Energiepreis-Protest > Stadtwerke Bietigheim-Bissingen

Städtische Holding-Konstruktion vor dem BVerwG

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nomos:
Zwar jetzt nicht wegen Gas, aber trotzdem sicher von allgemeiner Bedeutung für Bürger und Verbraucher.

Siehe  auch hier:
Gewinne nicht gestiegen? - Der erste Blick trügt oft.

Hier klicken und lesen Stuttgarter Zeitung


--- Zitat ---Der Kern des Verfahrens ist nach Ansicht des Richters Martin Morlock eine Frage:

Können Kommunen mit ihren Tochterunternehmen - also quasi mit sich selbst - wirksame privatrechtliche Verträge abschließen? Oder handelt es sich dabei um eine rechtswidrige Umgehung öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen?
--- Ende Zitat ---
Da kommen gleich weitere Fragen auf, wie ist das mit den Konzessionsverträgen mit den eigenen Stadtwerken und noch viel mehr ....

.. und der rücksichtsvolle Bericht der Bietigheimer Zeitung ;) [/list]PS:
Dazu passt: Die Bank der Stadt

tangocharly:
..... und vielleicht noch ein bißchen Munition aus der Entscheidung des BGH vom 05.07.2005, Az.: X ZR 60/04, S. 15, 16


--- Zitat ---       (1) Die Klausel ist allerdings nicht etwa deshalb zu beanstanden, weil
die Klägerin mit ihr eine - der Verwaltung nicht erlaubte - \"Flucht ins Privat-
recht\" angetreten, d.h. sich ihrer öffentlich-rechtlichen Bindungen zu entledigen
versucht hätte. Wenn die Verwaltung, wie hier, öffentliche Aufgaben in den
Formen des Privatrechts wahrnimmt, so werden die Normen des Privatrechts
                                     - 16 -
durch Bestimmungen des öffentlichen Rechts ergänzt, überlagert und modifi-
ziert (sog. Verwaltungsprivatrecht). Die in den Formen des Privatrechts han-
delnde Verwaltung hat jedenfalls die grundlegenden Prinzipien der öffentlichen
Finanzgebarung zu beachten (BGHZ 91, 84, 96 f.; 115, 311, 318 ).
--- Ende Zitat ---

nomos:

--- Zitat ---Original von tangocharly
..... und vielleicht noch ein bißchen Munition aus der Entscheidung des BGH vom 05.07.2005, Az.: X ZR 60/04, S. 15, 16 ..
--- Ende Zitat ---
Danke @tangocharly, da gibt es noch mehr \"Munition\":
    
Straßenbaubeiträge: Städte dürfen Gewinnzuschläge für eigene Betriebe nicht umlegen

Im konkreten Fall hatte eine nordrhein-westfälische Stadt die Durchführung der Abwasserbeseitigung vertraglich auf die zu mehr als 95 Prozent im Stadtbesitz befindliche Stadtwerke AG übertragen. Diese erneuerte die Straßenentwässerung und stellte der Stadt die hierfür entstandenen Kosten in Rechnung, die auch einen kalkulatorischen Gewinnzuschlag enthielten. Die Stadt legte in ihren Straßenbaubeitragsbescheiden die Gesamtkosten anschließend als beitragsfähigen Aufwand zugrunde.
 
Das Bundesverwaltungsgericht entschied dem Berufungsverfahren abschließend, dass der Straßenbaubeitrag um den enthaltenen Gewinnzuschlag gekürzt werden müsse.

Leitsatz:
Beschluss des 9. Senats vom 14. September 2006 BVerwG 9 B 2.06

Die kommunale Selbstverwaltungsgarantie in ihrer Ausprägung als Organisationshoheit der Gemeinde wird nicht verletzt, wenn es nach der maßgeblichen Auslegung des Landesrechts durch das Oberverwaltungsgericht (hier: der §§ 107 ff. GO NRW und § 8 Abs. 4 Satz 5 KAG NRW) einer Gemeinde nicht gestattet ist, in einem Entsorgungsvertrag mit einer von ihr mehrheitlich beherrschten nichtwirtschaftlichen kommunalen Einrichtung (Stadtwerke AG) über die Durchführung der Aufgabe der Straßenentwässerung als Entgeltanteil einen kalkulatorischen Gewinnzuschlag zu vereinbaren und diesen im Rahmen der Erhebung von Straßenbaubeiträgen als beitragsfähigen Aufwand auf die Abgabenschuldner abzuwälzen.

