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Autor Thema: Billigkeitseinrede bei Ersatzversorgung  (Gelesen 18877 mal)

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Offline Gas-Rebell

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Billigkeitseinrede bei Ersatzversorgung
« am: 11. November 2009, 21:48:16 »
Mir kommt in letzter Zeit des öfteren zu Ohren, dass Sondervertragskunden, denen der Vertrag gekündigt wurde, zu einem anderen Versorger gewechselt sind, zwischen dem Auslaufen des Altvertrages und dem Start der Belieferung durch den neuen Versorger aber noch für 1-2 Monate gezwungen waren, im Rahmen eines Ersatzversorgungsverhältnisses aus dem Leitungsnetz des Grundversorgers (der identisch mit dem alten Versorger war) Gas zu entnehmen.

Wie ist die Rechtslage zu beurteilen, wenn ein solcher Verbraucher zum einen bereits vor dem Beginn der Ersatzversorgung, als auch nach Eingang der entsprechenden Schlussabrechnung Billigkeitsrüge nach § 315 BGB erhoben sowie den Rechnungsbetrag einstweilen insgesamt als unverbindlich und nicht fällig zurückbehalten hat und der Versorger daraufhin unter Androhung eines gerichtlichen Mahnverfahrens Zahlung anmahnt?

Offline Cremer

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Billigkeitseinrede bei Ersatzversorgung
« Antwort #1 am: 12. November 2009, 00:44:10 »
@gasrebell,

Widerspruch einlegen, eigene Abschlussrechnung erstellen und abwarten.
MFG
Gerd Cremer
BIFEP e.V.

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gerd@cremer-kreuznach.de

Offline bolli

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Billigkeitseinrede bei Ersatzversorgung
« Antwort #2 am: 12. November 2009, 09:21:10 »
Da bei der Ersatzversorgung eben kein Vertrag zustande kommt, erscheint es fraglich, ob hier ein Unbilligkeitseinwand möglich ist, da der § 315 BGB gerade einen solchen vorausetzt. Und da es sich lediglich um 3 Monate handelt, in der diese Bezugsform von Energie möglich ist, sollte man abwägen, ob man sich hier auf ein juristisches Risiko einlässt.

Aber man kann es sicher,  wie Cremer schreibt, mal versuchen. Bei einer Mahnung würde ich mir mein weiteres Verhalten in diesem Punkt aber gut überlegen.

Offline reblaus

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Billigkeitseinrede bei Ersatzversorgung
« Antwort #3 am: 12. November 2009, 09:33:34 »
Bei einer Ersatzversorgung von 1 bis 2 Monaten dürfte ein streitbehafteter Anspruch von 50 bis 100 € anfallen. Bei einer Streiterei um so einen Betrag geht es nur ums Rechthaben und nicht um einen nennenswerten Vorteil.

Wer hier auf seinem Standpunkt besteht ist eine Nervensäge.

Offline Gas-Rebell

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Billigkeitseinrede bei Ersatzversorgung
« Antwort #4 am: 12. November 2009, 12:51:55 »
Zitat
Original von bolli
Da bei der Ersatzversorgung eben kein Vertrag zustande kommt, erscheint es fraglich, ob hier ein Unbilligkeitseinwand möglich ist, da der § 315 BGB gerade einen solchen vorausetzt.

§ 17 GasGVV, Abs. 1, S. 3 (nach § 3 GasGVV i.V.m. § 38 EnWG ebenfalls gültig für die Ersatzversorgung) besagt wörtlich:
\"§ 315 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt von Satz 2 unberührt.“
Wobei besagter Satz 2 Beschränkungen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung bei Einwänden gegen Rechnungen und Abschlagsberechnungen des Grundversorgers enthält. Siehe hier.

Inwiefern soll da § 315 BGB aus sich heraus eine Billigkeitseinrede unmöglich machen, sodass der Versorger berechtigt sein könnte, einen gerichtlichen Mahnbescheid zu beantragen?

