Wenn es um die Frage der Billigkeit geht, kann sich das Gericht - soweit vom Beweisführer angeboten - eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens bedienen und muss es oftmals auch, wenn es selbt nicht über entsprechenden Sachverstand verfügt, was die Regel sein dürfte. Dafür ist es belanglos, ob es sich um ein Amts- oder Landgericht handelt, wenn es sich nur um eine für die Streitentscheidung erhebliche Feststellung über bestrittene Tatsachenbehauptungen handelt, auch wenn der zu entscheidende Streit nur um 25,00 € geht.
Die beweisbelastete Partei hat die Kosten dafür vorzuschießen, sonst bleibt der angebotene Beweis durch gerichtliches Sachverständigengutachten unerhoben. Das Gericht legt die Höhe des entsprechenden Vorschusses fest. Der Sachverständige (Wirtschaftsprüfer) bekommt eine Vergütung in Höhe von ca. 90 EUR/ Stunde. Welche Kosten tatsächlich durch die Tätigkeit des gerichtlich bestellten Sachverständigen entstehen, steht erst fest, wenn dieser seine Tätigkeit beendet hat.
Ein Sachverständiger kann wohl abgelehnt werden, wenn ein Interessenkonflikt oder eine Befangenheit zu besorgen steht.
Dann wird ein anderer Sachverständiger beauftragt.