Energiepreis-Protest > Stadtwerke Dreieich

Terminsberichte BGH VIII ZR 178/08 (OLG Köln) und VIII ZR 304/08 (OLG FF/M)

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Black:

--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Das Preisklauselgesetz betrifft eher Vertragsklauseln, in denen sich der Preis von Anfang an nach einer Berechnungsvorschrift errechnet.
--- Ende Zitat ---

Wo lesen Sie das im Gesetz?



--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Der Knackpunkt liegt möglicherweise weniger bei der Transparenz, denn bei der grundsätzlichen Rechtfertigung für die Verwendung solcher Klauseln.

Eine solche Rechtfertigung ist nicht zu erkennen.
--- Ende Zitat ---

Man braucht keine Rechtfertigung, aus welchem Grund eine Klausel erlaubt sein sollte, denn wir haben  Vertragsfreiheit. Diese Vertragsfreiheit ist durch Verbote punktuell eingeschränkt. Man muss also eher fragen unter welches Verbot eine solche Klausel fallen sollte.

RR-E-ft:
Die AGB- rechtlichen Bestimmungen beschränken die Vertragsfreiheit der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen.

Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nicht verboten, jedoch gem. §§ 305 ff. BGB in bestimmten Konstellationen unwirksam. Mit der Verwendung Allgemeiner Geschäftsbedingungen verfolgt der Verwender unter Abweichung von gesetzlichen Regelungen eigene Interessen. Mit formularmäßigen Preisänderungsklauseln wird von der gesetzlichen Regelung des § 433 BGB abgewichen, wonach beide Parteien gleichermaßen an den vertraglich vereinbarten Preis gebunden sind, st. Rspr. des BGH.

Der BGH betont in st. Rspr., dass Preisänderungsklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen  nicht grundsätzlich unwirksam sind, wenn aus Sicht des Verwenders ein Bedürfnis für solche bzw. aus Sicht der Rechtsprechung ein anerkanntes Interesse an solchen besteht. Ein solches Interesse erkennt die Rechtsprechung aus o. g. Gründen (Erhaltung des ungeschmälerten Gewinnanteils bei sich ändernden Kosten, keine Preisaufschläge wegen ungewisser Kostenentwicklung) bisher bei unbefristeten und langfristigen Dauerschuldverhältnissen an.




--- Zitat ---BGH, Urt. v. 15.07.2009 - VIII ZR 225/07 Tz. 22

Das nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für den Vorbehalt einer einseitigen Leistungsbestimmung durch Allgemeine Geschäftsbedingungen erforderliche berechtigte Interesse des Verwenders (vgl. BGHZ 164, 11, 26 f. m.w.N.) ist bei Verträgen mit Normsonderkunden ebenso wie im Bereich der Tarifkundenversorgung (Grundversorgung) zu bejahen. Den Gasversorgungsunternehmen soll nach dem Willen des Verordnungsgebers der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden die Möglichkeit gegeben werden, Kostensteigerungen während der Vertragslaufzeit an die Kunden weiterzugeben, ohne die Verträge kündigen zu müssen (BR-Drs. 77/79, S. 34). Insofern ist eine sachliche Gleichbehandlung der Haushaltssonderkunden mit den Tarifkunden geboten. Die Haushaltssonderkunden der Beklagten werden auf der Grundlage des Vertrags \"G. -Aktiv\" ebenso wie die Tarifkunden aufgrund eines standardisierten Vertrages zu einheitlichen Preisen mit Gas beliefert. Der Vertrag ist auch trotz der besonderen Bestimmungen über die Vertragslaufzeit in § 14 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen einem auf unbestimmte Zeit laufenden Tarifkundenvertrag vergleichbar. Denn es ist zwar das Kündigungsrecht beider Parteien jeweils für einen bestimmten Zeitraum ausgeschlossen; der Vertrag wird jedoch automatisch verlängert, wenn er von keiner der Parteien gekündigt wird. Es kann deshalb im vorliegenden Fall offen bleiben, ob dem Versorger auch dann ein berechtigtes Interesse an einer Preisänderung zuzugestehen ist, wenn der Sondervertrag von vornherein nur eine begrenzte Laufzeit hat.
--- Ende Zitat ---


Bei zeitlich befristeten Dauerschuldverhältnissen, die keine langfristigen sind, wird ein solches Bedürfnis schon nicht bestehen, so dass dabei Preisänderungsklauseln nicht zulässig sind. Schon wenn sich der Klauselverwender durch ordnungsgemäße Kündigung innerhalb von sechs Monaten aus dem Vertrag und der mit diesem verbundenen Preisvereinbarung selbst lösen kann, erscheint ein Bedürfnis nach einer Preisänderungsklausel bzw. anzuerkennendes Interesse an einer solchen fraglich.