@ reblaus
Hier geht es mir nur um die Klärung der Rechtslage. Ob jemand dann für sich entscheidet, wegen eines vergleichsweise geringen Betrages den Aufwand der nötigen Korrespondenz und ggf. auch einer gerichtlichen Auseinandersetzung auf sich zu nehmen, sei dahingestellt.

Das rechtliche Risiko selbst halte ich zunächst einmal für begrenzt. Denn wenn der Verbraucher den Versorger mit der Billigkeitseinrede zugleich aufgefordert hat, hinreichende und nachvollziehbare Nachweise für die Billigkeit der in Rechnung gestellten Preise beizubringen und sich bis dahin auf die Unverbindlichkeit und Nichtfälligkeit der Preisforderung beruft, dürfte im Falle einer Rechtshängigkeit der Sache (z.B. durch Klageerhebung des Versorgers oder nach einem Widerspruch gegen den evtl. Mahnbescheid) der Verbraucher keine Veranlassung zur gerichtlichen Auseinandersetzung gegeben haben und insofern erst einmal in Ruhe abwarten können, ob und welche Billigkeitsnachweise der Versorger dann in das schriftliche Vorverfahren einbringt.  Nach deren Prüfung dürfte dann immer noch ein sofortiges Anerkenntnis möglich sein, womit nach § 93 ZPO die Kostenfolge zu Lasten des Versorgers eintreten würde.

Ggf. noch zu prüfen wäre die Frage, inwieweit (vgl. die BGH-Rechtssprechung zur Grundversorgung) auch der Anfangspreis der Ersatzversorgung möglicherweise nicht einer Billigkeitsprüfung nach § 315 BGB unterliegen könnte.

@ Cremer
Eigene Schlussrechnung aufmachen? Wie soll der Verbraucher denn wissen, welche Beträge als billig anzusehen sind?

Offline bolli

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Billigkeitseinrede bei Ersatzversorgung
« Antwort #5 am: 12. November 2009, 13:14:31 »
Zitat
Original von Gas-Rebell
Zitat
Original von bolli
Da bei der Ersatzversorgung eben kein Vertrag zustande kommt, erscheint es fraglich, ob hier ein Unbilligkeitseinwand möglich ist, da der § 315 BGB gerade einen solchen vorausetzt.

§ 17 GasGVV, Abs. 1, S. 3 (nach § 3 GasGVV i.V.m. § 38 EnWG ebenfalls gültig für die Ersatzversorgung) besagt wörtlich:
\"§ 315 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt von Satz 2 unberührt.“
Wobei besagter Satz 2 Beschränkungen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung bei Einwänden gegen Rechnungen und Abschlagsberechnungen des Grundversorgers enthält. Siehe hier.

Inwiefern soll da § 315 BGB aus sich heraus eine Billigkeitseinrede unmöglich machen, sodass der Versorger berechtigt sein könnte, einen gerichtlichen Mahnbescheid zu beantragen?
Sie haben Recht, der Unbilligkeitseinwand kann erhoben werden, nur die Sockelpreistheorie dürfte nicht angewandt werden, da ja eben kein Vertrag zustande kommt, bei dem ich diesen anerkannt hätte.
Manchmal verliert man echt den Überblick.  ;)

Offline reblaus

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Billigkeitseinrede bei Ersatzversorgung
« Antwort #6 am: 12. November 2009, 13:35:03 »
Die Unbilligkeitseinrede kann nach der gefestigten Rechtsprechung zum Sockelpreis nur bei Preisänderungen eingelegt werden. Soweit keine Preisänderung erfolgte, gilt der anfängliche Preis als vertraglich vereinbart. Ich sehe kein Argument, dass dies bei der Ersatzversorgung anders sein sollte.

Allenfalls für den Fall, dass der Verbraucher nachweisen kann, dass die Preisfestsetzung unbillig war, sehe ich gewisse Chancen den Versorgerpreis anzugreifen. Ein solcher Nachweis wird aber allenfalls dann gelingen, wenn der Preis in einem anderen Verfahren erfolgreich angegriffen wurde, und auf diese Beweismittel zurück gegriffen werden kann.

