Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
BdEV-Informationen zu \"Sofortigem Anerkenntnis\" unrichtig?
Gas-Rebell:
--- Zitat ---Original von reblaus
--- Zitat ---Original von Gas-Rebell Wozu muss ich das als Frage oder Einwand formulieren? Ich kann nicht erkennen, dass die von mir o.g. Aufforderung an den Versorger, zu den detailliert benannten Punkten Auskunft zu erteilen, eine mindere Qualität als entsprechende Fragen haben sollte.
--- Ende Zitat ---
Eine Frage ist die Aufforderung an einen anderen,
zu einem (mehr oder weniger) detaillierten Punkt Auskunft zu erteilen.
--- Ende Zitat ---
Genauso sehe ich das auch. Mit anderen Worten, Sie stimmen mir zu, dass die von mir weiter oben aufgelisteten Auskunftsaufforderungen gleichbedeutend mit entsprechenden Fragen sind (die lediglich ein Fragezeichen hinter jedem Satz aufweisen würden)?
--- Zitat ---Das Ergebnis unserer damaligen Diskussion war, dass der Versorger seinen Anspruch vorgerichtlich schlüssig begründen muss, will er kein Anerkenntnis nach § 93 ZPO riskieren.
--- Ende Zitat ---
Das würde ich gerne nachlesen. Haben Sie den entsprechenden Link?
Eine Antwort auf meine Frage, inwieweit Sie der Auffassung sind, dass die von Ihnen zitierte ZPO auch im diskussionsgegenständlichen vorgerichtlichen Bereich greift, hätte ich auch noch gern.
Gas-Rebell:
--- Zitat ---Original von reblaus
Mein Fragekatalog würde in einen vielseitigen Brief ausarten, der nur den Verbrauchern nützlich wäre, bei denen sich der Versorger völlig ungenügend geäußert hat. Schon die Vorlage eines WP Testats verlangt ein individuelles Vorgehen im Einzelfall.
Ein paar anzusprechende Punkte haben Sie bereits benannt.
--- Ende Zitat ---
Dieser Nachtrag von Ihnen hat sich offenbar mit meiner letzten Antwort überschnitten. Gehen Sie auf meine dortigen Fragen auch noch ein?
Ansonsten: Ich kenne jede Menge Verbraucher, bei denen sich der Versorger völlig ungenügend geäußert hat. Insofern wäre Ihre Fragenkatalog sicher einem breiten Publikum eine große Hilfe, auch für diejenigen, die wegen der Vorlage von WP-Testaten noch einen individuellen Abgleich vornehmen müssten.
Auch die eventuelle Mehrseitigkeit Ihres Fragenkatalogs dürfte für Sie angesichts der vielhundertfach höheren Summe Ihrer bisherigen Beiträge sicher kein Problem darstellen.
reblaus:
@Gas-Rebell
Hier wurde über das Thema schon mal diskutiert.
§ 138 Abs. 2 ZPO begründet nur die gerichtliche sekundäre Darlegungslast. Ich halte es nach wie vor für eingängiger sich bei der vorgerichtlichen Darlegungslast auf § 242 BGB zu berufen. Diese wird allerdings analog zur ZPO auszugestalten sein.
Sie haben weiter oben schon einen erklecklichen Teil der Fragen formuliert, die dem Versorger unbedingt gestellt werden sollten. Ich halte dies auch dann für essentiell, wenn der Versorger seiner primären Darlegungslast noch nicht nachgekommen ist. Was mein Versorger z. B. nie gemacht hat, trotz Erstellung eines WP-Testats.
Gas-Rebell:
--- Zitat ---Original von reblaus
Sie haben weiter oben schon einen erklecklichen Teil der Fragen formuliert, die dem Versorger unbedingt gestellt werden sollten.
--- Ende Zitat ---
Ich denke, Sie werden mir nachsehen, wenn ich hier hartnäckig bleibe:
a) Inwieweit sind meine Fragen in sich vollständig und richtig gestellt?
b) Welche Fragen sind darüber hinaus tunlich zu stellen?
P.S.
--- Zitat ---Meines Wissens bestand zwischen uns drei in einer früheren Diskussion bereits das Einvernehmen, dass die schlüssige Darlegung des Anspruchs ausreichend ist.
--- Ende Zitat ---
Ich habe inzwischen die von Ihnen zitierte Diskussion gelesen. Von einem \"Einvernehmen\", noch dazu von Ihnen drei, kann ich dort allerdings nichts erkennen. Im Gegenteil, in Ihrem letzten Beitrag bestreiten Sie sogar noch vehement die von RR-E-ft vertretene sekundäre Darlegungslast:
--- Zitat ---... kann es eine erweiterte vorgerichtliche Darlegungslast nicht geben. ... Man darf vor allem keine vertragliche Pflicht konstruieren, die keine rechtlichen Konsequenzen haben soll, außer dass sie die Anwendung des § 93 ZPO ermöglicht.
--- Ende Zitat ---
Nun scheinen Sie allerdings umgeschwenkt zu sein und bejahen offensichtlich eine sekundäre Darlegungslast aus § 242 BGB, insoweit der Verbraucher nähere Auskunft verlangt haben sollte.
Das wiederum steht jedoch in Widerspruch zu Ihrer weiter oben stehenden Aussage:
--- Zitat ---Meine Meinung aus der früheren Darstellungen hat sich ebenso wenig geändert, wie die von Black.
--- Ende Zitat ---
Eine eindeutige Klarstellung wäre hier hilfreich.
RR-E-ft:
Zu § 93 ZPO siehe auch OLG Frankfurt, 1. Kartellsenat vom 28.11.08 Az. 11 W 29/08 (Kart). Möglicherweise hat dort der Senat einen Grundsatz auf einen Rückerstattungsprozess angewandt, der eigentlich für den Zahlungsprozess gilt.
(Bei § 812 BGB lässt der BGH das Leugnen eines Rechtsgrundes für die erfolgte Zahlung zu).
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