Energiepreis-Protest > Rhenag - Rheinische Energie Siegburg
Widerspruch gegen die Kündigung des Sonderliefervertrages
Black:
Wenn der Bote den Brief persönlich in den Briefkasten des Kunden geworfen hat, dann ist Zugang erfolgt, weil die Erklärung in den sog. \"Machtbereich\" des Kunden gelangt ist (Briefkasten).
Insoweit ist ein Bote, was den Zugang selbst betrifft, die sicherste Zustellung. Der Bote muss nicht über einen Zustellungsnachweis verfügen, denn seine (Zeugen)aussage IST der Zustellungsnachweis.
userD0010:
Wenn sowoh Kolja als auch dessen Nachbar an Eides statt erklären, jeweils kein Schreiben der Rhenag erhalten zu haben, dürfte der Bote der Rhenag mit seiner behaupteten Zustellung wohl auf dünnem Eis stehen, besonders, wenn beide Betroffenen die gleiche Situation erleben, d. h. beide mit einer gleichlautenden und gleichzeitigen Kündigung beglückt wurden.
Und wenn dann beide Betroffenen darauf bestehen, dass der Bote ebenfalls eine eidesstattliche Erklärung abzugeben hat und ihm dazu die entsprechenden Konsequenzen deutlich gemacht werden, dürfte einem Richter schwer fallen, den Zustellbeweis als gegeben anzunehmen.
Und im Übrigen ist eine Zustellung abends um 21,10 Uhr wohl etwas sonderbar, oder liebt die Rhenag sog. Nacht- und Nebelaktionen?
Christian Guhl:
--- Zitat ---Original von Black
Wenn ein Bote vorsätzlich vor Gericht für seinen Auftraggeber lügen sollte, müßte er schon reichlich dumm sein ein solches Risiko einzugehen.
--- Ende Zitat ---
Was tut man nicht alles für seinen Arbeitsplatz ?
--- Zitat ---Original von BlackWenn der Bote den Brief persönlich in den Briefkasten des Kunden geworfen hat, dann ist Zugang erfolgt, weil die Erklärung in den sog. \"Machtbereich\" des Kunden gelangt ist (Briefkasten).
--- Ende Zitat ---
Und welche \"Erklärung\" sich in dem Umschlag befand, kann der Bote wahrscheinlich auch bezeugen.
nomos:
--- Zitat ---Original von reblaus
.......
Vor Gericht sind eidesstattliche Versicherungen nur im einstweiligen Verfügungsverfahren statthaft. In einer normalen Klage ist die Beweiserhebung durch Zeugenaussage vorgesehen. Eine Straftat kann daher erst dann begangen werden, wenn falsch ausgesagt wird.
........
Die Rhenag hat keine Möglichkeit Zahlungsforderungen aus dem \"neuen\" Vertrag mittels einstweiligem Verfügungsverfahren geltend zu machen. Eine falsche eidesstattliche Versicherung des Mitarbeiters hat daher nur die Relevanz einer Mitteilung an Sie, dass er den Brief eingeworfen habe.
--- Ende Zitat ---
@reblaus, was ist mit § 294 ZPO?
Der Arbeitnehmerbote ist ja angeblich zu einer Versicherung an Eides statt bereit. Wann und was er konkret eingeworfen hat, müsste er schon genau versichern. Vielleicht bräuchte man den Sachbearbeiter und die Postausgangsmitarbeiter auch noch um die lückenlose Beweiskette zu schliessen. Werbesendungen finde ich ja jeden Tag im Briefkasten. ;)
Wer im Falle des Falles bei einer eidesstattlichen Erklärung lügt, macht sich doch strafbar? Ein Hinweis darauf und eine klare Aufklärung des Arbeitnehmerbotens macht doch jetzt schon Sinn. Spätestens vor Gericht wird das ja wohl sowieso erfolgen.
... oder sehen Sie das anders?[/list]
Black:
--- Zitat ---Original von Christian Guhl
Was tut man nicht alles für seinen Arbeitsplatz ?
--- Ende Zitat ---
Wenn Ihr Chef zu Ihnen kommen würde und sagen: \"Bezeugen Sie vor Gericht, dass sie dies oder jenes getan/gesehen haben, obwohl das natürlich gelogen ist\" Würden Sie es tun?
--- Zitat ---Original von Christian Guhl
Und welche \"Erklärung\" sich in dem Umschlag befand, kann der Bote wahrscheinlich auch bezeugen.
--- Ende Zitat ---
Vielleicht. Wenn der Kunde behaupter, ihn habe gar nichts erreicht kann er sich zumindest darauf nicht mehr \"retten\".
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