Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Terminsberichte BGH VIII ZR 178/08 (OLG Köln) und VIII ZR 304/08 (OLG FF/M)  (Gelesen 19197 mal)

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Offline ESG-Rebell

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Verhandlungen am 18.11.09 um 10:00 bzw. 11:00 Uhr.
 
Heute wurden zwei Termine abgehalten, in denen es um sogenannte Spannungsklauseln (SK) geht. Desweiteren wurde die Frage der Vergleichbarkeit von Heizöl mit Heizgas sowie die Frage diskutiert, ob es sich jeweils um eine Preisklausel (PK) (und damit Preisabrede) oder Preisanpassungsklausel (PAK) (und damit Preisnebenabrede) handele.

Da fast alle jeweiligen Prozeßbeteiligten (diesmal mit dabei: Dr. Aribert Peters) an beiden Terminen teilgenommen und die Rechtsanwälte ihre Ausführungen im zweiten Termin mit Blick auf den vorausgegangenen knapp gehalten haben, fasse ich beide Berichte hier zusammen.

Am Ende der heutigen Sitzung wird der Senat in beiden Verfahren entscheiden:
Jeweils entweder eine Verkündung oder einen Verkündungstermin.

----- 10:00 ---------------------------------------------------------------------------
Aktenzeichen: BGH VIII ZR 178/08, OLG Köln 6 U 203/07, LG Köln 26 O 91/06
8. Zivilsenat: Ball, Frellesen, Achilles, Hermanns, Milger

Kläger: Bund der Energieverbraucher, RA Prof. Nirk, RA Dr. Schott
Beklagte: RheinEnergie AG, RA Prof. Krämer, RA Dr. Scholz

Ball schildert die Sachlage. Der BdE klagt auf Unterlassung der Verwendung einer PAK. Siehe Vorinstanzen. Eine Klausel besteht aus einer Formel zur Berechnung des Gaspreises aus dem HEL-Preis. Eine weitere Klausel definiert verschiedene Formeln gestaffelt nach Verbrauchsstufen.

Das OLG hat die Unterlassungsklage abgewiesen. Die Revision beanstandet die Klauseln als unangemessen benachteiligend, weil die Beklagte damit einen zusätzlichen Gewinn erzielen kann. Durch die Bindung des Preises an den HEL-Preis und rückläufige Kosten des Versorgers kann die Gewinnmarge ansteigen.

Bisher hatte sich der Senat nur mit Leistungsvorbehalts- oder Kostenelementeklauseln zu befassen. Hier stehen erstmals SK auf dem Prüfstand, in denen der Abgabepreis sich nicht nach den Selbstkosten des Versorgers sondern nach den Kosten eines vergleichbaren Wirtschaftsgutes richtet. Je nach Änderung des HEL-Preises folgt der Gaspreis. Dieser ist also von der Kostenentwicklung des Versorgers abgekoppelt.

SK sind grundsätzlich zulässig, wenn die betrachteten Wirtschaftsgüter vergleichbar sind. Der Senat hält Heizöl und Heizgas für vergleichbar, wenn auch nicht für gleichartig, da beides zum gleichen Zweck (Heizen) verwendet wird.

Gemäß Preisangabengesetz (PAG) sind SK währungspolitisch zulässig. Darüber hinaus können sie aber auch prüfbar gemäß einer Inhaltskontrolle sein. SK sind dann prüffähig, wenn es sich um PAK und nicht um direkte PK handelt. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass auch dann bereits der Ausgangspreis wohl schon mit denselben Klauseln berechnet worden ist.

Nur Preisnebenabreden, nicht aber Preisabreden sind kontrollfähig.

Falls zunächst ein fester Preis sowie eine PAK vereinbart worden ist, dann ist die PAK kontrollfähig. Falls die Klausel kontrollfähig ist, dann stellt sich die Frage ob die bisher entwickelte Rechtsprechung zur Unangemessenheit von PAK auf die SK anwendbar ist. Höchstrichterlich ist dies noch nicht geklärt.

Die SK koppelt den Preis ab von den Kosten des Anbieters. Ist es nun (un)angemessen, den Preis an diesen anderen Referenzpreis (hier: HEL) anzubinden?

Ein weiterer Kritikpunkt der Revision: Die HEL-Preise enthalten bereits Steuern. Bei einer Anhebung derselben kommt es automatisch zu einer Anhebung der Gaspreise, sodaß Gaskunden quasi doppelt besteuert würden.

Der Heizölpreis ist allerdings ein Marktpreis. Fraglich ist daher, ob ein im Wettbewerb stehender Lieferant eine Steuererhöhung immer voll auf seinen Abgabepreis aufschlagen kann. Und selbst wenn, dann ist noch fraglich ob dies die Gaskunden unangemessen benachteiligen würde. Schliesslich gibt es auch andere Produkte, deren Preise sich nach dem Lebenshaltungskostenindex richten. Eine Erhöhung der Mehrwertsteuer hat dort dieselben Auswirkungen. Gegen eine unangemessene Benachteiligung spricht zudem, dass eine - wenn auch unwahrscheinliche - Steuersenkung [Anm.: allgemeines Kichern im Saal] automatisch ebenfalls zu einer Gaspreissenkung führen würde.

----- 10:22 ---------------------------------------------------------------------------
Dr. Schott:
Die Energieträger Öl und Gas sind wohl unstrittig nicht gleichartig; allenfalls vergleichbar.
Der Kartellsenat führte aus, Güter seien nicht austauschbar, da es keinen einheitlichen Wärmemarkt gibt sondern getrennte Märkte für Heizöl und Gas. Eine andere Sichtweise würde zu Wertungswidersprüchen zum Kartellrecht führen.
Daher sind SK unabhängig von §1 Abs. 1 PAG prüffähig.
Heizöl und Gas sind auch nicht abstrakt austauschbar.
Eine Austauschbarkeit kann man evtl. bei erstmaliger Wahl des Energieträgers beim Neubau des Hauses annehmen. Bei einem Vertragsschluß zu diesem Zeitpunkt wäre eine Vergleichbarkeit wohl zu bejahen.
Verträge sind aber für alle Kunden da, insbesondere auch für Mieter, für die eine Austauschbarkeit niemals gegeben ist. Der §1 Abs. 2 PAG ist daher nicht anwendbar.
Selbst wenn die SK nach PAG währungspolitisch zulässig ist, dann ist es dennoch eine AGB-Klausel und unterliegt als solcher einer Inhaltskontrolle, falls es sich nicht um eine Preisabrede handelt. Die beanstandete Klausel ist laut Vorinstanzen unstreitig eine PAK, also eine Preisnebenabrede.
Gegenbeispiel: Eine Klausel mit zu Vertragsbeginn feststehenden Änderungen, etwa \"Der Preis erhöht sich jedes Quartal um 1%\" etwa wäre eine Preisklausel.
Selbst bei gegebener Vergleichbarkeit zwischen Heizöl und Gas darf die Klausel das Äquivalenzverhältnis nicht verletzen. Dies muß auch bei SK gelten; insbesondere auch da es sich nach wie vor um Monopolisten handelt. Daher ist eine Inhaltskontrolle wie bei den anderen PAK geboten.
Der Gesetzgeber wollte mit dem PAG nicht etwa die AGB-Regelungen im BGB aushebeln.
Die Ölpreisbindung bei den Bezugskosten, deren genaue Bestimmungen ja im Dunkeln liegen, kann zu einer ganz anderen Entwicklung der Kosten führen als die Abgabepreise. Die HEL-Preise haben sich in der Vergangenheit ja auch anders entwickelt als die Gasimportpreise.

----- 10:37 ---------------------------------------------------------------------------
Prof. Krämer
Wie Ball korrekt ausgeführt hat, liegt mit den SK eine ganz andere Situation vor.
Es ist legitim, einen Vertrag zu schließen, in dem die nicht vorwegnehmbaren Kostenänderungen in Klauseln berücksichtigt werden. Wie aber formuliert man diese denn nun?
Bei den bisher beanstandeten Klauseln gab es Probleme mit der Berechtigung ohne Verpflichtung zur Preisanpassung. SK aber sind direkte Preisklauseln.

SK erlauben keine Ausweitung der Gewinnmarge, da der Versorger auf die Abgabepreise ja keinen Einfluss mehr hat. Die SK ist ein objektivierter Parameter. Im Mietrecht wurden SK bspw. als zulässig erkannt. Eine kundenfeindlichste Auslegung kann bei einer SK nicht zu einem abweichenden Ergebnis führen.

Versorger und Kunden können grundsätzlich Verträge miteinander abschließen und Preise verhandeln. Bisher gab es dabei das Problem des Vorbehalts zum Recht der Weitergabe von Preiserhöhungen. Hier wird stattdessen nun eine SK vereinbart.

Die HEL-Bindung wird zudem seit jahrzehnten praktiziert und hat sich bewährt.
Sogar die Monopolkommision äußert sich auf S.58 ihres Berichts positiv über die HEL-Bindung, da sie die Volatilität der Gaspreise dämpfe.

