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Autor Thema: Klageabwendung durch \"sofortige Anerkenntnis\"  (Gelesen 7479 mal)

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Offline AnJo

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Klageabwendung durch \"sofortige Anerkenntnis\"
« am: 06. Oktober 2009, 20:54:02 »
Hallo zusammen,

ich mache mir gerade einmal wieder Gedanken, was passieren würde falls mein Versorger klagt und
habe daher eine Frage zu folgendem möglichen Sachverhalt:

- der Versorger schickt mir einen Mahnbescheid gegen den ich Widerspruch einlege.
    Strittige Kosten ca. 1200,00 €.
- Der Versorger klagt
- Der Prozesskostenfonts dem ich die Klageschrift zugeschickt habe, erteilt mir einen
    negativen Bescheid.

Kann ich in so einem Fall eine Klage durch ein sog. \"Sofortiges Anerkenntnis\" abwenden ?

Auf welchen Kosten würde ich dann sitzen bleiben ?

Kann so ein  \" Sofortiges Anerkenntnis\" auch ohne Anwalt durchgeführt werden ?

Wäre wirklich sehr sehr Dankbar, wenn mir jemand diese Prozedere näher erklären könnte.

Wie in jedem Jahr um diese Zeit liegen meine Nerven nähmlich schon wieder ziemlich blank und dass
alles nur weil meine zu spät abgeschlossene Rechtschutzversicherung diesen Fall nicht übernimmt :-(

Gruß
AnJo

Offline Pedro

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Klageabwendung durch \"sofortige Anerkenntnis\"
« Antwort #1 am: 06. Oktober 2009, 21:16:34 »
AnJo @: \'\'der Prozesskostenfonds, dem ich meine Klageschrift zugeschickt habe,erteilt mit einen negativen Bescheid\'\'.

Das  Motto \'\'was wäre wenn mit negativen Ergebnissen\'\' ist ein schlechter Ratgeber gegen Verfahrensängste. Grundsätzlich kann man darauf vertrauen, dass der Solidarfonds greift, wenn die entsprechenden Verfahrensschritte eingehalten worden sind. Ich habe jedenfalls bisher keine anderen Informationen erhalten. Aber vielleicht wäre es ratsam, der BdEV würde hier derartige Ängste zerstreuen. dann wären die übrigen Fragen auch beantwortet.

Offline RR-E-ft

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Klageabwendung durch \"sofortige Anerkenntnis\"
« Antwort #2 am: 06. Oktober 2009, 23:36:26 »
Ein Anerkenntnis des Beklagten im gerichtlichen Verfahren, setzt die Zustellung einer Klage, einen gerichtlich anhängigen Rechtsstreit nach Klageerhebung voraus. Wer die Klageforderung (ggf. sofort) anerkennt, wird durch Anerkenntnisurteil veurteilt, welches ohne Sicherheitsleistung vollstreckt werden kann.  Ein zulässiges sofortiges Anerkenntnis kann sich jedoch darauf auswirken, wer die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Hier kontrovers diskutiert. Mit einem Anerkenntnis im gerichtlichen Verfahren lässt sich deshalb keine Klage abwenden, sondern nur eine streitige Entscheidung durch das Gericht. Es ergeht eine unsrtreitige Entscheidung im Wege eines ohne Sicherheitsleistung vollstreckbaren Anerkenntnisurteils. Die Verfahrenskosten liegen regelmäßig niedriger als bei einer streitigen Entscheidung.Ein Anerkenntnis kann im landgerichtlichen Verfahren, wo gem. § 78 ZPO Anwaltszwang herrscht, für die Partei nur über ihren zu bestellenden Prozessbevollmächtigten erklärt werden. Wird im landgerichtlichen Verfahren kein Prozessbevollmächtigter bestellt, deshalb die Vertreidigungsanzeige bzw. die Klageerwiderung ausschließlich durch einen Rechtsanwalt nicht fristgerecht angebracht, ergeht (auf Antrag des Klägers) ein Versäumnisurteil gegen den Beklagten. Jenes ist ebenfalls ohne Sicherheitsleistung vollstreckbar, jedoch noch durch Einspruch innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung revidierbar.

Offline RA Lanters

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Klageabwendung durch \"sofortige Anerkenntnis\"
« Antwort #3 am: 08. Oktober 2009, 11:22:08 »
§ 93 ZPO

Kosten bei sofortigem Anerkenntnis.Hat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, so fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.


Problematisch und nur vom Gericht beantwortet werden können wird die Frage, ob Sie durch ihr Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben haben.

Insofern ist das ein \"Spiel\" mit sehr ungewissem Ausgang. Von Ihrem Anerkenntnis kommen Sie nicht mehr runter (mal von Ausnahmen wie unerkannter Geisteskrankheit abgesehen) und verlieren den Prozess in jedem Fall.

