Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: EWE verklagt ihre Gaskunden  (Gelesen 42973 mal)

0 Mitglieder und 1 Gast betrachten dieses Thema.

Offline reblaus

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 1.055
  • Karma: +0/-0
EWE verklagt ihre Gaskunden
« Antwort #15 am: 16. Oktober 2009, 09:29:53 »
@Zwerling
Clifford Chance ist eine der besten Anwaltskanzleien des Landes. Mit deren Fähigkeiten kann schon kein noch so ausgebuffter Verbraucheranwalt mithalten. Der hat allenfalls eine Chance, wenn die Gegenseite wirklich Unrecht hat.

Ohne anwaltliche Hilfe werden Sie von denen über den Tisch gezogen, so schnell können Sie gar nicht beantragen.

Offline zwergling

  • Wenigschreiber
  • Beiträge: 6
  • Karma: +0/-0
EWE verklagt ihre Gaskunden
« Antwort #16 am: 19. Oktober 2009, 21:22:24 »
Hallo,
 wir haben uns -auch im Kontakt mit anderen-überzeugen lassen, unseren Entwurf zum Anwalt zu tragen.
Unabhängig vom Grundsätzlichen gibt es sicher einfalltypische Ansätze. bei uns stimmen z.B die Rechnungen nicht. Und Clifford Chance hat nicht alle dem Gericht vorgelegt, usw.

Also-danke für den  Rat !
 gruß
zwergling

Offline userD0010

  • Gelöschte User
  • Forenmitglied
  • Beiträge: 1.590
  • Karma: +6/-16
  • Geschlecht: Männlich
EWE verklagt ihre Gaskunden
« Antwort #17 am: 20. Oktober 2009, 10:00:53 »
@zwergling
Halten Sie uns bitte unbedingt auf dem Laufenden, nicht erst nach dem Gerichtstermin. Es wird sicher interessant sein zu erfahren, was der von Ihnen auserkorene Anwalt zum Thema darlegt.
Gut wäre, wenn der Anwalt Ihnen zunächst schriftlich seine vorgesehene Strategie zukommen lässt für Ihrerseitige Kommentare. Die könnten dann sicherlich im Forum von Interesse sein.
Auf jeden Fall Ihnen viel Erfolg, Geduld und starke Nerven.

Offline RR-E-ft

  • Rechtsanwalt
  • Forenmitglied
  • ***
  • Beiträge: 17.078
  • Karma: +15/-2
  • Geschlecht: Männlich
EWE verklagt ihre Gaskunden
« Antwort #18 am: 20. Oktober 2009, 11:20:02 »
Verschiedene Prozesse haben ergeben, dass diejenigen Kunden, die zum Sonderpreis S1 beliefert wurden, Sondervertragskunden der EWE sind.

Aus entsprechenden Veröffentlichungen der EWE ergibt sich, dass der Sonderpreis S1 ausdrücklich kein Allgemeiner Tarif im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes war (so auch OLG Oldenburg, Urt. v. 05.09.08].

Anders verhält es sich bei den Kunden, die bis zum 01.09.2004 in den Allgemeinen Tarifen Kleinverbrauchstarif K und Grundpreistarif G beliefert wurden.

Jene Allgemeinen Tarife wurden von EWE zum 01.09.2004 zu einem einheitlichen Basistarif BT zusammengefasst. Nur diejenigen Kunden, die zum Basistarif beliefert werden, sind Tarifkunden der EWE, denen gegenüber dem Unternehmen ein gesetzliches Preisänderungsrecht zusteht, auf welches im Falle des Widerspruchs der Kunden § 315 BGB unmittelbare Anwendung findet.

Alle anderen Kunden sind Sondervertragskunden. Diesen gegenüber besteht ein Preisänderungsrecht regelmäßig nur, wenn bei Vertragsabschluss das gesetzliche Preisänderungsrecht über AGB in den Vertrag einebzogen wurde. Dies ist nur dann der Fall, wenn der Kunde vor Vertragsabschluss entsprchende AGB kannte und sich bei Vertragsabschluss mit der Einbeziehung einverstanden erklärt hatte, § 305 BGB. Dafür müssen vor Vertragsabschluss auch der Text der AVBGasV übergeben worden sein (vgl. LG Gera, Urt. v. 07.11.08].

Nur in diesem Fall findet auch bei jenen Kunden eine Billigkeitskontrolle statt.

Am Landgericht Franfurt/ Oder ist ein Prozess anhängig, bei dem ein gerichtliches Sachverständigengutachten die Billigkeit der einzelnen Gaspreisneufestsetzungen der EWE seit 01.09.2004 klären soll. EWE wurde vom Gericht aufgefordert, dem gerichtlich bestellten Gutachter Zahlenwerk für die Zeit vom 01.01.2003 bis zum 01.11.2008 zur Verfügung zu stellen. Dies will das Unternehmen auch getan haben. Die Prüfung dauert an.

In den bisherigen Verfahren wurde EWE unjmittelbar oder mittelbar von Freshfields Bruckhaus Deringer vertreten. Offensichtlich hat das Unternehmen nun für die Zahlungsklagen \"die Pferde gewechselt\" und lässt sich von Clifford Chance vertreten.