Eine Preisänderung durch Anwendung einer SK ist also keine Preisnebenabrede sondern das vereinbarte Preissystem.

Zur Frage der Abkopplung von Preisen von Kosten:
Ohne eine SK ist ja gerade fraglich, ob über die Weitergabe von Kostensteigerungen hinaus der Preis angehoben werden kann. Es ist einer SK immanent, dass der Preis - vertraglich vereinbart - dynamisch veränderlich sein soll.

Zur Doppelbesteuerung:
Aufgrund der objektivierbaren Parameter wirkt sich das nicht benachteiligend aus. Die Klausel ist transparent, da reine Mathematik.

----- 10:55 ---------------------------------------------------------------------------
Dr. Schott:
Das OLG hat festgestellt, dass der Anfangspreis in Anlage 40, die PAK in Anlage 41 festgesetzt ist. Es handelt sich also um verschiedene Vertragsbestandteile.

Klauseln die währungspolitisch unbedenklich sind, sind nicht auch automatisch AGB-rechtlich unbedenklich.

Es ist nicht Aufgabe von mir oder den Kunden, den Versorgern Vorschläge für wirksame PAK zu machen. Und auch der Senat hat sich ja stets geweigert, dies zu tun. Das es auch anders geht, zeigt das Versicherungswesen. Dort entscheidet ein Treuhänder, ob eine Preiserhöhung zulässig ist; und zwar ohne dass der Versicherer seine Kalkulation offen legen muss.

----- 11:00 ---------------------------------------------------------------------------
Ball:
Noch mal zur Vergleichbarkeit von Heizöl und Gas. Diese ist nicht gleichzusetzen mit Austauschbarkeit.

Im Kartellrecht kommt es wohl darauf an. Hier aber kommt es nicht auf die Austauschbarkeit an. Nach Ansicht des Senats war die Idee des Gesetzgebers folgende: Man betrachte einen Heizölkunden und einen Heizgaskunden. Beide müssen Energie für Heizzwecke besorgen. Darauf dürfte sich die Vergleichbarkeit von Heizöl und Gas beziehen.

SK koppeln sich von Kosten ab und Parteien, die eine SK vereinbaren, haben ein anderes Äquivalenzprinzip. Sie legen fest, dass das Äquivalenzverhältnis durch die Bindung an den Referenzpreis gewahrt bleiben soll. Fraglich ist, ob diese Äquivalenzvereinbarung unangemessen benachteiligend ist. Andererseits muss ein Äquivalenzverhältnis nicht unbedingt ein reines Kostenverhältnis sein.

----- 11:00 ---------------------------------------------------------------------------
Dr. Schott:
Der Kunde kann sich dem aber doch nicht entziehen sondern unterwirft sich diesen Bestimmungen. Der Versorger formuliert ja die Klausel und kann damit eine Änderung des Verhältnisses aus Kosten und Abgabepreis erzielen.



----- 11:16 ---------------------------------------------------------------------------
Aktenzeichen: BGH VIII ZR 304/08, OLG FF/M 11 U 60/07 (Kart), LG FF/M 3/12 O 32/07
8. Zivilsenat: Ball, Hermanns, Hessel, Fetzger, Bünger

Kläger: Stadtwerke Dreieich GmbH, RA Dr. von Mettenheim, RA. Dr. Toussaint
Beklagte: A. et. al. (30 Gaskunden), RA Prof. Nirk, RA Dr. Schott

Ball führt aus: Wie zuvor geht es um Wirksamkeit von PAK in Gas-Sonderverträgen
Die Kunden begehren noch die Feststellung der Unwirksamkeit der Preisanpassungsbefugnis.

Auch hier wird eine SK verwendet, in der sich der Arbeitspreis (AP) an den HEL-Preis anhängt. Das Berufungsgericht (BG) sieht keinen Verstoß gegen das PAG für gegeben. Währungspolitisch sei die Klausel unbedenklich. Erdgas und Heizöl dürften vergleichbar sein.

Falls es sich um eine Preisnebenabrede handelt, dann unterläge sie der Inhaltskontrolle. Gemäß vorliegender Formulierung ist es eine kontrollfähige Preisnebenabrede. Die Klausel ist transparent, da rein mathematisch und noch einfacher als in dem vorausgegangenen Verfahren.

