Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Kombiprodukte = Sondervertrag ?

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Cremer:
@Christian Guhl


--- Zitat ---Ihr Hinweis auf § 82 EU-Verfassung wäre im Bezug auf Nachtstrom interessant, denn dort wird man gezwungen auch den Tagstrom beim gleichen Versorger zu beziehen.
--- Ende Zitat ---

nun, wenn man zwei zähler hat, einen für Haushaltsstrom (Tagstrom9 und einen für Wärme/Pumpe und keinen Zweibereichszähler (HT/NT) müßte es gehen.

bjo:

--- Zitat ---Original von Cremer
@Christian Guhl

nun, wenn man zwei zähler hat, einen für Haushaltsstrom (Tagstrom9 und einen für Wärme/Pumpe und keinen Zweibereichszähler (HT/NT) müßte es gehen.
--- Ende Zitat ---

auch beim Zweizählermodell gibt es Verträge die Kunden dazu zwingen den kompletten Strom vom Netzbetreiber zu nehmen!.

- diese Verträge halte ich persönlich für nicht wirksam da es keine technische Begründung dafür gibt!

Christian Guhl:
Wenn die neue HeizstromGrundversorgung tatsächlich ein Grundversorgungsvertrag sein sollte (was ich nicht glaube), ist der Bezug des Tagstroms von einem anderen Anbieter schon wegen § 4 StromGVV nicht möglich. Ich glaube nicht, dass der Verordnungsgeber daran gedacht hat, dass hier Wettbewerb verhindert wird. Aber auch wenn es rechtlich möglich wäre, wird es kaum einen Anbieter außer dem Grundversorger geben, der bei getrennten Zählern Strom liefert. Aber wir entfernen uns hier vom eigentlichen Thema. Der Thema war eigentlich, ob aus der Stromgrundversorgung ein Sondervertrag wird, wenn ein Kombiprodukt vereinbart wird. Die Erdgasversorgung wird es auf jeden Fall, da hier der Rabatt gewährt wird. Ich sehe es eher wie @RuRo, da der Stromvertrag nicht berührt wird. Dafür habe ich festgestellt, dass in der Stromgrundversorgung Mengenzonen gebildet wurden( http://www.eon-avacon-vertrieb.com/CMS/Default.aspx?id=725&ch=2).
Das ist ja eigentlich in der GVV so nicht vorgesehen. Also Sondervertrag ?

RuRo:
@Christian Guhl

Es ist die uralte Fragestellung. Ist lediglich der schlechteste angebotene Tarif eine Belieferung in der Grundversorgung oder nicht?

Der Link zur EON.Avacon-Seite beseitigt in meinen Augen den letzten Zweifel. Dort steht für jedermann - auch den durchschnittlichen Verbraucher erkennbar - das es sich um die Grundversorgung handelt. Je nach Abnahmemenge gelten die angegebenen Preise. Es sind auch keine Bestpreis-Tarife, jedenfalls nicht von der Bezeichnung. Dem Kunden wird nicht zwielichtig mit \"Sonderpreiskonditionen\" oder ähnlichen Wortspielereien ein Sonderstatus vermittelt.

tangocharly:

--- Zitat ---Zu bestreiten gewesen wäre ggf., dass bei Abschluss des Sondervertrages die Parteien die Einbeziehung der Bestimmungen der AVBGasV vereinbart hatten, der entsprechende Kläger sich beim nachträglichen Abschluss des Sondervertrages damit einverstanden erklärt hatte.
--- Ende Zitat ---

Zeitens der BTOGas war nicht nur der schlechteste Tarif der \"Allg. Tarif\". Schon damals konnten auch mehrere Tarife angeboten werden, die dann auch veröffentlichungspflichtig waren.
Aber es ist einfach ein schlechter Witz, alle Tarife, nur weil sie veröffentlicht wurden, als \"die Allg. Tarife\" bezeichnen zu wollen - oder noch grotesker, nur die Tarife für die Industriekunden als Sondervertragstarife.

Dann steht der Grundversorger immer ausser Konkurrenz. Denn der entfernte Versorger bietet nicht zu veröffentlichten Tarifen an und berechnet für die Verbrauchsmenge des Haushaltskunden die Tarife für Sondervertragskunden nach der KAV.

D.h. genau das gleiche Gas wird nur deshalb, weil der Kunde z.B. zu EWE wechselt billiger, ohne dass sich im Bereich der Bezugskosten auch nur irgendetwas im Geringsten verändert hätte.

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