Energiebezug > Strom (Allgemein)
Wie setze ich einen günstigen Tarif durch?
Black:
Das mit den mehreren Zahlungsarten steht bereits in § 41 EnWG.
Christian Guhl:
Meinen Sie tatsächlich, der Versorger würde die wirksame Einbeziehung der GVV für Sonderverträge bestreiten, nur um keine zwei Zahlungsarten angeben zu müssen ? Ob der Kunde das auch so sieht, ist doch etwas anderes. Wer meint, dass die Verordnung für den entsprechenden Vertrag Gültigkeit hat, muss sich auch daran halten.
Black:
--- Zitat ---Original von Christian Guhl
Meinen Sie tatsächlich, der Versorger würde die wirksame Einbeziehung der GVV für Sonderverträge bestreiten, nur um keine zwei Zahlungsarten angeben zu müssen ?
--- Ende Zitat ---
Ich meine, dass es EGAL ist, ob die GVV einbezogen wurde oder nicht, weil die Pflicht mehrere Zahlungsarten anzubieten schon direkt aus dem Gesetz (§ 41 EnWG) folgt, so dass es des \"Umweges\" einer Prüfung der vertraglichen einbeziehung der GVV gar nicht bedarf.
bolli:
Lese ich das richtig, dass der Versorger zwar in einem Tarif für eine bestimmte Zahlungsweise (meinetwegen die manuelle Überweisung) ein Zusatzentgelt (Bearbeitungsgebühr) nehmen dürfte (denn es steht dort nicht, dass er 2 Zahlungsweisen kostenlos anbieten muss), aber er darf eben nicht für einen Tarif nur eine Zahlunsgweise anbieten und ansonsten auf einen anderen Tarif verweisen bzw. mich darin einordnen ?
Übrigens will ich die GVV vielleicht gar nicht einbezogen haben, denn, falls ich einen Sondervertrag habe, könnte dann eine unwirksame Preisanpassungsklausel möglicherweise durch das gesetzliche Preisbestimmungsrecht ersetzt werden. Da ist mir das EnWG lieber. :D
nomos:
--- Zitat ---Original von bolli
... (denn es steht dort nicht, dass er 2 Zahlungsweisen kostenlos anbieten muss), ...
--- Ende Zitat ---
Da hat doch eben der VZBV ein passendes Urteil erwirkt.
Dort haben die Richter festgestellt, dass eine echte Gegenleistung für die Gebühren nicht ersichtlich sind. Der bargeldlose Zahlungsverkehr liege im eigenen Interesse des Beklagten, zumal er keine Barzahlungen akzeptiere. Der Beklagte sei gesetzlich verpflichtet, die Zahlung anzunehmen. Dafür dürfe kein gesondertes Entgelt verlangt werden.
[Urteil des Kammergerichts Berlin vom 30. April 2009, Az. 23 U 243/08] [/list]
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