Beanstandet wird das Fehlen der Bindung zwischen Preisanpassung und Kostenänderungen. Als SK bietet sie keinen Ansatzpunkt zur Weitergabe von rückläufigen Kosten in anderen Bereichen.

Resümiert die Rechtsprechung zu kostenorientierten Klauseln.
Fraglich auch hier: Ist diese übertragbar auf SK?

----- 11:27 ---------------------------------------------------------------------------
von Mettenheim:
PAK für sich genommen sind notwendig zur Sicherung des Äquivalenzverhältnisses. Ein generelles Verbot von PAK würde zu Änderungskündigungen der Versorger führen. Die Übergangsphase hin zur Abschaffung von PAK würde durch Rückforderungen der Kunden gerade kleine Anbieter vom Markt drängen und so wieder zu einer Marktkonzentration führen. Dem Kunden brächte dies also garnichts.

Es gibt drei Klassen von Klauseln:
 1) Leistungsvorbehaltklauseln
 2) Kostenelementeklauseln
 3) Spannungsklauseln
Leistungsvorbehaltklauseln sind problematisch falls sie eine Berechtigung ohne Verpflichtung zur Weitergabe von Kostenänderungen enthalten.
Kostenelementeklauseln sind nur zulässig wenn sie die Kostenstruktur vollständig und nachweisbar darstellen. In der Praxis ist dies nicht umsetzbar.
Würde man Spannungsklauseln wie Kostenelementeklauseln behandeln, dann wären diese faktisch verboten und damit praktisch alle denkbaren PAK verboten.

Zu prüfen ist, ob eine SK im Einzelfall benachteiligend ist. Dies führt letztlich zur Frage der Vergleichbarkeit von Heizöl und Gas. Diese ist gegeben, da sich der Nutzen und Wert beider Energieträger gleichartig verändern.

Durch die Abkopplung der Preise von den Kosten wird auch nicht das Äquivalenzverhältnis verschoben. Eine Erhöhung der Gewinnmarge ist zudem nicht unbedingt unzulässig; etwa wenn der Versorger diese durch Einsparungen oder eine effizientere Produktion erreicht.

----- 11:37 ---------------------------------------------------------------------------
Dr. Schott:
Das BG hat die Vergleichbarkeit bejaht [Er wiederholt sich im wesentlichen].
Das BG stellte darauf ab, beides seien nicht erneuerbare fossile Energieträger.
Das ist aber auch bei Kohle der Fall. Zudem könnte eine SK ja auch auf erneuerbare Windenergie abstellen.

Das BG geht von einer PAK, nicht einer PK aus. Das ist hier wohl nicht streitig. PAK aber unterliegen AGB-rechtlicher Inhaltskontrolle.

Wenn die PAK verwendet wird, um zukünftig zusätzliche Gewinne zu erzielen, dann wird das Äquivalenzverhältnis gestört.

----- 11:40 ---------------------------------------------------------------------------

Gruss,
ESG-Rebell.

Offline RR-E-ft

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Terminsberichte BGH VIII ZR 178/08 (OLG Köln) und VIII ZR 304/08 (OLG FF/M)
« Antwort #1 am: 18. November 2009, 14:56:44 »
Vielen Dank für die schnelle Information.

Offline tangocharly

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Terminsberichte BGH VIII ZR 178/08 (OLG Köln) und VIII ZR 304/08 (OLG FF/M)
« Antwort #2 am: 18. November 2009, 17:12:10 »
... und für diejenigen, die mit dem juristischen Kauderwelsch zur Bedeutung einer Preisabrede und zum Unterschied hierzu wegen einer Preisnebenabrede nichts anfangen können, ein Statement (allerdings noch zu den Vorgängerbestimmungen der jetzigen §§ 305 ff. BGB - dem AGBG)

H. Bauriedl - Dissertation zur Zulässigkeit der Inhaltskontrolle staatlich genehmigter Preise
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Offline RR-E-ft

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Terminsberichte BGH VIII ZR 178/08 (OLG Köln) und VIII ZR 304/08 (OLG FF/M)
« Antwort #3 am: 18. November 2009, 17:37:31 »
Eine AGB-rechtlich nicht zu kontrollierende Preisabrede liegt vor, wenn sich die Parteien von Anfang an statt auf einen Preis auf eine Berechnungsvorschrift einigen, nach welcher sich auch schon der Ausgangspreis bei Vertragsabschluss  ergibt (\"Preisbestimmungs- bzw. -berechnungsklausel\"). Hingegen handelt es sich um eine AGB- rechtlich kontrollierbare Preisnebenabrede, wenn sich die Parteien bei Vertragsabschluss zunächst auf einen Preis geeinigt haben und sich aus einer Preisänderungsklausel  ergibt, wie der zunächst vertraglich vereinbarte Preis nachträglich abgeändert werden soll, mag es sich dabei auch um eine mathematische Berechnungsvorschrift handeln.

