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Autor Thema: Wirksamkeit Preisanpassungsklausel und anderes  (Gelesen 4522 mal)

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Offline Mechthild

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Wirksamkeit Preisanpassungsklausel und anderes
« am: 22. Februar 2010, 21:02:24 »
Mir liegt noch mein 1984 mit der (damals) VEW geschlossener Gaslieferungsvertrag vor. Dieser wurde nie gekündigt, hieß aber bis heute immer wieder anders. Mein Jahresverbrauch lag stets zwischen 20000 und 30000 kWH.
Es wurde 1984 mit mir vereinbart, den Gasverbrauch nach dem Sonderabkommen HS II abzurechnen.
Die Preisanpassungsklausel in diesem Vertrag lautet: \"Die Preise des Sonderabkommens HS sind an den Tarif H II der ab 1. Mai 1984 gültigen Allgemeinen Tarife für die Versorgung mit Gas der VEW gebunden. Ändern sich die Grundpreise dieses Tarifs, so ändert sich auch der Grundpreis des Sonderabkommens im gleichen Verhältnis; ändert sich der Arbeitspreis dieses Tarifs, so ändert sich der Arbeitspreis des Sonderabkommens im gleichen Verhältnis.\"

Ist dies eine unwirksame Preisanpassungsklausel? Warum? Warum nicht?

Laut Vertrag war die VEW nicht verpflichtet mir eine besondere Mitteilung über eine sich ergebende Gaspreisänderung zu machen. Vielmehr sollte die Bekanntgabe von Preisänderungen jeweils mit der öffentlichen Bekanntgabe der neuen allg. Tarife für Gas erfolgen.

Ich weiß nichts von einer öffentlichen Bekanntgabe! Hat sie stattgefunden??

Weiter unten im Vertrag heißt es: \"Soweit in diesem Sonderabkommen nichts anderes vereinbart ist, sind die AVB Gas der VEW in der jeweils gültigen Fassung verbindlich.\"

Diese AVB Gas sind mir niemals ausgehändigt worden.

Ich habe der RWE Westfalen-Weser-Ems Ende letzten Jahres einen Mahnbescheid geschickt und möchte mich nun auf eine Klage vorbereiten. Deshalb bitte ich \"Greenhorn\" dringend um ausführliche Antworten.

Übrigens behauptete RWE, ich befände mich in der Grundversorgung! Wieso tun sie dies?

Offline RR-E-ft

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Wirksamkeit Preisanpassungsklausel und anderes
« Antwort #1 am: 22. Februar 2010, 21:28:02 »
Die Preisanpassungsklausel wird wohl wegen § 307 BGB unwirksam sein, vgl. BGH, Urt. v. 17.12.08 VIII ZR 274/06.

Die AVB Gas der VEW sind wohl nicht mit den Bestimmungen der AVBGasV identisch, sondern es wird sich wohl um Allgemeine Versorgungsbedingungen Gas der VEW (= irgendwelche AGB der VEW) handeln.

Man sollte für sich das Urteil des OLG Hamm auswerten:
Siehste hier.

Wenn gegen den Mahnbescheid Widerspruch eingelegt wurde, muss der Anspruch innerhalb von sechs Monaten begründet werden, § 701 ZPO.
Die Anbringung der notwendigen Anspruchsbegründungsschrift sollte man einem Rechtsanwalt überlassen, weil es sonst sehr wahrscheinlich schiefgehen wird. \"Greenhorns\", die sich mit den Fallstricken der ZPO nicht auskennen und denen das materielle Bereicherungsrecht nicht geläufig ist, sollten sich nicht selbst daran machen.

Offline bolli

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Wirksamkeit Preisanpassungsklausel und anderes
« Antwort #2 am: 23. Februar 2010, 08:51:27 »
Zitat
Original von Mechthild
Übrigens behauptete RWE, ich befände mich in der Grundversorgung! Wieso tun sie dies?
Nun, wenn dem so wäre, würde die gesetzliche Preisänderungsklausel aus AVBGasV oder GasGVV ziehen und nicht die möglicherweise unwirksame aus dem Vertrag. Ein Hinweis darauf, dass die RWE die Wirksamkeit der Preisänderungsklausel wohl ähnlich sehen wie auch RR-E-ft .

 

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