Die Preisanpassungsklausel wird wohl wegen § 307 BGB unwirksam sein, vgl. BGH, Urt. v. 17.12.08 VIII ZR 274/06.
Die AVB Gas der VEW sind wohl nicht mit den Bestimmungen der AVBGasV identisch, sondern es wird sich wohl um Allgemeine Versorgungsbedingungen Gas der VEW (= irgendwelche AGB der VEW) handeln.
Man sollte für sich das Urteil des OLG Hamm auswerten:
Siehste hier.Wenn gegen den Mahnbescheid Widerspruch eingelegt wurde, muss der Anspruch innerhalb von sechs Monaten begründet werden, § 701 ZPO.
Die Anbringung der notwendigen Anspruchsbegründungsschrift sollte man einem Rechtsanwalt überlassen, weil es sonst sehr wahrscheinlich schiefgehen wird. \"Greenhorns\", die sich mit den Fallstricken der ZPO nicht auskennen und denen das materielle Bereicherungsrecht nicht geläufig ist, sollten sich nicht selbst daran machen.