Noch fraglicher erscheint ein Bedürfnis des Klauselverwenders bzw. anzuerkennendes Interesse an einer Preisänderungsklausel, die mit der Kostenentwicklung der preisbildenden Kostenfaktoen schlicht nichts gemein hat.

jroettges:

--- Zitat ---@RR-E-ft schrieb:

Bei zeitlich befristeten Dauerschuldverhältnissen, die keine langfristigen sind, wird ein solches Bedürfnis schon nicht bestehen, so dass dabei Preisänderungsklauseln nicht zulässig sind. Schon wenn sich der Klauselverwender durch ordnungsgemäße Kündigung innerhalb von sechs Monaten aus dem Vertrag und der mit diesem verbundenen Preisvereinbarung selbst lösen kann, erscheint ein Bedürfnis nach einer Preisänderungsklausel bzw. anzuerkennendes Interesse an einer solchen fraglich.
--- Ende Zitat ---

§41 EnWG verlangt aber Bestimmungen u.a. zur \"Preisanpassung\"
 

--- Zitat ---(1) Verträge über die Belieferung von Haushaltskunden mit Energie außerhalb der Grundversorgung haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über
1. die Vertragsdauer, die Preisanpassung, die Verlängerung und Beendigung der Leistungen und des Vertragsverhältnisses sowie das Rücktrittsrecht des Kunden
.....
--- Ende Zitat ---

RR-E-ft:
Werden außerhalb der Grundversorgung formularmäßig  auf drei oder sechs Monate zeitlich befristete Verträge für Haushaltskunden angeboten, wird innerhalb solcher eine Preisänderungsklausel AGB- rechtlich unzulässig sein, weil der Kunde ein Interesse daran hat, dass bei solch kurzen Vertragsverhältnissen der vertraglich vereinbarte Preis auch tatsächlich für die gesamte (kurze) Vertragszeit gilt.

Die vertragliche Bestimmung über die Preisanpassung bei befristeten Verträgen mit so kurzer Laufzeit könnte etwa lauten, dass eine solche nicht erfolgt. Das ist auch eine vertragliche Bestimmung über die Preisanpassung.

Auch dabei sind wieder Individualverträge von Formularverträgen, zu unterscheiden, deren Klauseln einer AGB- rechtlichen Kontrolle unterliegen.

Schließlich steht auch außer Zweifel, dass außerhalb der Grundversorgung auch zeitlich auf ein oder zwei Jahre befristete Fixpreisverträge mit Haushaltskunden zulässig sind.

jofri46:
Mit anderen Worten, eine Preisänderungsklausel, die es dem Verwender ermöglicht, den einmal bei Vertragsschluss kalkulierten Gewinnanteil zu erhöhen, ist nach ständiger BGH-Rechtsprechung unwirksam.

Offenbar bereitet es den Versorgern erhebliche Schwierigkeiten, eine demnach zulässige Kostenelementeklausel zu formulieren und darzulegen, dass der bei Vertragsabschluss kalkulierte Gewinnanteil über die Dauer des Vertrages unverändert geblieben ist. Erforderlich dazu wäre eine zumindest im Ansatz nachprüfbare Darstellung, wie im Einzelnen sich der ursprüngliche Preis zusammensetzt, dass der einmal kalkulierte Gewinnanteil unverändert geblieben ist und wie sich die von der laufenden Kostenentwicklung abhängigen Preisbestandteile im Laufe des Vertrages verändert haben. Mit einer vollständigen Offenlegung der Kalkulation hat eine solche Darstellung noch nichts zu tun. Trotzdem sah sich mein Versorger bisher nicht in der Lage, eine solche nachprüfbare Darstellung vorzulegen.

Ich bin gespannt, wie der BGH diese seine Rechtsprechung in Übereinstimmung bringt mit einer Preisänderungsklausel, die es unabhängig von der laufenden Kostenentwicklung ermöglicht, während der Laufzeit eines Vertrages Gewinnsteigerungen zu erzielen.

Selbst wenn die hier betroffenen HEL-KLauseln ausreichend transparent  und nachvollziehbar sein sollten im Hinblick darauf, wie sich der Preis künftig berechnet, dürfte es aber bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar und damit nicht zuverlässig einzuschätzen sein, wie sich die in der Klausel genannten Faktoren künftig entwickeln und damit welche Preise künftig zu zahlen sind. Darin liegt m. E. die unangemessene Benachteiligung des Kunden. Damit das nicht so ist, geht das m. E. nur, wenn eine solche Klausel im Falle einer Preiserhöhung mit einem sofortigen und uneingeschränkten Lösungsrecht verbunden ist.

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