Energiepreis-Protest > Stadtwerke Dreieich
Terminsberichte BGH VIII ZR 178/08 (OLG Köln) und VIII ZR 304/08 (OLG FF/M)
tangocharly:
--- Zitat ---Original von jofri46
Offenbar bereitet es den Versorgern erhebliche Schwierigkeiten, eine demnach zulässige Kostenelementeklausel (sil.: -KEK-) zu formulieren und darzulegen, dass der bei Vertragsabschluss kalkulierte Gewinnanteil über die Dauer des Vertrages unverändert geblieben ist.
--- Ende Zitat ---
Das ist ja das Schöne an Spannungsklauseln (sil.: -SK-), weil sie im Gegensatz zur KEK kein Hirnschmalz benötigen, einen nachvollziehbaren Preis (nach Änderung) zu definieren (und auch den Begriff \"Gewinn\" vermeiden).
--- Zitat ---Erforderlich dazu wäre eine zumindest im Ansatz nachprüfbare Darstellung, wie im Einzelnen sich der ursprüngliche Preis zusammensetzt, dass der einmal kalkulierte Gewinnanteil unverändert geblieben ist und wie sich die von der laufenden Kostenentwicklung abhängigen Preisbestandteile im Laufe des Vertrages verändert haben. Mit einer vollständigen Offenlegung der Kalkulation hat eine solche Darstellung noch nichts zu tun.
--- Ende Zitat ---
Diese Tür kriegen sie, jedenfalls mit Ball, derzeitig nicht auf. Die frühere RSpr. des VIII. Senats hatte ja längst an diesem Punkt operiert. Erst nach dem 13.06.2007 tauchte die Position der grundsätzlichen Billigkeit auf, wenn nur belegt werden konnte, dass die erhöhten Bezugskosten die Preisänderung rechtfertigen sollten, obgleich keine sonstigen Kosteneinsparungen existierten.
Den Gedanken finde ich aber dennoch gut und richtig, weil ja in der höchstrichterlichen RSpr. ständig das Argument auftaucht, dass Preisänderungsklauseln eben nicht die Möglichkeit geben dürfen, Gewinne auf Kosten der Kunden zu steigern. Wie will man denn sonst diese marginale Frage überprüfen, wenn mit der Rspr. des VIII. Senats solche Positionen der Kalkulation und der ominöse \"Sockelpreis\" geradewegs als \"rohe Eier\" behandelt werden sollen.
--- Zitat ---Trotzdem sah sich mein Versorger bisher nicht in der Lage, eine solche nachprüfbare Darstellung vorzulegen.
Ich bin gespannt, wie der BGH diese seine Rechtsprechung in Übereinstimmung bringt mit einer Preisänderungsklausel, die es unabhängig von der laufenden Kostenentwicklung ermöglicht, während der Laufzeit eines Vertrages Gewinnsteigerungen zu erzielen.
--- Ende Zitat ---
Das beantwortet sich aus § 2 Abs. 3 PrKG mit dem Kriterium der \"Angemessenheit\"
--- Zitat ---Selbst wenn die hier betroffenen HEL-KLauseln ausreichend transparent und nachvollziehbar sein sollten im Hinblick darauf, wie sich der Preis künftig berechnet, dürfte es aber bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar und damit nicht zuverlässig einzuschätzen sein, wie sich die in der Klausel genannten Faktoren künftig entwickeln und damit welche Preise künftig zu zahlen sind.
--- Ende Zitat ---
Ja, spannende Frage. Diejenigen Amtsrichter sind mir noch nicht begegnet, die in ihr Urteil pinseln, dass die Berechnung des Bezugspreises richtig erfolgt sei und dann auch noch darlegen, wie sie sich selbst von der Richtigkeit der Formel und von der Richtigkeit des darauf basierenden Ergebnisses überzeugt haben (d.h. dass dieses mathematische Chinesisch verstanden wurde).
Zu @RR-E-ft würde mich noch interessieren, ob seiner Meinung nach im Falle des PrKG auch der \"Anfangspreis\" einer Prüfung und Korrektur unterzogen werden können soll (§ 2 Abs. 3 PrKG) oder ob er sohin richtig verstanden wird, dass im Falle der Prüfung einer SK nach PrKG halt eben auch der Anfangspreis einbezogen werden muss.
RR-E-ft:
Eine mathematische Preisbestimmungsklausel, die auch die Bestimmung des Anfangspreises (dessen Berechnung) umfasst ist - im Gegensatz zu einer Preisänderungsklausel, nach welcher ein zunächst vertraglich vereinbarter Preis (hier nach einer mathematischen Berechnungsvorschrift) abgeändert wird - wohl keine nach § 307 BGB kontrollfähige Preisnebenabrede, sondern eine AGB-rechtlich kontrollfreie Preisabrede.
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