Die AGB-rechtliche Kontrollfähigkeit ist entscheidend für die Begründetheit der Klage im Verbandsprozess nach dem UKlaG.

Offline tangocharly

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« Antwort #4 am: 18. November 2009, 17:56:21 »
Ihre Worte in Gottes (oder besser Balles) Ohr und dass Dr. Schott mit seinem Gegenbeispiel nicht punktet:

Zitat
Dr. Schott:
\"[...] Gegenbeispiel: Eine Klausel mit zu Vertragsbeginn feststehenden Änderungen, etwa \"Der Preis erhöht sich jedes Quartal um 1%\" etwa wäre eine Preisklausel.\"

Das sieht ja auch Ball schon anders: \" die SK koppelt den Preis  von den Kosten des Anbieters ab\".

Mit dem Akkumulationsfaktor einer solchen SK ist abzusehen, wann sich der Grundpreis verdoppelt hat. Die inflationären Entwicklungen hierbei liegen auf der Hand.
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Offline RR-E-ft

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« Antwort #5 am: 18. November 2009, 18:04:15 »
Bei den AGB- rechtlich kontrollfähigen Preisänderungsklauseln zu unterscheiden ist ein kostenbasiertes Äquivalenzverhältnis (Preisentwicklung abhängig von Kostenentwicklung, Gewinnanteil am Preis darf nicht erhöht werden) oder ein wertorientiertes Äquivalenzverhältnis, bei dem der Preis sich demgegenüber (vollkommen  losgelöst von der Entwicklung der konkreten Kosten und des Gewinnanteils am Preis) nach der Entwicklung des Preises eines vergleichbaren Wirtschaftsgutes richtet.

(Bewusst) unabhängig von der Kostenentwicklung des Lieferanten steigt oder fällt der vertraglich zu zahlende Preis bei letzterem allein mit dem Preis eines vergleichbaren Wirtschaftsgutes, der das vertragliche Äquivalenzverhältnis vorgibt. Wenn es sich nur um vergleichbare Wirtschaftsgüter handelt, dürfte es dafür eher belanglos sein, dass sich die Preisbildung beider Wirtschaftsgüter im Übrigen grundlegend unterscheidet. Die vergleichbaren Wirtschaftsgüter müssen wohl noch nicht einmal auf einem gemeinsamen Markt gegeneinander in einem Wettbewerb stehen, müssen also wohl nicht grundsätzlich gegeneinander austauschbar sein. Wass die Vergleichbarkeit überhaupt ausmachen soll, bleibt oft offen.

Wenn dies die Möglichkeit einschließt, dass der vertraglich geschuldete Preis auch trotz steigender Kosten des Lieferanten sinkt, wird man darin keine unangemessene Benachteiligung sehen können, wenn Chancen und Risiken für beide Vertragsteile nur gleichverteilt sind.

Das sind sie indes nicht, wenn man von tendenziell langfristig  steigenden HEL- Preisen ausgeht, die Entwicklung des Gewinnanteils am Vertragspreis sich deshalb langfristig mindestens ebenso erhöht wie der HEL- Preis, eher sogar überpropotional dazu. Dies deshalb, weil sich der Gasverkaufspreis neben den Gasbezugskosten auch  aus Netzentgelten, Energiesteuern, Konzessionsabgaben und Gewinnanteil zusammensetzt, die jedenfalls  nicht von HEL- Preisen beeinflusst werden (sollen). Nach Branchenangaben sollen die Gabezugskosten 2004 einen Anteil von 50 Prozent am Gaspreis für Haushaltskunden gehabt haben. Die Netzkosten wurden mittlerweile behördlich erheblich abgesenkt....

Das sieht man indes nicht auf den ersten Blick. Dafür ist eine vertiefte Analyse notwendig, die vom VIII. Zivilsenat des BGH wohl nicht zu erwarten steht.

Die sog. wertorientierte Preisbildung steht wohl im Widerspruch zur gesetzlichen Verpflichtung der Energieversorger aus §§ 1, 2 EnWG.
Dies ist jedoch wohl keine Frage der AGB- rechtlichen Zulässigkeit solcher Klauseln.

Dass der Senat etwa energierechtliche Bestimmungen bei der Klauselkontrolle nach AGB- Recht berücksichtigen wird, steht auch nicht zu erwarten.

