Mit anderen Worten, eine Preisänderungsklausel, die es dem Verwender ermöglicht, den einmal bei Vertragsschluss kalkulierten Gewinnanteil zu erhöhen, ist nach ständiger BGH-Rechtsprechung unwirksam.
Offenbar bereitet es den Versorgern erhebliche Schwierigkeiten, eine demnach zulässige Kostenelementeklausel zu formulieren und darzulegen, dass der bei Vertragsabschluss kalkulierte Gewinnanteil über die Dauer des Vertrages unverändert geblieben ist. Erforderlich dazu wäre eine zumindest im Ansatz nachprüfbare Darstellung, wie im Einzelnen sich der ursprüngliche Preis zusammensetzt, dass der einmal kalkulierte Gewinnanteil unverändert geblieben ist und wie sich die von der laufenden Kostenentwicklung abhängigen Preisbestandteile im Laufe des Vertrages verändert haben. Mit einer vollständigen Offenlegung der Kalkulation hat eine solche Darstellung noch nichts zu tun. Trotzdem sah sich mein Versorger bisher nicht in der Lage, eine solche nachprüfbare Darstellung vorzulegen.
Ich bin gespannt, wie der BGH diese seine Rechtsprechung in Übereinstimmung bringt mit einer Preisänderungsklausel, die es unabhängig von der laufenden Kostenentwicklung ermöglicht, während der Laufzeit eines Vertrages Gewinnsteigerungen zu erzielen.
Selbst wenn die hier betroffenen HEL-KLauseln ausreichend transparent und nachvollziehbar sein sollten im Hinblick darauf, wie sich der Preis künftig berechnet, dürfte es aber bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar und damit nicht zuverlässig einzuschätzen sein, wie sich die in der Klausel genannten Faktoren künftig entwickeln und damit welche Preise künftig zu zahlen sind. Darin liegt m. E. die unangemessene Benachteiligung des Kunden. Damit das nicht so ist, geht das m. E. nur, wenn eine solche Klausel im Falle einer Preiserhöhung mit einem sofortigen und uneingeschränkten Lösungsrecht verbunden ist.