Offline Gas-Rebell

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Billigkeitseinrede bei Ersatzversorgung
« Antwort #7 am: 12. November 2009, 14:42:26 »
Zitat
Original von reblaus
Die Unbilligkeitseinrede kann nach der gefestigten Rechtsprechung zum Sockelpreis nur bei Preisänderungen eingelegt werden. Soweit keine Preisänderung erfolgte, gilt der anfängliche Preis als vertraglich vereinbart. Ich sehe kein Argument, dass dies bei der Ersatzversorgung anders sein sollte.

Dies ist mir aus folgenden Gründen nicht eingängig:

1. Meiner Kenntnis nach gibt es bisher keinerlei Rechtssprechung zum Sockelpreis bei der Ersatzversorgung.

2. Eine Übertragbarkeit der Rechtssprechung zu Sockelpreisen der Grundversorgung auf die Ersatzversorgung scheidet m.E. aus, da § 3 Abs. 1 S. 1 GasGVV ausdrücklich nur die §§ 4 bis 8, 10 bis 19 und 22 sowie für die Beendigung der Ersatzversorgung nach § 38 Abs. 2 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes § 20 Abs. 3 als für die Ersatzversorgung entsprechend gültig anführt, nicht jedoch § 2 Abs. 2 GasGVV. Damit kommt also im Falle der Ersatzversorgung m.E. kein Vertragsverhältnis und damit auch keine Vereinbarung über einen Sockelpreis zustande, insbesondere dann nicht, wenn schon vor Beginn der Lieferung bzw. notgedrungenen Gasentnahme einem Grundversorgungsvertrag explizit widersprochen und die Preisforderung der Ersatzversorgung als unbillig gerügt wurde.

3. Zudem besagt, wie bereits oben dargelegt, § 17 GasGVV, Abs. 1, S. 3 ausdrücklich (nach § 3 Abs. 1 S. 1 GasGVV auch für die Ersatzversorgung geltend), dass Einreden aus § 315 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unberührt bleiben, womit m.E. der Wille des Gesetzgebers offenbar wird, dass Billigkeitsrügen zu Ersatzversorgungspreisen auch dann möglich sein sollen, wenn bei der Ersatzversorgung kein Vertragsverhältnis, sondern lediglich ein gesetzliches Lieferverhältnis zustande kommt. Wie will ein Gericht einschließlich des BGH da an dieser ausdrücklichen Rechtseinräumung des § 17 GasGVV, Abs. 1, S. 3  vorbeikommen?

Offline Crazycreek5

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Billigkeitseinrede bei Ersatzversorgung
« Antwort #8 am: 12. November 2009, 14:48:32 »
Falle ich als gekündigter Gaskunde in die Ersatzversorgung?
Ich meine, jeder gekündigte Gaskunde fällt in die Grundversorgung.

 (Bei der Ersatzversorgung beziehen Sie aus dem Niederdrucknetz Energie, ohne dass dieser Bezug einer Lieferung oder einem bestimmten Liefervertrag zugeordnet werden kann, d.h. der Erdgasbezug erfolgt ohne einen Liefervertrag)

Denn hier ist doch ganz klar ein Liefervertrag zugeordnet?

Offline Gas-Rebell

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Billigkeitseinrede bei Ersatzversorgung
« Antwort #9 am: 12. November 2009, 15:10:31 »
Zitat
Original von Crazycreek5
Falle ich als gekündigter Gaskunde in die Ersatzversorgung?
Ich meine, jeder gekündigte Gaskunde fällt in die Grundversorgung.

