Hallo @Ralf,
ich gehe mal davon aus, dass Sie einen Grundversorgungsvertrag haben, da ansonsten der § 315 BGB erst nachrangig anzuwenden wäre.
Für den Fall der Grundversorgung hat der Grundversorger ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht, gegen das Sie aber, wie Sie es ja auch getan haben, einen Unbilligkeitseinwand erheben können. Der Versorger muss dann nachweisen, dass seine Preise der Billigkeit entsprechen.
Aufgrund der bisherigen Rechtsprechung des VIII. Senats des BGH gehen derzeit viele davon aus, dass auch in der Grundversorgung der Anfangspreis vereinbart ist und somit nicht mittels Unbilligkeitseinwand (§ 315 BGB) angegriffen werden kann. Spätere Preisveränderungen allerdings sehr wohl.
Ihr Fall ist nun insoweit interessant, als Sie nach der Theorie der Mehrheit nun den höheren Grundpreis zu zahlen hätten, da ja Anfangs vereinbart. Zwar hat der Versorger auch eine Preissenkungspflicht, jedoch ist die Frage, wie Sie die geltend machen wollen, wenn der Versorger im wesentlichen keine Kostensteigerung geltend macht (und diese in den neuen Preisen auch nicht geltend macht) sondern lediglich seinen Grundtarif umstrukturiert (niedrigerer Grundpreis, höherer Arbeitspreis). Kann ich dann den gesamten Preis mittels Unbilligkeitseinwand angreifen, da ich diese Preiszusammenstellung eben nicht am Anfang akzeptiert habe.
Das wäre mal eine Frage an die Anhänger der BGH-Rechtssprechung des VIII. Senats zum Thema Sockelpreis in der gesetzlichen Grundversorgung.
Ich persönlich bin weiterhin der Auffassung, dass nur eine Billigkeitsprüfung des GESAMTEN Preises Sinn macht und den Schutz des Verbrauchers im Sinne von EnWG, GasGVV und BGB darstellt.