Offline nomos

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« Antwort #6 am: 18. November 2009, 20:54:03 »
Was würde denn ein Feststellung der Unwirksamkeit für die involvierten Verbraucher konkret ändern? Hätte das denn nicht nur eine Wirkung für die Zukunft?

Spielt der § 8 PreisKlG da eine Rolle oder nicht?

Eine Klausel bleibt doch danach solange wirksam, bis der Verstoß und damit die Unwirksamkeit gegen das Preisklauselgesetz rechtskräftig per Gerichtsurteil festgestellt ist.

Offline reblaus

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« Antwort #7 am: 18. November 2009, 21:01:49 »
Da solche Klauseln bisher recht selten vereinbart wurden, werden sie in der Praxis nur geringe Auswirkungen haben.

Für die Zukunft wird der Wettbewerb entscheiden, ob an den HEL-Preis gebundene Erdgaspreise überhaupt eine Chance haben. Angesichts jüngster Entwicklungen auf den Erdgasmärkten halte ich das für ausgeschlossen. Wer seine Preise zukünftig im Gleichklang mit den Heizölpreisen erhöht katapultiert sich angesichts sinkender Preise für Erdgas aus dem Markt.

Offline nomos

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« Antwort #8 am: 19. November 2009, 10:54:56 »
Da gab es doch vor wenigen Tagen die Information, dass es bei Gas eine regelrechte Schwemme gäbe. Eon kauft verstärkt auf dem Spotmarkt und meidet feste Lieferverträge usw...

Eine Bindung von Hauhaltsgas an Ölpreise in Verträgen mit Verbrauchern ist da geradezu widersinnig. Wo bleibt der gesunde Menschenverstand?

Öl ist ein weit knapperes Gut als Gas.

Aber nochmal, spielt der § 8 PreisKlG eine Rolle oder nicht? Würde eine Erfolg für die Vergangheit überhaupt etwas ändern? Wo liegt der tiefere Sinn dieser Klage für die Verbraucher?

Offline agilius

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« Antwort #9 am: 19. November 2009, 11:46:26 »
Zitat
Original von reblaus
Da solche Klauseln bisher recht selten vereinbart wurden, werden sie in der Praxis nur geringe Auswirkungen haben.


Nein. Ein Oldenburger Versorger arbeitet z.B. in zahlreichen Fällen mit einer Klausel, die nach eigener Darstellung eine Spannungsklausel i.S.d. § 1 Abs. 2 Nr. 1 Preisklauselgesetz sei: \"Der Erdgaspreis ändert sich, wenn eine Änderung der Preise für die Grundversorgung eintritt ...\" Praxisrelevant ist die Sache daher schon.

Versorger stellt im Übrigen nicht die agb-rechtliche Kontrollmöglichkeit als solche in Frage argumentiert dann aber damit, dass diese (seiner Ansicht nach agb-rechtlich wirksame) SK jedenfalls einer Billigkeitsprüfung entzogen sei, da die Preisanpassung automatisch erfolge und nicht im Ermessen des Versorgers liegt.

Offline RR-E-ft

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« Antwort #10 am: 19. November 2009, 17:58:11 »
HEL- Klauseln werden bei sehr vielen Regionalversorgern und Stadtwerken in Sonderverträgen mit Haushaltskunden praktiziert. Sie kommen keinesfalls selten vor, sondern betreffen in manchen Regionen fast alle Heizgaskunden, so in großen Teilen Thüringens (Werragas, Ohra-Hörsel- Gas). Noch stärker davon betroffen sind gewerbliche Standardlastprofilkunden.

Die genannten Verfahren vor dem BGH betreffen Klauseln, bei denen der Preis nach einer mathematischen Berechnungsvorschrift an ein den Preis eines anderen Wirtschaftsgutes gekoppelt ist, wobei in einem Verfahren fraglich erscheinen kann, ob dies nur Preisänderungen oder auch schon den Ausgangspreis betrifft, was Auswirkungen auf die AGB- rechtliche Kontrollfähigkeit der Klausel haben könnte.

Der BGH hat insbesondere im Verbandsprozess nach UklaG zu beurteilen, ob darin eine unangemessene Benachteiligung der Verbraucher im Sinne der AGB- rechtlichen Vorschriften (§§ 305 ff. BGB) zu sehen ist.