Ob Sie \"fallen\", entscheiden Sie selbst. Als gekündigter Sondervertragskunde könnten Sie sich auch entscheiden, zu einem anderen Versorger zu wechseln. Wenn sich dann herausstellt, dass dieser nicht in der Lage ist, einen nahtlosen Belieferungsübergang zu gewährleisten, sondern z.B. erst 1 Monat später, dann könnten Sie Ihrem Altversorger (unterstellt, dass dieser auch Grundversorger ist) mitteilen, dass Sie es ablehnen, für die Überbrückungszeit einen Grundversorgungsvertrag mit ihm zu begründen und lediglich Ersatzversorgung in Anspruch nehmen werden. Dann \"fallen\" Sie keineswegs in die Grundversorgung, sondern beziehen Erdgas ohne einen bestimmten Liefervertrag, sprich über die Ersatzversorgung.

Zugleich lässt sich nach meinem Dafürhalten Billigkeitsrüge gegen den Preis der Ersatzversorgung erheben. Wobei \"Billigkeitsrüge\" hier insbesondere auch meint, den Versorger unter Hinweis auf § 315 BGB und § 17 Abs. 1 S. 3 GasGVV zunächst \"zwecks Vermeidung einer gerichtlichen Auseinandersetzung\" dazu aufzufordern, hinreichende und nachvollziehbare Nachweise für die Billigkeit seiner Preisforderung beizubringen und zu betonen, dass Sie sich bis dahin auf die Unverbindlichkeit und Nichtfälligkeit der Ersatzversorgungspreise berufen.

In o.g. Fallkonstellation, in der der Versorger in einer anschließenden Mahnung mit Einleitung eines gerichtlichen Mahnverfahrens droht, ließe sich ggf. auch noch erwidern, dass man diese Drohung im Wiederholungsfall angesichts der ausdrücklichen Rechtseinräumung des § 17 Abs. 1 S. 3 GasGVV als verwerflich rechtswidrige Handlung ansehen wird, die den Verdacht einer Nötigung i.S.d. 240 StGB begründet.

Offline bolli

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Billigkeitseinrede bei Ersatzversorgung
« Antwort #10 am: 13. November 2009, 09:18:29 »
Zitat
Original von Crazycreek5
Falle ich als gekündigter Gaskunde in die Ersatzversorgung?
Ich meine, jeder gekündigte Gaskunde fällt in die Grundversorgung.

 (Bei der Ersatzversorgung beziehen Sie aus dem Niederdrucknetz Energie, ohne dass dieser Bezug einer Lieferung oder einem bestimmten Liefervertrag zugeordnet werden kann, d.h. der Erdgasbezug erfolgt ohne einen Liefervertrag)

Denn hier ist doch ganz klar ein Liefervertrag zugeordnet?
Es gibt Versorger, die kündigen ihre Sonderverträge gegenüber Protestkunden und \"empfehlen\" diesen entweder die Unterzeichung eines neuen, beigelegten neuen Sondervertrages oder sich einen neuen Versorger zu suchen (als Sondervertragskunde). Für den Fall, dass dieses nicht gemacht wird, wird eine 3 monatige Versorgung in der Ersatzversorgung angekündigt. Sollte auch dann noch kein neues Vertragsverhältnis bekannt sein, würde man den Kunden in der Grundversorgung versorgen. Hier sagt der Versorger expliziet, dass er sie 3 Monate in der Ersatzversorgung beliefert, OHNE dass ein entsprechender Liefervertrag zustande kommt.

@reblaus
Der BGH sagt eben nicht, dass der Unbilligkeitseinwand nur bei Preisänderungen erhoben werden kann und deshalb der Preissockel immer als vereinbart gilt sondern argumentiert genau anders herum:
WEIL durch die Entnahme von Gas aus dem Gasnetz ein Vertrag zustande kommt und durch die Entnahmehandlung des Kunden eine Akzeptanz des Preises und ein Vertragsschluss in der gesetzlichen Grundversorgung hergeleitet wird, wird als Folge nur noch die Preisänderung mittels Unbilligkeitseinwand nach § 315 BGB angreifbar sein.
Das ist schon was anderes. Denn wenn der Versorger von sich aus die Belieferung in der Ersatzversorgung ankündigt oder die Ersatzlieferung, wie von Gas-Rebell beschrieben, nur als kurze Übergangslösung erfolgt, tritt eben diese Vertragskonstruktion der gesetzlichen Grundversorgung nicht in Kraft mit der Folge, dass auch kein Sockelpreis akzeptiert wurde. Sonst bedürfte es dse Instrumentes \'Ersatzversorgung\' nicht.

