Es kommt nicht darauf an, ob ein unterschriebener Vertrag vorliegt, sondern darauf, ob ein Vertragsverhältnis vorliegt, bei dem die Belieferung nicht nach den als solchen veröffentlichten Allgemeinen Preisen der Grundversorgung erfolgt und ob in einen solchen Vertrag (wenn nicht Grundversorgung dann Sondervertrag) etwaig Allgemeine Geschäftsbedingungen wirksam einbezogen wurden, weil der Kunde diese vor Vertragsabschluss kannte und bei Vertragsabschluss (oder später) erklärt hat, mit deren Einbeziehung einverstanden zu sein (vgl. OLG München, Urt. v. 01.10.2009).
Wurden Allgemeine Geschäftsbedingungen wirksam einbezogen, stellt sich die Frage, ob eine darin enthaltene Preisänderungsklausel der Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB standhält, was für die zitierte Klausel (nach BGH VIII ZR 56/08, VIII ZR 225/07] sehr zu bezweifeln steht.
Für den Fall das eine wirksam einbezogene Klausel der Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB standhält, stellt sich dann ggf. die weitere Frage nach der Billigkeit der Preisänderung gem. § 315 BGB (vgl. BGH VIII ZR 225/07, VIII ZR 314/07, VIII ZR 138/07). Wurden keine AGB in einen Sondervertrag wirksam einbezogen oder erweist sich eine wirksam einbezogene Preisänderungsklausel gemessen an § 307 BGB als unwirksam, kommt es jedoch auf die Frage der Billigkeit regelmäßig gar nicht mehr an (BGH VIII ZR 274/06, VIII ZR 225/07).
Das wissen die Berliner Freunde selbst sehr gut, so dass man ihnen dies nicht schreiben braucht. Wer zu viel schreibt, vergeudet nicht nur Papier und andere Ressourcen, sondern kann sich auch \"um Kopf und Kragen\" schreiben.