Energiepreis-Protest > Stadtwerke Dreieich

Terminsberichte BGH VIII ZR 178/08 (OLG Köln) und VIII ZR 304/08 (OLG FF/M)

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RR-E-ft:
Bei den AGB- rechtlich kontrollfähigen Preisänderungsklauseln zu unterscheiden ist ein kostenbasiertes Äquivalenzverhältnis (Preisentwicklung abhängig von Kostenentwicklung, Gewinnanteil am Preis darf nicht erhöht werden) oder ein wertorientiertes Äquivalenzverhältnis, bei dem der Preis sich demgegenüber (vollkommen  losgelöst von der Entwicklung der konkreten Kosten und des Gewinnanteils am Preis) nach der Entwicklung des Preises eines vergleichbaren Wirtschaftsgutes richtet.

(Bewusst) unabhängig von der Kostenentwicklung des Lieferanten steigt oder fällt der vertraglich zu zahlende Preis bei letzterem allein mit dem Preis eines vergleichbaren Wirtschaftsgutes, der das vertragliche Äquivalenzverhältnis vorgibt. Wenn es sich nur um vergleichbare Wirtschaftsgüter handelt, dürfte es dafür eher belanglos sein, dass sich die Preisbildung beider Wirtschaftsgüter im Übrigen grundlegend unterscheidet. Die vergleichbaren Wirtschaftsgüter müssen wohl noch nicht einmal auf einem gemeinsamen Markt gegeneinander in einem Wettbewerb stehen, müssen also wohl nicht grundsätzlich gegeneinander austauschbar sein. Wass die Vergleichbarkeit überhaupt ausmachen soll, bleibt oft offen.

Wenn dies die Möglichkeit einschließt, dass der vertraglich geschuldete Preis auch trotz steigender Kosten des Lieferanten sinkt, wird man darin keine unangemessene Benachteiligung sehen können, wenn Chancen und Risiken für beide Vertragsteile nur gleichverteilt sind.

Das sind sie indes nicht, wenn man von tendenziell langfristig  steigenden HEL- Preisen ausgeht, die Entwicklung des Gewinnanteils am Vertragspreis sich deshalb langfristig mindestens ebenso erhöht wie der HEL- Preis, eher sogar überpropotional dazu. Dies deshalb, weil sich der Gasverkaufspreis neben den Gasbezugskosten auch  aus Netzentgelten, Energiesteuern, Konzessionsabgaben und Gewinnanteil zusammensetzt, die jedenfalls  nicht von HEL- Preisen beeinflusst werden (sollen). Nach Branchenangaben sollen die Gabezugskosten 2004 einen Anteil von 50 Prozent am Gaspreis für Haushaltskunden gehabt haben. Die Netzkosten wurden mittlerweile behördlich erheblich abgesenkt....

Das sieht man indes nicht auf den ersten Blick. Dafür ist eine vertiefte Analyse notwendig, die vom VIII. Zivilsenat des BGH wohl nicht zu erwarten steht.

Die sog. wertorientierte Preisbildung steht wohl im Widerspruch zur gesetzlichen Verpflichtung der Energieversorger aus §§ 1, 2 EnWG.
Dies ist jedoch wohl keine Frage der AGB- rechtlichen Zulässigkeit solcher Klauseln.

Dass der Senat etwa energierechtliche Bestimmungen bei der Klauselkontrolle nach AGB- Recht berücksichtigen wird, steht auch nicht zu erwarten.

nomos:
Was würde denn ein Feststellung der Unwirksamkeit für die involvierten Verbraucher konkret ändern? Hätte das denn nicht nur eine Wirkung für die Zukunft?

Spielt der § 8 PreisKlG da eine Rolle oder nicht?

Eine Klausel bleibt doch danach solange wirksam, bis der Verstoß und damit die Unwirksamkeit gegen das Preisklauselgesetz rechtskräftig per Gerichtsurteil festgestellt ist.

reblaus:
Da solche Klauseln bisher recht selten vereinbart wurden, werden sie in der Praxis nur geringe Auswirkungen haben.

Für die Zukunft wird der Wettbewerb entscheiden, ob an den HEL-Preis gebundene Erdgaspreise überhaupt eine Chance haben. Angesichts jüngster Entwicklungen auf den Erdgasmärkten halte ich das für ausgeschlossen. Wer seine Preise zukünftig im Gleichklang mit den Heizölpreisen erhöht katapultiert sich angesichts sinkender Preise für Erdgas aus dem Markt.

nomos:
Da gab es doch vor wenigen Tagen die Information, dass es bei Gas eine regelrechte Schwemme gäbe. Eon kauft verstärkt auf dem Spotmarkt und meidet feste Lieferverträge usw...

Eine Bindung von Hauhaltsgas an Ölpreise in Verträgen mit Verbrauchern ist da geradezu widersinnig. Wo bleibt der gesunde Menschenverstand?

Öl ist ein weit knapperes Gut als Gas.

Aber nochmal, spielt der § 8 PreisKlG eine Rolle oder nicht? Würde eine Erfolg für die Vergangheit überhaupt etwas ändern? Wo liegt der tiefere Sinn dieser Klage für die Verbraucher?

agilius:

--- Zitat ---Original von reblaus
Da solche Klauseln bisher recht selten vereinbart wurden, werden sie in der Praxis nur geringe Auswirkungen haben.


--- Ende Zitat ---

Nein. Ein Oldenburger Versorger arbeitet z.B. in zahlreichen Fällen mit einer Klausel, die nach eigener Darstellung eine Spannungsklausel i.S.d. § 1 Abs. 2 Nr. 1 Preisklauselgesetz sei: \"Der Erdgaspreis ändert sich, wenn eine Änderung der Preise für die Grundversorgung eintritt ...\" Praxisrelevant ist die Sache daher schon.

Versorger stellt im Übrigen nicht die agb-rechtliche Kontrollmöglichkeit als solche in Frage argumentiert dann aber damit, dass diese (seiner Ansicht nach agb-rechtlich wirksame) SK jedenfalls einer Billigkeitsprüfung entzogen sei, da die Preisanpassung automatisch erfolge und nicht im Ermessen des Versorgers liegt.

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