Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Das AG und der blaue Himmel - Verweisungsantrag, § 102 EnWG
agilius:
@reblaus
zugespitzt müßte man Ihre Auffassung bezgl der Zuständigkeit wie folgt zusammenfassen:
a) Zuständigkeit des LG nach § 102 EnWG wenn Vertragseinordnung strittig ist oder wenn Billigkeitskontrolle notwendig ist
b) Zuständigkeit des AG, wenn Vertragseinordnung unstrittig ist und keine Billigkeitskontrolle notwendig ist (Streit besteht nur über das Bestehen oder Nichtbestehen einer Rechtsgrundlage)
Genau das halte ich aber für problematisch.
Selbst wenn über die Einordnung des Vertragsverhältnisses kein Streit bestehen würde und lediglich etwaige Rechtsgrundlagen einer Preiserhöhung strittig sind, sind doch damit Aspekte des EnWG ganz wesentlich betroffen. Bespielsweise bei dem fast schon klassischen Streit über die Geltung der AVBGasV/GasGVV im Rahmen von Sonderkundenverträgen. Auch im Fall b) lässt sich m.E. eine Zuständigkeit des LG gem. § 102 EnWG begründen. Darüber hinaus ist natürlich auch der Hinweis von bolli richtig, dass der Beklagte vorsorglich auch die fehlende Billigkeit hilfsweise beanstanden wird
Ich denke daher, dass diese Sachen den Amtsgerichten nicht überlassen werden sollten. Problematisch könnte dann der Fall werden, dass das Amtsgericht trotz fristgerecht erklärter und aufrecht erhaltener Zuständigkeitsrüge sich für zuständig hält und zur Hauptsache verhandelt - wobei der Beklagte sich natürlich ausdrücklich nur hilfsweise auf die Verhandlung einlassen wird. Einen Berufungsgrund setzt die Fehlerhaft angenommen Zuständigkeit des AG im Hinblick auf § 513 ZPO nicht.
Was meinen Sie?
RR-E-ft:
Das Amtsgericht kann über die Zuständigkeit ggf. im Wege eines Zwischenurteils entscheiden, dessen Rechtskraft abwarten, um das Verfahren entsprechend des Ausgangs des Zwischenstreits hiernach weiter zu gestalten.
Einige Amtsgerichte sind so verfahren, andere haben auf den Hilfsverweisungsantrag des Versorgers die Verfahren an die KfH des Landgerichts verwiesen (AG Jena und Erfurt in mehreren Fällen, teils ohne mündliche Verhandlung), andere Amtsgerichte Zahlungsklagen des Versorgers wegen sachlicher Unzuständigkeit als unzulässig abgewiesen (AG Erding, AG Rheine), wieder andere sich für zuständig erklärt und selbst durchentschieden. Auch die Landgerichte beurteilen ihre sachliche Zuständigkeit unterschiedlich, sind jedoch an Verweisungsbeschlüsse der Amtsgerichte gebunden, soweit diese nicht willkürlich erscheinen. Teilweise befassen sich die Kammern für Handelssachen der Landgerichte in ihren Urteilen dann mit der Frage ihrer Zuständigkeit, teilweise auch nicht.
agilius:
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
... wieder andere sich für zuständig erklärt und selbst durchentschieden.
--- Ende Zitat ---
was würden Sie dagegen unternehmen?
Vorschlag: vor Entscheidung durch AG ein Gesuch um Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 37 ZPO beim nächsthöheren Gericht anbringen
Der Hinweis auf ein Zwischenurteil ist sicher richtig, aber erzwingen kann man dies - soweit ich sehe - nicht. In § 280 ZPO heißt es: \"Das Gericht kann anordnen, dass über die Zulässigkeit der Klage abgesondert verhandelt wird\"
RR-E-ft:
Wenn durchentschieden wurde, liegt bereits ein Endurteil vor, bei dem die Klage als unbegründet abgewiesen oder der Klage als begründet stattgegeben wurde.
agilius:
;)
genau, da waren die Finger schneller als der Kopf
ich hatte eben meine Antwort noch einmal überarbeitet und den Vorschlag präzisiert ...
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