Energiebezug > Strom (Allgemein)
Wie setze ich einen günstigen Tarif durch?
Zeus:
@echtgut
Der Empfehlung von Bolli sollten Sie umbedingt folgen. Viele lokale Versorger lassen beide Möglichkeiten zu, also sowohl die Einzugsermächtigung als auch die Überweisung. So auch meine Versorger. Gegebenenfalls das Gespräch suchen und darauf hinweisen, dass dies anderswo möglich ist.
echtgut:
Funktioniert leider nicht. Es gibt die Antwort, dass der günstige Tarif ja gerade deshalb angeboten werde, weil das Einzugsermächtigungsverfahren Kosten für die Kundenverwaltung spare.
(Auf der Website dagegen steht, die Voraussetzung für den von mir gewünschten Tarif sei ein Internetanschluss, da alles online abgewickelt werden würde und deshalb Kosten gespart würden ... ).
Sollte ich eine Einzugsermächtigung erteilen und widerrufen, so teilte man mir mit, würde mir der Aufwand in Rechnung gestellt.
Ich frage mich nur, welcher Aufwand das sein soll, wenn man monatlich brav die Raten überweist?
Christian Guhl:
Die meisten Versorger brüsten sich doch damit, dass in ihren Sonderverträgen die GVV ergänzend gelten sollen. Nach § 16.3 hat der Versorger zwei unterschiedliche Zahlungsweisen anzubieten. Und das sind bestimmt nicht Lastschrift oder Lastschrift. Einfach mal nachfragen, was denn die Alternative ist.
Black:
--- Zitat ---Original von Christian Guhl
Die meisten Versorger brüsten sich doch damit, dass in ihren Sonderverträgen die GVV ergänzend gelten sollen. Nach § 16.3 hat der Versorger zwei unterschiedliche Zahlungsweisen anzubieten.
--- Ende Zitat ---
Da braucht es gar nicht die ergänzende GVV, das steht schon in § 41 EnWG
tangocharly:
--- Zitat ---Original von Black
--- Zitat ---Original von Christian Guhl
Die meisten Versorger brüsten sich doch damit, dass in ihren Sonderverträgen die GVV ergänzend gelten sollen. Nach § 16.3 hat der Versorger zwei unterschiedliche Zahlungsweisen anzubieten.
--- Ende Zitat ---
Da braucht es gar nicht die ergänzende GVV, das steht schon in § 41 EnWG
--- Ende Zitat ---
Das ist überhaupt schon keine Frage der GVV, weil diese erst dann gilt, wenn sie in den Vertrag wirksam einbezogen wurde.
§ 41 EnWG besagt überhaupt nichts dazu, dass bzw. ob die GVV in Sonderverträgen \"ergänzend gilt\". Dies könnte sich nur aus § 41 Abs. 2 EnWG herleiten lassen, wenn der Gesetzgeber von der Verordnungsermächtigung in Bezug auf die Versorgung außerhalb der Grundversorgung Gebrauch gemacht hätte, wie eben gerade nicht.
Richtig ist aber, dass § 41 Abs. 1 Satz 2 EnWG in den § 41 Abs. 1 Satz 1 Ziff.3 EnWG verweist.
§ 41 EnWG ?
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