Mit meinem jeweiligen Unbilligkeitseinwand habe ich ausdrücklich ausgeschlossen, dass meine jeweiligen Zahlungen ausschließlich auf die jeweilige Hauptforderung erfolg(t)en und eine anderweitige Verrechnung nach §§ 366/367 BGB ausgeschlossen sind.
Aus den zwischenzeitlich durch meinen freundl. Energieversorger geübten Hin- und Herbuchungenm Rechnungskorrekturen, Gutschriften etc. für die vergangenen drei Jahre geht aber nun hervor und wurde bestätigt, dass meine Zahlungen vom 04. und 05.12.2007 in einer Gesamthöhe von 194,07 Euro \"zum Ausgleich der Forderung für GAS in deren Gesamthöhe voln 383,62 Euro (Kürzungsbetraag für Gaspreiserhöhung) verwendet habe und sich daraus eine Restforderung von 169,75 Euro ergab!
Meine damalige Zahlung in Höhe von 194,07 Euro habe ich mit Schreiben vom 29.11.2007 wie folgt erklärt:
\".......einschl. der Umsatzsteuer von 19 % (143,94€) ergibt dies einen Brutto-Anspruch Ihrerseits in Höhe von 901,51 Euro. Zusammen mit dem namens des Wasserversorgungsverbands berechneten Betrag von 238,12 Euro und namens der Gemeinde für die Abwasserentsorgung berechneten Betrag von 193,44 Euro ergibt dies eine Gesamtsumme von 1.333,07 Euro, von der die bereits überwiesenen 1.139,00 Euro als Abschlagzahlungen in Abzug zu bringen sind. Dies ergib einen Restanspruch Ihrerseits von insgesamt 194,07 Euro, von dem ich es leider nicht mehr stornierbaren Dauerauftrages für Ende Nov. 2007 den damit überwiesenen Betrag von 90,00 Euro in Abzug bringen werde. .... bitte aber um Beachtung des Hinweises, dass eine anderweitige Verrehnung von Abschlagzahlungen auf Wasser und Abwasser nach § 366 und 367 BGB ausdrückoich ausgeschlossen ist.\"
Wäre es zum damaligen Zeitpunkt nicht Pflicht meines Versorgers gewesen, im Jahres-Rechnungslauf bei evtl. Überzahlung für Wasser/Abwasser auf ein dortiges Guthaben hinzuweisen und dieses zurückzuzahlen, statt heute nun mit diesen wundersamen Hin-und Herbuchungen diese \"Überzahlung\" einfach dem gekürzten Zahlungsbetrag für Gas hinzuzurechnen?