Kommt das Gericht dann noch zu dem Ergebnis, dass sie zur Klage Anlass gegeben haben, müssen sie alle Prozesskosten tragen und können sich nicht mehr mit Unbilligkeit, Sondervertrag usw. verteidigen.....

Allerdings ermäßigen sich in diesem Fall die Gerichtsgebühren um 2/3 und auch eine Terminsgebühr für den gegnerischen Anwalt dürfte nicht entstehen, was die gegnerischen Anwaltskosten ganz erheblich senken dürfte.
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Offline AnJo

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Klageabwendung durch \"sofortige Anerkenntnis\"
« Antwort #4 am: 16. Oktober 2009, 11:58:14 »
Vielen vielen Dank für Ihre Antworten.

Ich habe jetzt mal hier
http://kostenrechner.anwalt-suchservice.de/kostenrechner/prozessrisiko/
geschaut, mit welchen Prozesskosten ich bei einem Streitwert von 1300,00€ zu rechnen habe wenn ich den Prozess verliere:
mit gerichtlichem Mahnverfahren:   1248,58 €
ohne gerichtliches Mahnverfahren: 1077,55 €

Nach weiterm googeln, dürften die Kosten für den Mahnbescheid bei 288,71 € liegen.

Sind diese Werte als Richtwerte so realistisch ?

Wenn ich nach Erhalt des Mahnbescheides den Streitwert von 1300,00 € sofort überweise, muß ich dann doch \"nur\" noch die Kosten für den Mahnbescheid von 288,71 € zusätzlich tragen.

Ist auch das so korrekt ?

Wenn ich Herrn Landers richtig verstanden habe, muß ich im ungünstigsten Fall bei einer sofortigen Anerkenntnis 1/3 von 1248,58 € also ca. 420,00 €
zzgl. des Sreitwertes von 1300,00 € zahlen.

Ist das so richtig ?

Ob ich zur Klage Anlass gegeben habe, obwohl ich nach § 315 BGB widersprochen habe, ist vielleicht tatsächlich vom Gericht abhängig.

Gibt es hier irgendwelche \"Erwahrungswerte\" ?

Die RWE Westphalen-Weser-Ems AG hat doch schon den Prozess beim OLG Hamm verloren.
Wann kann hier mit einer endgültigen Entscheidung des Bundesgerichtshofes gerechnet werden ?

Es wäre für Menschen wie mich, die nicht unbedingt das meiste Geld haben, von außerordentlicher Wichtigkeit schon bei Erhalt des Mahnsbescheides zu wissen, ob die Prozesskosten vom Prozesskostenfont übernommen werden
(vorausgesetzt natürlich man hat auch eingezahlt).
Damit könnte ich dan frühzeitih entscheiden, ob ich den Mahnbescheid widerspreche oder annehme.

Vielleicht, und das wäre eine dringende Bitte, könnte sich hierzu auch jemand vom Bund der Energieverbraucher äußern ?

Danke

Mit freundlichen Grüßen
AnJo

Offline a315ma

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Klageabwendung durch \"sofortige Anerkenntnis\"
« Antwort #5 am: 26. Oktober 2009, 13:12:01 »
Hallo,

mich interessiert dieses Thema auch, da ich in ähnlicher Lage bin.
Gibt es keine Antworten auf den vorigen Beitrag / die gestellten Fragen ?

Grüße von
a315ma

Offline bolli

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Klageabwendung durch \"sofortige Anerkenntnis\"
« Antwort #6 am: 26. Oktober 2009, 14:48:38 »
Zitat
Original von AnJo
Wenn ich Herrn Landers richtig verstanden habe, muß ich im ungünstigsten Fall bei einer sofortigen Anerkenntnis 1/3 von 1248,58 € also ca. 420,00 €
zzgl. des Sreitwertes von 1300,00 € zahlen.

Ist das so richtig ?
Fakt ist mal, dass der Streitwert kein Wert ist, den Sie überweisen müssen sondern lediglich ein Rechenwert, der als Basis für die Berechnung der Kosten und Gebühren, ggf. auch noch des Rechtsweges, genutzt wird. Überweisen müssen Sie diesen nicht.

Die Kosten des Mahnbescheides sowie der Prozesskosten können durchaus hin kommen, wenn die Voraussetzungen stimmen. Aber RA-Kosten fallen auch nur dann an, wenn ein solcher eingeschaltet wird. Wenn Sie also anerkennen sollten, haben Sie möglicherweise eben keinen RA eingeschaltet. Ob der Antragsgegner für den Mahnbescheid einen RA beauftragt hat, weiss man auch erst hinterher.

Wie schon Pedro schrieb: Im Regelfall sollte man eher optimistisch in solche Auseinandersetzungen gehen oder es lieber gleich bleiben lassen (letzteres sage ich). Man darf nicht erwarten, dass der Versorger freiwillig auf sein Geld verzichtet und muss VORHER seine Chancen abwägen, auch unter wirtschafgtlichen Gesichtspunkten.

 

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