Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Kündigungswelle bei Sonderverträgen?

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bolli:

--- Zitat ---Original von reblaus
Man wird sich als Verbraucher damit abzufinden haben, dass die EVU ihre Sonderverträge kündigen können. Wer diesem Recht entgegen treten möchte, sollte die einschlägigen Urteile über die Unwirksamkeit diverser Preisanpassungsklauseln nochmals zur Hand nehmen. Dort wird die Frage der ergänzenden Vertragsauslegung vom BGH ausschließlich deshalb verneint, weil dem Versorger ein Kündigungsrecht zusteht.
--- Ende Zitat ---
Nun, wir sind hier sicher wieder an dem Knackpunkt der Auslegung von Frau Holling, nämlich ob es sich beim Gasbezug um einen \'einfachen\' Vertrag handelt, den man jederzeit kündigen kann oder ob es ein besonderes Dauerschuldverhältnis ist, für dessen Beendigung bestimmte Bedigungen erfüllt sein müssen.
Sicher kann man kündigen, die Frage ist nur, zu welchen Bedigungen.


--- Zitat ---Original von reblaus
In einem Vertragsverhältnis sollte keine Seite versuchen, die eigenen Maximalforderungen gegen vitale Interesse des Vertragspartners durchzusetzen. Auf Dauer muss eine solche Strategie scheitern.
--- Ende Zitat ---
Tja, das ist so eine Sache mit den Partnern, wenn die ihre Partnerschaft eher darin sehen, mir die Bürde des Geldverwahrens abzunehmen um es anschließend ungeniert in die eigene Tasche zu stecken. Und auf dem (Gas)Markt ist doch derzeit die Wahl eher zwischen \'Pest\' und \'Cholera\' als zwischen \'Prima\' und \'Schlecht\'.

Ich weiss, ich weiss: Wir müssen daran arbeiten, dass es sich ändert. Aber nur mit Preishopping wird das nichts werden. Siehe Benzinpreisentwicklung/Mineralölkonzerne. Die lachen sich doch über unser wechselndes Tankverhalten kaputt und erhöhen/senken ihre Preise halt wechselweise. So verdient jeder genug, nur wir Verbraucher nicht.

reblaus:
@Christian Guhl
Bei Nachtstromverträgen liegt durch das faktische Monopol eine Sondersituation vor. In diesem Fall ist zu prüfen, ob der Versorger aufgrund der Monopolsituation nicht Einschränkungen in seinem Kündigungsrecht unterliegt.

Beim normalen Strom- oder Gasliefervertrag ist diese Monopolsituation nicht mehr vorhanden.

Das Kündigungsrecht bei Dauerschuldverhältnissen wird durch die analoge Anwendung der gesetzlich geregelten Kündigungsrechte in Miet-, Arbeits- und Gesellschaftsvertrag geregelt. Ausdrückliche vertragliche Vereinbarungen haben Vorrang. Frau Holling bezieht sich bei Ihrer Ansicht eines eingeschränkten Kündigungsrechts auf die Einschränkungen des Kündigungsrechts bei Wohnraummietverhältnissen. Hierbei berücksichtigt sie nicht, dass dem Vermieter als Korrektiv für sein eingeschränktes Kündigungsrecht ein Mieterhöhungsrecht auf die ortsübliche Vergleichsmiete zusteht. Der Mieter ist verpflichtet solchen Mieterhöhungsverlangen zuzustimmen. Weiterhin bleibt unberücksichtigt, dass der Gesetzgeber zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit die Grundversorgung vorgesehen hat, die ebenfalls ein einseitiges Preiserhöhungsrecht kennt.

Es ist für mich daher nicht erkennbar, aus welchem Grund ein Kunde der einen Sondervertrag abgeschlossen hat, einer besonderen gesetzlichen Fürsorge bedürfte, dass auch solche Sonderverträge nur mit besonderen Gründen gekündigt werden dürfen.

Wer einen besonderen Schutz in Anspruch nehmen will, darf meiner Ansicht nach keinen Sondervertrag abschließen, sondern muss seine Energie mittels des dafür vorgesehenen Grundversorgungsvertrages beziehen.

Mit dem Slogan \"alle Rechte mir und alle Pflichten der Gegenseite\" werden weder die Versorger noch die Verbraucher vor Gericht Erfolg haben. Das ist gut so.

Thomas S.:
@reblaus

Ganz so simpel ist es dann doch nicht.

Man kann Sondervertragskunde sein, ohne das überhaupt irgendwelche AGB WIRKSAM in den Vertrag einbezogen wurden. Wenn dann (z.B. auch ein Protestkunde) einfach mit dem Argument gekündigt wird, die gesetzlichen Bedingungen haben sich geändert, nun bitte mal eben schnell einen neuen Vertrag abschließen - DAS GEHT SO NICHT.

Wenn die Geschäftsgrundlage wegfällt, weil ein solcher Vertrag nicht angepaßt werden KANN - dann muß die Kündigung auch schon so AUSDRÜCKLICH begründet werden, eine andere Begründung kann es ja gar nicht geben (eben wegen keinen wirksamen AGB).

Schließlich KANN der Versorger ja auch versuchen, sich GÜTLICH mit dem Kunden zu einigen - was steht dem entgegen? Diktieren lassen muß man sich gar nichts.

Also: immer vorsichtig mit vorschnellen Schlußfolgerungen. Der Einzelfall läßt grüßen...

jofri46:
Hier muß zwischen ordentlicher und außerordentlicher Kündigung unterschieden werden.

Eine außerordentliche Kündigung bedarf eines wichtigen Grundes, muß also begründet werden. Gesetzliche Grundlage hierfür sind die §§ 313, 314 BGB.

Anders bei einer ordentlichen Kündigung. Hierfür braucht der Versorger weder einen wichtigen Grund noch sonst eine Begründung. Welche Frist dabei einzuhalten ist, ergibt sich entweder aus dem Vertrag und wenn dort nicht geregelt, aus analoger Anwendung von Kündigungsfristen wie sie für die von Reblaus erwähnten Verträge gesetzlich geregelt sind.

Ich stelle mich jedenfalls darauf ein, dass mein Versorger den bestehenden Sondervertrag ordentlich kündigen wird, evtl. verbunden mit dem Angebot einen neuen Vertrag abzuschließen. Und dann werde ich schauen, ob ich darauf eingehe oder sich ein Wechsel lohnt.

Cremer:
@Thomas S.,


--- Zitat ---Man kann Sondervertragskunde sein, ohne das überhaupt irgendwelche AGB WIRKSAM in den Vertrag einbezogen wurden.
--- Ende Zitat ---

das sagen die Protestler.

Der Versorger steht auf dem Standpunkt, dass die AGB\'s in dem alten vertrag wirksam einbezogen waren; deshalb legt er neue Verträge vor.  :evil:

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