Für Entscheidung dieser Frage ist es wohl unerheblich, ob auf der vorgelagerten Marktstufe überhaupt eine Ölpreisbindung praktiziert wird oder ob solche Klauseln gegenwärtig oder zukünftig in einem stärker wettbewerblich geprägten Umfeld eine Chance haben. Denn darum geht es nicht.

Es geht allein darum, ob entsprechende Preisänderungsklauseln eine unangemessene Benachteiligung des Vertragsprtners darstellen und deshalb als Allgemeine Geschäftsbedingungen unzulässig sind.

Die grundsätzliche Frage ist, ob Preisänderungsklauseln zulässig sind, die von der Kostenkalkulation und -entwicklung des  Verwenders losgelöst sind und diesem mithin auch eine nachträgliche  Erhöhung seines Gewinnanteils ermöglichen, nämlich wenn bei Anwendung der Klausel Preissteigerungen über tatsächliche Kostensteigerungen des Klauselverwenders hinausgehen.

Für die Frage der unangemessenen Benachteiligung kann maßgeblich sein, dass sich bei Anwendung einer solchen Klausel auch Preissenkungen ergeben können, die über tatsächliche Kostensenkungen beim Klauselverwender hinausgehen, was dann eine Schmälerung dessen einkalkulierten Gewinnanteils zur Folge hätte.  

Sollten solche HEL- Klauseln AGB- rechtlich wegen unangemessener Benachteiligung gem. § 307 BGB unzulässig sein, worüber der BGH gerade zu befinden hat, dann kann  dies auch AGB- Klauseln in Sonderverträgen mit gewerblichen Kunden betreffen, schließlich sogar Verträge innerhalb der Gas- Lieferkette, wenn vom Vorlieferanten formularmäßig für eine Vielzahl von Fällen entsprechende Klauseln verwendet werden. § 307 BGB betrifft nicht nur Verbraucher, sondern auch gewerbliche Kunden. Sollten die genannten HEL- Klauseln unwirksam sein, sind die Rechtsfolgen die gleichen wie bei der AGB- rechtlichen Unwirkamkeit anderer Preisänderungsklauseln in Sonderverträgen (vgl. BGH KZR 2/07, VIII ZR 274/06, VIII ZR 225/07, VIII ZR 320/07).

Anders verhält es sich wohl mit Klauseln, bei denen sich die Änderung eines zunächst vertraglich vereinbarten  Erdgas- Sonderpreises nach den Grundversorgungstarifen richten soll (vgl. BGH, Urt. v. 17.12.2008 - VIII ZR 274/06). Der Oldenburger Versorger hat wohl die Änderungen der Grundversorgungstarife selbst in der Hand, die ihrerseits einer gerichtlichen Billigkeitskontrolle unterliegen. Sog. Spannungsklauseln stellen jedoch auf einen Index oder den Wert eines Gutes ab, auf den beide Vertragspartner keinen Einfluss haben.

Offline Black

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« Antwort #11 am: 19. November 2009, 18:24:21 »
Das Preisklauselgesetz gibt hierfür zumindest ein gutes Argument für die Zulässigkeit.
Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline RR-E-ft

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« Antwort #12 am: 19. November 2009, 18:53:04 »
Das Preisklauselgesetz betrifft auch Individualvereinbarungen, die von den AGB- rechtlichen Bestimmungen unberührt bleiben. Fraglich ob eine Prüfung nach dem Preisklauslgesetz im Verbandsprozess überhaupt in Betracht kommt. Der Prüfungsmaßstab nach Preisklauselgesetz und den AGB- rechtlichen Bestimmungen ist deshalb nicht deckungsgleich, weshalb es sein kann, dass eine Klausel, die dem Preisklauselgesetz standhält, nach den AGB- rechtlichen Regelungen gleichwohl eine unangemessene Benachteiligung darstellt.

Das Preisklauselgesetz geht im Grundsatz von einem Indexierungsverbot aus, hebelt dieses dann jedoch auf und ist deshalb nicht mehr in der Lage, den beabsichtigten währungsrechtlichen  Inflationsschutz noch zu bewirken. Gerade Preisklauseln der hier betroffenen Art hatten die Enerrgiepreise bis zum großen Crash inflationär getrieben und damit die gesamtvolkswirtschaftliche Inflation.

Offline Black

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« Antwort #13 am: 19. November 2009, 19:02:10 »
Man könnte das Preisklauselgesetz als lex specialis zu § 305 ff verstehen, da § 1 Abs. 3 nur darauf verweist, dass die Regelungen des BGB zur Indexmiete  davon unberührt bleiben.
Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline RR-E-ft

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« Antwort #14 am: 19. November 2009, 19:20:32 »
Das Preisklauselgesetz betrifft eher Vertragsklauseln, in denen sich der Preis von Anfang an nach einer Berechnungsvorschrift errechnet. Solche Klauseln unterfallen als Preisabreden schon nicht der AGB- rechtlichen Inhaltskontrolle.

AGB- rechtlich kontrollfähig sind nur formularmäßige Preisänderungsklauseln.

Warum eigentlich?

Diese weichen von dem gesetzlichen Grundsatz ab, dass beide Parteien an den bei Vertragsabschluss vereinbarten Preis gleichermaßen gebunden sind, § 433 BGB. Und deshalb bedarf es zur Rechfertigung für die Verwendung einer Preisänderungsklausel zunächst erst einmal einer Art inneren Rechtfertigung für den Klauselverwender für das formularmäßige Abweichen von der gesetzlichen Regelung.

Diese wird in der Rechtsprechung für Preisänderungsklauseln in unbefristeten oder langfristigen Dauerschuldverhältnissen bisher darin gesehen, dass es dem Lieferanten möglich sein soll, bei nach Vertragsabschluss geänderten Kosten seinen in den Vertragspreis einkalkulierten Gewinnanteil ungeschmälert zu erhalten, weil sonst die Gefahr von bereits einkalkulierten Preisaufschlägen wegen ungewisser zukünftiger Kostenentwicklung zu besorgen stünde. Daraus hat die Rechtsprechung zugleich zutreffend die zu stellenden Anforderungen an die Transparenz von Preisänderungsklauseln hinsichtlich der Preiskalkulation  herausgearbeitet (vgl. nur BGH, Urt. v. 15.11.2007 - III ZR 247/06 Tz. 10).
 
Auch in allen Entscheidungen zur AGB- rechtlichen Zulässigkeit von Preisänderungsklauseln in Energielieferungsverträgen wurde diese Prüfung zutreffend vorangestellt (vgl. BGH VIII ZR 25/06,  KZR 2/07, VIII ZR 274/06, ..)

Die hier hier betroffenen HEL- Klauseln lassen sich als Preisänderungsklauseln mit dieser Begründung jedoch  gerade nicht rechtfertigen, sondern bedürfen einer anderen inneren Rechtfertigung. Schließlich werden die Preisänderungen gerade (bewusst)  losgelöst von der Kalkulation des Vertragspreises  und der zukünftigen Entwicklung der für diesen maßgeblichen preisbildenden Kostenfaktoren. Es geht gerade nicht um den ungeschmälerten Erhalt des in den vereinbarten Preis einkalkulierten Gewinnanteils.

Deshalb handelt es sich bei der zu treffenden Entscheidung auch um ein Novum.  Der Knackpunkt liegt möglicherweise weniger bei der Transparenz, denn bei der grundsätzlichen Rechtfertigung für die Verwendung solcher Klauseln.

Eine solche Rechtfertigung ist nicht zu erkennen. Sie kann insbesondere nicht darin liegen, dass die Bezugskosten beim Vorlieferanten etwaig an die Ölpreisentwicklung gekoppelt sind. Denn dies ließe die Entwicklung aller weiteren preisbildenden Kostenfaktoren unberücksichtigt, was eine unangemessene Benachteiligung der Kunden zur Folge hätte (BGH VIII ZR 25/06).

Erst wenn es eine entsprechende Rechtfertigung für das formularmäßige Abweichen von der gesetzlichen Regelung gibt, stellt sich die Frage, ob die deshalb  im Grundsatz im konkreten Vertragsverhältnis zulässige Preisänderungsklausel gleichwohl in concreto eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners des Klauselverwenders darstellt.

Schon der Prüfungsaufbau ist demnach ein anderer. Es sind ganz andere Fragen zu stellen und zu beantworten.

A.A. wohl Ball.

Zitat
Kunde und Versorger seien grundsätzlich frei, entsprechende Bindungen in Sonderverträgen zu vereinbaren.

Bisher gilt:

Die Vertragsfreiheit wird durch das AGB- Recht gerade eingeschränkt und nach diesem bedürfen Preisänderungsklauseln in AGB, die naturgemäß immer vom gesetzlichen Grundsatz des § 433 BGB abweichen, einer inneren Rechtfertigung undzwar aus der Sphäre des Klauselverwenders, der ja mit der Verwendung Allgemeiner Geschäftsbedingungen durch ein Abweichen von der gesetzlichen Regelung gerade eigene Interessen zu verfolgen sucht.

 

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