Kollege von Hammerstein ist kein neuer Energierechtsexperte, sitzt aber in diesem Fall auf dem falschen Pferd, weil er wohl die neuesten Urteile nicht kennt.
Kollege Pause ist der vorsichtige Kollege von der VZ Sachsen.
Nochmals:
Wer unter Vorbehalt zahlt, trägt ein größeres Risiko:
Für den Rückzahlungsprozess fallen die gleichen Prozesskosten an, nur dass der Verbraucher diese vorschießen muss. Zudem dreht sich die Darlegungs- und Beweislast.
Warum sollte man mit großem Aufwand seinem eigenen Geld hinterherlaufen, wenn man es auch gleich für sich behalten kann, um den Versorger ggf. klagen zu lassen.
Bei Erdgas Südsachsen gab es bis April 2005 dreistausend, die Unbilligkeit einwandten. Nunmehr sollen noch einmal eintausend hinzugekommen sein.
Sechs von diesen sollen verklagt worden sein. Die Klageschrift ist bekannt.
Die ist schlichtweg zum Lachen, stützt sie sich doch auf die von der Gaswirtschaft eingekaufte Experstise, die längst durch die entsprechenden BGH- Urteile widerlegt ist.
E.on WW hat gerade einmal 23 Kunden von über 1.000 verklagt.
Die Kammer am LG Dortmund, bei welcher die Klage derzeit liegt, hat gerade eine einstweilige Verfügung erlassen, wonach ein Gasversorger wegen § 315 BGB die Versorgung nicht einstellen darf - weil nichts fällig ist.
Die aktuellen Urteile finden Sie in der Urteilssammlung auf der Seite.
Es muss sich keiner beirren lassen.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt