@nyjo:
Sie brauchen auf diese Musterschreiben Ihres Versorgers überhaupt nicht zu antworten. Es ist verschwendete Zeit, zumal Ihr Versorger die tatsächliche Rechtslage kennt. Soweit nicht schon geschehen, stelle ich anheim, dass Sie die Unbilligkeitsrüge auf den Gesamtpreis ausweiten und klarstellen, dass alle Zahlungen unter Vorbehalt einer Rückforderung geleistet werden - wenn Sie wirklich antworten wollen.
Sie sollten aber sehen, dass Sie Ihre Abschläge in der Höhe, wie sie VOR der Preisneubestimmung waren, bezahlen. Oftmals haben die Versorger die Abschläge heraufgesetzt; § 315 bewirkt, dass auch eine im Zuge der Preiserhöhung erfolgte Erhöhung der Abschlagszahlungen zunächst zurückzunehmen ist. Hierauf haben Sie einen Anspruch. Sind bereits erhebliche Mehrsummen bezahlt worden, müssen die Abschläge u.U. auch noch unter den bisherigen Betrag gekürzt werden. Vermeiden Sie Überzahlungen! Diese führen wegen des Aufrechnungsverbotes in § 33 AVBGasV dazu, dass Sie die Erhöhung faktisch doch bezahlen und auf den Rückforderungsprozess angewiesen sind. Die Jahresabrechnung sollte nach dem alten Preis bei 0 enden.
Im Zweifel kommen Sie, wenn Ihr Versorger unkooperativ ist, um einen Entzug der Einzugsermächtigung nicht herum.
Einen Anwalt brauchen sie nur dann, wenn
- der Versorger Ihnen ernsthaft die Versorgungseinstellung androht. Dies dürfte aber kaum passieren, da zwischenzeitlich eine ganze Reihe von Entscheidungen im einstweiligen Rechtschutz zu Gunsten der Verbraucher ergangen sind, denen die Sperrung angedroht wurde. Diesbezüglich können Sie Ihren Versorger hinweisen auf die Entscheidungen der AG Bad Kissingen, WuM 2005, S. 594; AG München, WuM 2005, S. 595; AG Marienberg, WuM 2005, S. 595. Soweit der Zähler bei Ihnen im Haus angebracht ist, also im Räumen, zu denen nur Sie bzw. Ihre Bevollmächtigten Zugang haben, genügt es regelmäßig, ein Hausverbot auszusprechen. Wenn der Versorger dann weiter mit dem Säbel rasselt, hinterlegen Sie beim zuständigen Amtsgericht eine Schutzschrift.
- der Versorger Sie auf Zahlung verklagt. Das dürfte ebenfalls unwahrscheinlich sein, weil man dort ziemlich genau weiss, wie die Gerichte entscheiden.
Achten Sie darauf, dass Sie den \"Preissockel\" entrichten und damit auch nicht in Verzug geraten.
Herzliche Grüße aus Berlin
Graf Koks