Original von bolli
Da bei der Ersatzversorgung eben kein Vertrag zustande kommt, erscheint es fraglich, ob hier ein Unbilligkeitseinwand möglich ist, da der § 315 BGB gerade einen solchen vorausetzt.
§ 17 GasGVV, Abs. 1, S. 3 (nach § 3 GasGVV i.V.m. § 38 EnWG ebenfalls gültig für die Ersatzversorgung) besagt wörtlich:
\"
§ 315 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt von Satz 2
unberührt.“
Wobei besagter Satz 2 Beschränkungen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung bei Einwänden gegen Rechnungen und Abschlagsberechnungen des Grundversorgers enthält.
Siehe hier.
Inwiefern soll da § 315 BGB aus sich heraus eine Billigkeitseinrede unmöglich machen, sodass der Versorger berechtigt sein könnte, einen gerichtlichen Mahnbescheid zu beantragen?
@ reblausHier geht es mir nur um die Klärung der Rechtslage. Ob jemand dann für sich entscheidet, wegen eines vergleichsweise geringen Betrages den
Aufwand der nötigen Korrespondenz und ggf. auch einer gerichtlichen Auseinandersetzung auf sich zu nehmen, sei dahingestellt.
Das rechtliche Risiko selbst halte ich zunächst einmal für begrenzt. Denn wenn der Verbraucher den Versorger mit der Billigkeitseinrede zugleich aufgefordert hat, hinreichende und nachvollziehbare Nachweise für die Billigkeit der in Rechnung gestellten Preise beizubringen und sich bis dahin auf die Unverbindlichkeit und Nichtfälligkeit der Preisforderung beruft, dürfte im Falle einer Rechtshängigkeit der Sache (z.B. durch Klageerhebung des Versorgers oder nach einem Widerspruch gegen den evtl. Mahnbescheid) der Verbraucher keine Veranlassung zur gerichtlichen Auseinandersetzung gegeben haben und insofern erst einmal in Ruhe abwarten können, ob und welche Billigkeitsnachweise der Versorger dann in das schriftliche Vorverfahren einbringt. Nach deren Prüfung dürfte dann immer noch ein sofortiges Anerkenntnis möglich sein, womit nach § 93 ZPO die Kostenfolge zu Lasten des Versorgers eintreten würde.
Ggf. noch zu prüfen wäre die Frage, inwieweit (vgl. die BGH-Rechtssprechung zur Grundversorgung) auch der Anfangspreis der Ersatzversorgung möglicherweise nicht einer Billigkeitsprüfung nach § 315 BGB unterliegen könnte.
@ CremerEigene Schlussrechnung aufmachen? Wie soll der Verbraucher denn wissen, welche Beträge als billig anzusehen sind?