsklausel im Vertrag
e-non:
Hallo,
ich habe einen Erdgasliefervertrag aus den 90\'er Jahren.
Dort steht unter Pkt. 2 ...für die Berechung des gelieferten Gases gilt das als Anlage beigefügte Preisblatt (Preisgruppe 1). ....
Diese Preisblatt ist Überschrieben mit \" Preise für Sondervertragskunden\".
Unten auf dem Blatt steht folgendes:
Preisänderungsklausel
Wird der Gasbezugspreis aufgrund seiner jeweils gültigen vertraglichen Änderungsklausel des Vorlieferanten geändert, so wird der Gaslieferpreis
entsprechend angepasst. Die Preisänderung kann sowohl in der Höhe als auch in der zeitlichen Wirksamkeit auf andere Abschnitte aufgeteilt werden.
Das zum einen.
Desweiteren ist im Vertrag zu lesen, ... im übrigen gilt die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden (AVBGasV)...... die mir auch in der Anlage zusammen mit dem Preisblatt, mit gleicher Post wie der Vertrag selbst, zugegangen ist.
In der Vergangenheit wurde mehrfach versucht den Sondervertrag zu kündigen.
Meine Frage an das Forum:
1. Habe ich tatsächlich einen Sondervertrag ( ich meine eigenlich schon, da das Thema ja ausführlich diskutiert worden ist, aber als Laie bin mir nicht ganz sicher)
2. Ist die Preisänderungsklausel auf dem angefügten Preisblatt von damals
tatsächlich unwirksam
Wenn dem so wäre, dann wäre ich doch in einer ganz guten Ausgangsposition für eine gerichtliche Auseinandersetzung?
ESG-Rebell:
--- Zitat ---Original von e-non
ich habe einen Erdgasliefervertrag aus den 90\'er Jahren.
--- Ende Zitat ---
So wie viele andere Kunden der ehemaligen Badenwerk GmbH auch.
--- Zitat ---Original von e-non
In der Vergangenheit wurde mehrfach versucht den Sondervertrag zu kündigen.
--- Ende Zitat ---
So wie vielen anderen Kunden auch. Siehe etwa hier. In dem Punkt gibt es inzwischen Neuigkeiten. Siehe unten.
--- Zitat ---Original von e-non
1. Habe ich tatsächlich einen Sondervertrag
--- Ende Zitat ---
Ja.
--- Zitat ---Original von e-non
2. Ist die Preisänderungsklausel auf dem angefügten Preisblatt von damals
tatsächlich unwirksam
--- Ende Zitat ---
Es handelt sich um eine sog. Leistungsvorbehaltsklausel. Zwar bezieht sich die Klausel auf den Vorlieferantenvertrag, die ESG behält sich aber die Anwendung nach eigenem Gutdünken vor. Sie kann Kostensenkungen mit beliebiger Verzögerung weitergeben. Nach gefestigter Rechtsprechung hält die Klausel einer Inhaltskontrolle nach §307 BGB nicht stand.
--- Zitat ---Original von e-non
Wenn dem so wäre, dann wäre ich doch in einer ganz guten Ausgangsposition für eine gerichtliche Auseinandersetzung?
--- Ende Zitat ---
Für Sie ja. Allerdings müssen Sie nicht selbst klagen (Feststellungsklage) sondern können ihre Zahlungen kürzen und auf eine Zahlungsklage der ESG warten.
Ich warte seit Juli 2006 darauf; andere ESG-Kunden noch länger.
Gruss,
ESG-Rebell.
reblaus:
@e-non
Sie haben einen Sondervertrag mit einer unwirksamen Preisänderungsklausel abgeschlossen. Die Unwirksamkeit der Klausel ergibt sich schon daraus, dass es der ESG freisteht in welcher Höhe und wann sie die Preisänderungen des Vorlieferanten weitergibt. Sie könnte damit alle Preiserhöhungen sofort weitergeben, die Preissenkungen jedoch erst verzögert oder gar nicht. Das benachteiligt Sie als Kunden unangemessen und ist nicht zulässig.
Die ESG kann den Vertrag allerdings ohne Angabe von Gründen ordentlich kündigen. Wenn in Ihrem Vertrag kein Kündigungsrecht vereinbart oder ausgeschlossen wurde, ergibt sich das Kündigungsrecht in entsprechender Anwendung der §§ 584, 624, 723 BGB. Dies wurde von BGH Beschl. v. 15.09.09 VIII ZR 241/08 erst kürzlich bestätigt.
ESG-Rebell:
--- Zitat ---Original von reblaus
Die ESG kann den Vertrag allerdings ohne Angabe von Gründen ordentlich kündigen. Wenn in Ihrem Vertrag kein Kündigungsrecht vereinbart oder ausgeschlossen wurde, ergibt sich das Kündigungsrecht in entsprechender Anwendung der §§ 584, 624, 723 BGB.
--- Ende Zitat ---
Nun - dies würde bedeuten, dass alle ehemaligen Sondervertragskunden mit den o.g. Voraussetzungen, denen erstmals im Mai 2007 ein neuer Sondervertrag angeboten und denen bei Nichtannahme gekündigt worden ist, sich inzwischen längst in der Grundversorgung der ESG befinden und schlimmstenfalls 30% mehr zahlen müssten. Um soviel liegt der Allgemeine Tarif über dem Sondertarif der ESG.
Ist der Fall eines Kunden, der Zahlungen aus Sondertarifen wegen §307, hilfsweise §315, gekürzt hatte und mittels Änderungskündigung in die Grundversorgung befördert worden ist, schon verhandelt worden?
Gruss,
ESG-Rebell.
e-non:
Erst einmal ein Dankeschön für die Bestätigungen, die sich auch mit meiner
Sicht der Dinge decken. Da lehnt man sich doch erst mal entspannt zurück.
Ich sehe mich also derzeit in einer unklaren Vertragssituation, der Versorger geht vermutlich von einer wirksamen Kündigung in die Grundversorgung aus, ich sehe mich, aus welchen Gründen auch immer(ich habe einen Vertrag!), noch in der komfortablen Situation einen Sondervertrag mit unzulässiger Preisanpassungsklausel zu haben. Klar, dass ich weiterhin auf die Preise von 2004 kürze. Ich habe auch nicht vor meinerseits zu Klagen (Feststellungsklage).
Stelle mir aber doch die Frage, mit welcher Berechtigung der Versorger von einem gekündigten Vertrag ausgehen kann
und wieso es nicht notwendig ist selbst aktiv zu werden, um eben die Klärung der Vertragssituation herbeizuführen.
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