Offline Opa Ete

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Billigkeitseinrede bei Ersatzversorgung
« Antwort #11 am: 13. November 2009, 09:32:36 »
@bolli
welchen Versorger bitte kennen sie, der einen Wechsel zu einem anderen Versorger empfiehlt?? Das die Versorger versuchen die Sondervertragskunden in andere Verträge, mit z.B. jetzt gültigen Klauseln zu locken ist bekannt. Es sind aber immer ihre eigenen neuen Verträge! Wenn man sie nicht unterschreibt, tun die Versorger so, als sei man in der Grundversorgung.
In dem Punkt mit @reblaus gebe ich ihnen recht. Es ist gerade noch nicht geklärt, ob man als Sondervertragskunde, der eine ungültige Preisgleitklausel hatte, den Preis seit Vertragsabschluss zu zahlen braucht, oder den Preis, seit man das erste mal Widerspruch eingelegt hat, denn bis dahin hat man ja die Preise faktisch anerkannt.
In der Praxis wird es auch oft so sein, das man den Preis vom Vertragsabschluss gar nicht mehr kennt, sei es das man schon 20 Jahre Kunde ist und die Unterlagen nicht mehr hat , sei es dass man überhaupt
nichts unterschrieben hat.
Gruß Opa Ete

Offline Christian Guhl

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Billigkeitseinrede bei Ersatzversorgung
« Antwort #12 am: 13. November 2009, 09:57:07 »
Zitat
Original von Opa Ete
...denn bis dahin hat man ja die Preise faktisch anerkannt.
Das sehe ich aber anders ! Damit ich etwas anerkenne, muss mir ein Angebot gemacht werden. Da dem Versorger aber gar kein Recht zusteht (aufgrund der unwirksamen Klausel) die Preise zu ändern, verstößt schon das Angebot gegen den Vertrag. Erst recht muss das gelten, wenn der Versorger den Kunden täuscht und ihm vorgaukelt, er befindet sich in der Grundversorgung und es besteht ein gesetzliches Recht zur Preisänderung. Sollte es anders sein, wäre kein Vertrag mehr angreifbar, sobald der andere Vertragspartner gezahlt hat. Es wäre immer alles konkludent anerkannt, egal wie unwirksam der Vertrag auch sei.

Offline Opa Ete

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Billigkeitseinrede bei Ersatzversorgung
« Antwort #13 am: 13. November 2009, 10:05:15 »
@Christian Guhl
das dürfen sie auch anders sehen. Ich habe doch gerade geschrieben, dass diese Sache noch nicht eindeutig geklärt ist!

Offline bolli

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Billigkeitseinrede bei Ersatzversorgung
« Antwort #14 am: 13. November 2009, 13:34:08 »
Zitat
Original von Opa Ete
@bolli
welchen Versorger bitte kennen sie, der einen Wechsel zu einem anderen Versorger empfiehlt??
Deshalb hatte ich das empfiehlt in \"\" gesetzt. Bei mir stand sinngemäß (hab den Text jetzt nicht hier): \"... Sollten Sie den neuen Vertrag nicht unterzeichnen, werden wir  Sie ab dem ..... für 3 Monate in der Ersatzversorgung beliefern. Sollten Sie bis zum Ende dieser Ersatzversorgung keinen neuen Versorger benannt haben, erfolgt die weitere Versorgung in der gesetzlichen Grundversorgung, die in der Regel teurer und daher für Sie ungünstiger ist....\" Wenn ich also nicht unterschreiben will, soll ich mir ruhig jemand anders suchen. Wenn  das nicht erfolgt, gibt\'s nach 3 Monaten die Grundversorgung.
Ist für mich ne \"Empfehlung\" zum Suchen eines anderen Lieferanten, wenn ich keinen neuen Vertrag unterzeichnen will.

 

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