Urteil hier klicken[/list]PS
Da passt mein Leitsatz:    ;)

Stadtwerke sind keine vom Verbraucher (hier Hauseigentümer) zu fütternden Goldesel.

... und

--- Zitat ---Gravierend ist aus Sicht des Anwalts der Kläger auch die Tatsache, dass die Stadt ihrerTochter für die Erschließung großzügige fünf Prozent der Baukosten als Provision zusicherte.
--- Ende Zitat ---
Handbuch des öffentlichen Baurechts:

Die Planungsgewinnabschöpfung für sich ist jedenfalls kein legitimer Vertragsbestandteil eines städtebaulichen Vertrags. Eine Gemeinde darf im Rahmen des § 11 BauGB nur von den ihr entstehenden Aufwendungen und Kosten entlastet werden, soweit diese Folge und Voraussetzung des Vorhabens sind. Unzulässig sind deshalb Vereinbarungen, die unabhängig von den durch ein Vorhaben ausgelösten Aufwendungen den Planungsgewinn oder einen bestimmten Bruchteil davon abschöpfen (vgl. Gaßner, BayVBl 1998, 577 [581]; Grziwotz in Rechtshandbuch Immobilien II, Rdn. 48; Huber, DÖV 1999, 173 ff.).[/list]

nomos:
... und auch die Finanzgerichte sind mit den an GmbHs \"delegierten\" Erschließungen beschäftigt! Sind das jetzt alles volkswirtschaftliche Kosten oder wer zahlt dafür? Das Schwarzbuch des BdST sollte dafür in der nächsten Ausgabe eine Seite freihalten. Die Frage nach dem tieferen Sinn und dem verfolgten Zweck von GmbHs, kommunalen Holdings und Konzernen ist berechtigt. Geld machen! Wenn Kommunen Geschäfte machen: \"Cross-Border-Leasing, Erschließungen, Stadtwerke .... \", zahlt zum Schluß immer nur der Bürger plus Umsatzsteuer.  ;)

Erschließungsmaßnahmen als unentgeltliche Wertabgabe i.S.v. § 3 Abs. 1b S. 1 Nr. 3 UStG
Finanzgericht Münster, Urteil vom 1.4.2009, Entscheidungen der Finanzgerichte 2009, S. 1064 (Revision anhängig – Az. des BFH: V R 14/09)

Sachverhalt:
Die C-GmbH nahm als Erschließungsträgerin die Erschließung von nicht in ihrem Eigentum stehenden Grundstücken in einem Bebauungsgebiet vor. Dazu hatte sie sich zuvor durch einen Städtebaulichen Vertrag gegenüber der Stadt U verpflichtet. Die Grundstücke, die von der C-GmbH erschlossen werden sollten, stehen im Eigentum der Stadt U, einer KG sowie von zwei juristischen Personen. Nach Durchführung eines Umlegungsverfahrens entfielen alle öffentlichen Flächen sowie ca. 63% der Nettobaufläche auf die Stadt U und ca. 37% der Nettobaufläche auf die drei anderen Eigentümer. Neben dem Städtebaulichen Vertrag mit der U hatte die C-GmbH Erschließungsverträge mit den drei anderen Grundstückseigentümern abgeschlossen. In der Folgezeit wurden die Erschließungsmaßnahmen von der C-GmbH durchgeführt. Dazu gehörten insbesondere: die Herstellung der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze, der öffentlichen Abwasseranlage und der Hausanschlüsse. In den Verträgen wurden die durch die Erschließung entstehenden Kosten mit 78 DM/qm festgesetzt. Die C-GmbH rechnete gegenüber den Grundstückseigentümern (U und andere Eigentümer) mit gesondertem USt-Ausweis ab und erklärte die in den Rechnungen ausgewiesene USt in den jeweiligen USt-Voranmeldungen bzw. -erklärungen.

Die Stadt U übernahm nach Bauabnahme die öffentlichen Erschließungsanlagen (Straßen, Kanäle usw.) in ihre Verwaltung und Unterhaltung. Das Finanzamt erfasste deshalb neben den entgeltlichen Leistungen an die Grundstückseigentümer unentgeltliche Zuwendungen der C-GmbH gem. § 3 Abs. 1b S. 1 Nr. 3 UStG an die Stadt U in Form der Errichtung der Erschließungsanlagen auf den öffentlichen Flächen und berief sich dabei auf Tz. II.2.c) des BMF-Schreibens vom 31.5.2002 (BStBl. 2002 I S. 631).

Leitsatz:
Verpflichtet sich ein Erschließungsträger sowohl gegenüber der Gemeinde als auch gegenüber den Grundstückseigentümern zur Erschließung eines Baugebiets, führt die Herstellung der Erschließungsanlagen auf den öffentlichen Flächen neben den Leistungen an die Grundstückseigentümer nicht zu unentgeltlichen Zuwendungen an die Gemeinde (entgegen BMF-Schreiben vom 31.5.2002, Tz. II.2.c).

Nach Auffassung des Finanzgerichts habe die C-GmbH der Stadt U die Anlagen zur Erschließung der Grundstücke der übrigen Eigentümer nicht i.S.v. § 3 Abs. 1b S. 1 Nr. 3 UStG unentgeltlich zugewendet. Vorliegend habe die C-GmbH zwar eine unentgeltliche Werklieferung i.S.v. § 3 Abs. 4 S. 2 UStG an die Stadt U erbracht, indem sie die Erschließungsanlagen (z.B. Straßen, Kanäle usw.) auf den öffentlichen Flächen, die im Eigentum der U standen, errichtet hat. Soweit die Erschließungsanlagen die Erschließung der Nettobaufläche, die nicht im Eigentum der U stand, betrafen, habe die C-GmbH keine Gegenleistung von der U erhalten. Die Zahlungen der privaten Grundstückseigentümer an die C-GmbH stellen kein Entgelt von dritter Seite i.S.v. § 10 Abs. 1 S. 3 UStG dar, denn die Zahlungen seien auf Grund der eigenständigen Erschließungsverträge, die die C-GmbH mit den Grundstückseigentümern abgeschlossen hatte, erfolgt. Insoweit sei nicht lediglich eine Kostenübernahme, sondern eine Gegenleistung für eine Erschließungsleistung der C-GmbH vereinbart worden. Die unentgeltliche Werklieferung an die Stadt U führe jedoch nicht zu einer steuerbaren unentgeltlichen Zuwendung (Wertabgabe) i.S.v. § 3 Abs. 1b S. 1 Nr. 3 UStG. Die Vorschrift sei nach ihrem Sinn und Zweck dahin auszulegen, dass unentgeltliche Lieferungen keine Zuwendungen in diesem Sinne darstellen, wenn der Gegenstand der unentgeltlichen Lieferung mit dem Gegenstand einer gegenüber einem Dritten erbrachten entgeltlichen Leistung identisch sei und beide Leistungen durch einen einheitlichen Akt erbracht werden. Vorliegend habe die C-GmbH mit der Errichtung der Erschließungsanlagen zugleich eine Werklieferung an die Stadt U und sonstige Leistungen (§ 3 Abs. 9 UStG) in Form von Erschließungsleistungen an die privaten Grundstückseigentümer erbracht. Die Leistungsgegenstände beider Leistungen seien identisch. Dies ergebe sich aus den mit der Stadt U und den anderen Eigentümern geschlossenen Verträgen.
....
bis zum nächsten BMF-Schreiben ...

Cremer:
@nomos,

da fällt mir sporadisch die Stadt Pirmasens ein.

Da haben auch die Stadtwerke die Konversion übernommen und auf ehemaligem US-Gelände erschließung betrieben.

Die BIFEP wure vom OB Pirmasens im Juli 2007 in einem Antwortschreiben auf die Sache \"Spiel mit den Feuer\" (26 OB\'s in Deutschland hatten da unterschrieben) kritisiert:

--- Zitat ---\"Würden sie Stadtwerke bei Infrastruktur- und Stadtentwicklungsmaßnahmen wie beispielsweise die erschließung eines Konversionsgebietes rein betriebswirtschaftliche Koste-nutzen-Rechnungen ihren Investitionsentscheidungen zugrunde legem, dann würden sie sich vielen Infrastruktur- und Erschließungsmaßnahmen verweigern müssen.
....
In vielen weiteren Fällen wären Stadtentwicklungsplanungen ohne die Stadtwerke gar nicht, wesentlich teurer oder mit erheblichen Verzögerungen möglich.\"
--- Ende Zitat ---

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