Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Zeitpunkt der Einbeziehung der AvbGasV - ist Vertragsbestätigung noch Teil des Vertragsschlusses?

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RR-E-ft:
Hatten sich Kunde und Versorger in einem Telefonat darüber geeinigt, dass die Belieferung des Kunden an der Abnahmestelle X ab dem Zeitpunkt Y zu einem (gegenüber den als solchen veröffentlichten Allgemeinen Tarifen günstigeren)  Erdgas- Sonderpreis Z erfolgen soll, dann wurde dadurch bereits ein Sondervertrag wirksam abgeschlossen. Dies gilt insbesondere, wenn diese Einigung vor der erstmaligen Energieentnahme aus dem Netz erfolgte. Da die AVBGasV für einen solchen Sondervertrag nicht unmittelbar gilt, bedurfte es dann der wirksamen Einbeziehung in den Vertrag, regelmäßig als AGB gem. § 305 II BGB.

Wesentlich für den Abschluss eines Sondervertrages sind nicht irgendwelche AGB, sondern die Vereinbarung der Lieferung zu einem  Preis, der kein Allgemeiner Tarif (der Grundversorgung) ist.

Deshalb ist der Abschluss eines Sondervertrages ohne Einbeziehung von AGB möglich. Schließlich enthalten die AGB regelmäßig auch keine vertragswesentlichen Punkte (essentialia negotii) eines Energielieferungsvertrages, auf welchen Kaufrecht entsprechend angewendet wird. Für den Vertragsabschluss ist dabei nur die Einigung über die Ware und den Preis erforderlich.

Sog. \"Vertragsbestätigungsschreiben\" der Versorger bestätigen den bereits erfolgten Abschluss eines Versorgungsvrtrages, erfolgen also regelmäßig erst nach Vertragsabschluss. Zumeist wird es sich deshalb um rein deklaratorische Vertragsbestätigungsschreiben handeln.

reblaus:
Grundsätzlich ist auch der fernmündliche Abschluss eines Sondervertrages möglich. Allein die Tatsache dass hierbei ein gegenüber dem Kochgastarif günstigerer Preis vereinbart wurde, reicht nach meiner Ansicht nicht aus, um die Sondervertragseigenschaft zu begründen. Zwar wird dies auch in Teilen der Rechtsprechung so gesehen, diese Ansicht stößt bei mir jedoch auf größte verfassungsrechtliche Bedenken, und ist mit dem Gleichheitsgrundsatz nicht vereinbar.

Weiterhin ist beim fernmündlichen Vertrag die Beweisbarkeit zu berücksichtigen. Kann nicht festgestellt werden, welche Abreden in dem Telefonat getroffen wurden, so hat das nicht zur Folge, dass keine Vertragsvereinbarung bewiesen werden könnte, sondern die regelmäßig unstreitige Gasentnahme wird als Abschluss eines Grundversorgungsvertrages zu werten sein.

Wusel:

--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Hatten sich Kunde und Versorger in einem Telefonat darüber geeinigt, dass die Belieferung des Kunden an der Abnahmestelle X ab dem Zeitpunkt Y zu einem (gegenüber den Allgemeinen Tarifen günstigeren)  Erdgas- Sonderpreis Z erfolgen soll, dann wurde dadurch bereits ein Sondervertrag wirksam abgeschlossen. Dies gilt insbesondere, wenn diese Einigung vor der erstmaligen Energieentnahme aus dem Netz erfolgte.
--- Ende Zitat ---
ok, und in diesem Fall wäre eine Einbeziehung der AvbGasV erst mit dem darauf folgenden Bestätigungsschreiben nicht möglich gewesen, auch nicht stillschweigend, weil zu spät. Richtig?
Dann sind doch aber alle übrigen Regelungen eines Sonderabkommens ebenfalls nicht wirksam vereinbart, wenn man sie erst mit der Vertragsbestätigung (also NACH Vertragsschluss) erhalten hat und beim telefonischen Vertragsschluss nicht kannte (außer dem Preis)... ?!?

Also ich weiß es nicht mehr genau, aber wie sieht es aus, wenn im Telefonat der Versorger damals gesagt hätte, der Vertrag käme erst mit der Vertragsbestätigung zustande?
Dann wäre diese Bestätigung doch ein Bestandteil des Vertragsschlusses, die Einbeziehung der dort genannten AvBGasV somit noch möglich gewesen, mit der Folge dass sie gemäß des aktuellen Urteils des OLG Köln durch mein Stillschweigen dann vereinbart wären...


--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Da die AVBGasV für einen solchen Sondervertrag nicht unmittelbar gilt, bedurfte es dann der wirksamen Einbeziehung in den Vertrag, regelmäßig als AGB gem. § 305 II BGB.
--- Ende Zitat ---
Ja, ist klar. Deswegen ja meine Ursprungsfrage zur wirksamen Einbeziehung der AvbGasV.


--- Zitat ---Original von RR-E-ft Schließlich enthalten die AGB regelmäßig auch keine vertragswesentlichen Punkte (essentialia negotii) eines Energielieferungsvertrages, auf welchen Kaufrecht entsprechend angewendet wird. Für den Vertragsabschluss ist dabei nur die Einigung über die Ware und den Preis erforderlich.
--- Ende Zitat ---
Na ich weiß nicht ob das generell so ist... in der Vertragsbestätigung steht, dass die AvbGasV einen wesentlichen Bestandteil des Abkommens bildet, sofern im Abkommen nicht etwas anderes bestimmt ist...

Cremer:
@agilius,

RR-E-ft hat es Ihnen ja dargelegt

reblaus:
@Wusel
Wenn der Versorger in dem Telefonat gesagt hat, dass der Vertrag erst mit der schriftlichen Vertragsbestätigung zustande komme, so ist diese Vertragsbestätigung eindeutig die Annahme Ihres Angebots. Da in der Vertragsbestätigung in vielfältiger Weise Klauseln eingefügt wurden, die in dem Telefonat vermutlich gar nicht erwähnt wurden, ist davon auszugehen, dass Ihr Angebot am Telefon „ich will zu den Preisen aus der Preisliste Gas beziehen“ vom Versorger abgelehnt wurde. Das Bestätigungsschreiben ist dann als Angebot an Sie zu werten, dass der Versorger Ihnen den Bezug von Gas zu den genannten Konditionen anbietet. Wenn Sie daraufhin den Gashahn aufdrehen und munter drauflos heizen, haben Sie dieses Angebot angenommen. In seinem Vertragsangebot bietet der Versorger Ihnen an, die ergänzenden AGB zuzusenden. Da Sie dieses Angebot nicht wahrnehmen und einfach Gas aus dem Netz entnehmen, kann man darin einen Verzicht auf Zusendung der ergänzenden AGB sehen. Dann wurden auch diese als Vertragsbestandteil einbezogen.

Das Urteil des OLG Frankfurt, das Sie vermutlich meinen, hat mit Ihrem Fall nicht das Geringste zu tun. In dem dort verhandelten Fall wurde nach meiner Lesart die ergänzenden AGB zugesendet. Es ging dort lediglich darum, ob dieses vollständig vorliegende Vertragsangebot vom Verbraucher konkludent, d. h. durch eine Handlung statt durch eine ausdrückliche Zustimmungserklärung, angenommen werden konnte. Solche Vertragsvereinbarungen geschehen jeden Tag. Irgendeinen Neuigkeitswert kann ich diesem Urteil nicht abgewinnen.

Selbstverständlich können auch die wesentlichen Vertragsbestandteile mittels AGB vereinbart werden. Da es sich bei AGB um alle Klauseln handelt, die für eine Vielzahl von Geschäften verwendet werden, wird dies sogar in der weit überwiegenden Zahl der Fälle so gehandhabt.

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