@JGrave
Der Kunde hat mit dem Genehmigungsverfahren nichts zu tun, ist durch dieses auch nicht beschwert:
Nach BVerwGE 95, 133 = RdE 1994, 230 wurde die Klagebefugnis eines Tarifkunden gegen die erteilte Tarifgenehmigung unter Verweis auf die bisherige Rechtsprechung (VG Berlin, RdE 1982, 144 ff.; OVG Münster, et 1992, 287, (288) )verneint, weil dieser nicht in eigenen Rechten verletzt sein kann und somit die Voraussetzung des § 42 II VwGO nicht vorliegen kann. Die Verwaltungsgerichte verweisen gerade auf den Zivilrechtsweg und § 315 BGB.
Es gibt auch entsprechende Urteile des BGH dazu, dass eine Tarifgenehmigung keinerlei Auswirkungen auf das zivilrechtliche Vertragsverhältnis hat.
Diese Rechtsprechung ist eindeutig.
Es ist gerade gut für den Kunden, braucht dieser doch nur die Unbilligkeit einwenden.....
Prozessökonomischer geht es nicht.
Dabei ist auch zu beachten, dass nunmehr auch von den Verwaltungsgerichten ein Prozesskostenvorschuss verlangt wird.
Wenn Sie eine Tarifgenehmigung als solche angreifen würden, wäre der Streitwert immens:
Die Netzentgelte machen nur einen Teil der Strompreise aus.
Der Streitwert in Sachen Bundeskartellamt gegen TEAG nur wegen der Überhöhung der Netznutzungsentgelte betrug 113 Mio EUR.
Der Streitwert, wenn es um die Stromtarifgenehmigung geht, also nicht lediglich NNE- Überhöhung, sondern NNE insgesamt und darüberhinaus Gesamtstrompreis könnte also noch weit darüber liegen.
Wegen der mangelnden Erfolgsaussichten (mangelnde Zulässigkeit wegen fehlender Klagebefugnis), vgl. oben wird keine Prozesskostenhilfe gewährt.
Wenn Sie sich auf diesen Weg begeben wollten, müssten Sie also mit einer entsprechenden Kostenbelastung rechnen.
Mein Rat:
Ganz schnell wieder vergessen.
Sie können aber jederzeit die Tarifaufsichtsbehörde darüber informieren, wenn Ihnen etwas aufgefallen ist.
Das setzt aber kein förmliches Verfahren in Gang.
Es herrscht der Opportunitätsgrundsatz, so wie auch bei den Kartellbehörden:
Sie haben keinen einklagbaren Anspruch auf ein Einschreiten der Behörden.
Und Sie sind auch nicht darauf angewiesen, weil Ihnen ja andere Möglichkeiten wie aufgezeigt eröffnet sind (Art. 19 IV GG).
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt