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BdEV-Informationen zu \"Sofortigem Anerkenntnis\" unrichtig?

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reblaus:
@Gas-Rebell
An dieser früheren Diskussion haben Sie nicht mitgewirkt. Ich hoffe jedoch, dass Sie sich dem zwischen RR-E-ft, Black und mir damals vorhandenen Einvernehmen anschließen werden.

Wenn der Versorger bereits ohne Fragen und Zweifel des Verbrauchers detailliert die Umstände der Preiserhöhung mitzuteilen hätte, wäre diese Pflicht seiner primären Darlegungslast geschuldet. Um eine sekundäre Darlegungslast handelt es sich dann, wenn die Gegenseite auf die primären Darlegungen mit sachgerechten Fragen und begründeten Zweifeln reagiert. Über diese Einwände hat sich die darlegungsbelastete Partei ergänzend zu erklären (§ 138 Abs. 2 ZPO).

Die sekundäre Darlegungslast stand hier nie in Streit. Sie hat Ihnen bisher nur nicht ausgereicht.

RR-E-ft:
reblaus würde gewiss hiernach fragen. (LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 12.05.2006, Az. 4HK O 10529/05), um zu ersehen, ob gestiegene Bezugskosten dem Vorlieferanten ggf. überhaupt vertraglich geschuldet sein konnten bzw. waren (vgl. BGH VIII ZR 314/07 Tz. 27 f. ).

reblaus:
Dies wäre die erste aber gewiss nicht die letzte Frage.

Gas-Rebell:

--- Zitat ---Original von reblaus @Gas-Rebell An dieser früheren Diskussion haben Sie nicht mitgewirkt. Ich hoffe jedoch, dass Sie sich dem zwischen RR-E-ft, Black und mir damals vorhandenen Einvernehmen anschließen werden.
--- Ende Zitat ---
Wie soll ich mich dem anschließen können, wenn ich Ihre Diskussion nicht kenne?


--- Zitat ---Wenn der Versorger bereits ohne Fragen und Zweifel des Verbrauchers detailliert die Umstände der Preiserhöhung mitzuteilen hätte, wäre diese Pflicht seiner primären Darlegungslast geschuldet.
--- Ende Zitat ---
Das stelle ich nicht in Abrede.


--- Zitat ---Die sekundäre Darlegungslast stand hier nie in Streit. Sie hat Ihnen bisher nur nicht ausgereicht.
--- Ende Zitat ---
Mir ist es ziemlich gleichgültig, ob sich ein Versorger aus einer primären oder sekundären Darlegungslast heraus zu erklären hat. Das Einzige, worauf es mir ankam, war, dass überhaupt eine Auskunftspflicht besteht. Soweit zur Auslösung derselben konkrete Aufforderungen durch den Verbraucher erforderlich sind, kann ich damit bestens leben.


--- Zitat ---Um eine sekundäre Darlegungslast handelt es sich dann, wenn die Gegenseite auf die primären Darlegungen mit sachgerechten Fragen und begründeten Zweifeln reagiert. Über diese Einwände hat sich die darlegungsbelastete Partei ergänzend zu erklären (§ 138 Abs. 2 ZPO).
--- Ende Zitat ---
Wozu muss ich das als Frage oder Einwand formulieren? Ich kann nicht erkennen, dass die von mir o.g. Aufforderung an den Versorger, zu den detailliert benannten Punkten Auskunft zu erteilen, eine mindere Qualität als entsprechende Fragen haben sollte. Daneben auch noch: Inwieweit gilt die ZPO auch für den vorprozessualen Bereich?


--- Zitat ---Dies wäre die erste aber gewiss nicht die letzte Frage.
--- Ende Zitat ---
Für sehr zweckdienlich hielte ich es, wenn Sie (u.a.) Ihr Wissen über die  tunlichst zu stellenden Fragen bzw. die insbesondere relevanten Auskunftspunkte hier in Form einer Liste mit Beispielsformulierungen darlegen würden.

reblaus:

--- Zitat ---Original von Gas-Rebell Wozu muss ich das als Frage oder Einwand formulieren? Ich kann nicht erkennen, dass die von mir o.g. Aufforderung an den Versorger, zu den detailliert benannten Punkten Auskunft zu erteilen, eine mindere Qualität als entsprechende Fragen haben sollte.
--- Ende Zitat ---

Eine Frage ist die Aufforderung an einen anderen,
zu einem (mehr oder weniger) detaillierten Punkt Auskunft zu erteilen.

Das Ergebnis unserer damaligen Diskussion war, dass der Versorger seinen Anspruch vorgerichtlich schlüssig begründen muss, will er kein Anerkenntnis nach § 93 ZPO riskieren.

Mein Fragekatalog würde in einen vielseitigen Brief ausarten, der nur den Verbrauchern nützlich wäre, bei denen sich der Versorger völlig ungenügend geäußert hat. Schon die Vorlage eines WP Testats verlangt ein individuelles Vorgehen im Einzelfall.

Ein paar anzusprechende Punkte haben Sie bereits benannt.

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