Das Urteil des OLG Oldenburg vom 05.09.2008 befindet sich vor dem Bundesgerichtshof in der Revision.

Es steht eine Rückverweiung an das Berufungsgericht (OLG Oldenburg) zu erwarten, bei dem wohl erst noch geklärt werden muss, ob § 4 AVBGasV etwaig als Allgemeine Geschäftsbedingung die einzeln betroffenen Verträge gem. § 305 II BGB wirksam einbezogen wurde und wo dies der Fall sein sollte, ob die einzelnen Gaspreisneufestsetzungen der Billigkeit entsprachen, was ggf. wohl eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens bedürfen wird.

Sollte das gesetzliche Preisänderungsrecht nicht als AGB wirksam in die betroffenen Verträge einbezogen worden sein, oder sollte die Billigkeit der einzelnen Preisänderungen nicht nachgewiesen werden können,  wird es bei der Entscheidung des OLG Oldenburg verbleiben.

EWE ist in den Verfahren mit Clifford Chance gut aufgestellt, weshalb man sich als betroffener Kunde durch einen spezialisierten Anwalt vertreten lassen sollte. Vornehmlich sollte man dabei Kollegen wählen, die bereits entsprechende Verfahren vor den Landgerichten  Oldenburg, Aurich und Hannover in Sachen EWE geführt haben.

Auf Zahlung verklagte Kunden müssen bestreiten, dass die zur Abrechnung gestellten Preise bei Vertragsabschluss oder später von den Parteien vereinbart wurden, EWE im konkreten Vertragsverhältnis das Recht hat, die Gaspreise einseitig festzusetzen, die einseitig bestimmten Gaspreise und Gaspreisneufestsetzungen jeweils  der Billigkeit entsprechen, sowie alle Tatsachenbehauptungen, die zur Darlegung der Billigkeit angeführt werden. Insbesondere der Inhalt von WP- Bescheinigungen und von Vorlieferantenbestätigungen muss als inhaltlich falsch bestritten werden, wobei Bestreiten mit Nichtwissen genügt (BGH VIII ZR 314/07). Sondervertragskunden müssen insbesondere darlegen, dass sie nicht in  der Grundversorgung beliefert werden. Es muss dargelegt werden, warum Preisvergleiche nicht als Billigkeitsnachweis taugen.

Zweifelhaft ist, ob eine Preisänderungsklausel in den  AGB der EWE der Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB standhalten kann, weil es an einer Regelung entsprechend § 5 Abs. 3 GVV wohl fehlt. Die Frage der Inhaltskontrolle stellt sich jedoch erst, wenn klar ist, dass jene AGB gem. § 305 II BGB wirksam in das betroffene Vertragsverhältnis einbezogen wurden, was eine entsprechende Einverständniserklärung des Kunden voraussetzt.  

Siehe auch hier.

Offline Black

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 1.754
  • Karma: +1/-0
EWE verklagt ihre Gaskunden
« Antwort #19 am: 20. Oktober 2009, 16:49:07 »
Das LG Frankfurt/Oder hat EWE ein gesetzliches Preisanpassungsrecht nach § 4 AVBGasV ,unabhängig davon ob der Kunde Tarif- oder Sonderkunde ist, zugebilligt.
Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline RR-E-ft

  • Rechtsanwalt
  • Forenmitglied
  • ***
  • Beiträge: 17.078
  • Karma: +15/-2
  • Geschlecht: Männlich
EWE verklagt ihre Gaskunden
« Antwort #20 am: 20. Oktober 2009, 17:17:25 »
Zitat
Original von Black

Das LG Frankfurt/Oder hat EWE ein gesetzliches Preisanpassungsrecht nach § 4 AVBGasV ,unabhängig davon ob der Kunde Tarif- oder Sonderkunde ist, zugebilligt.



@Black

Das stimmt nicht. Eine solche Behauptung können Sie wohl nur aufstellen, weil Sie den Inhalt der Verfahrensakte nicht kennen. Eine solche Zubilligung stünde auch nicht in der Macht des Gerichts.

Das LG Frankfurt/ Oder  hat sogar in einem Hinweisbeschluss die beklagte EWE ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diese für die - bestrittene -  Einbeziehung entsprechender AGB (Bestimmungen der AVBGasV) in die einzelnen Vertragsverhältnisse darlegungs- und beweispflichtig ist. Das haben die dortigen Kläger schwarz auf weiß mit Siegel.

Da einige (wenige) Kläger unstreitig Tarifkunden sind, und es für diese jedenfalls auf die Billigkeitskontrolle ankommt, ist das Landgericht Frankurt/ Oder in eine entsprechende  Beweisaufnahme zum Thema Billigkeit eingestiegen, weil diese für die Entscheidung des gesamten Streits sowieso erfolgen muss.

Diese Vorgehensweise entspricht der Prozessökonomie:

Sonst hätte man das Verfahren in Bezug auf die Sondervertragskunden vom Verfahren bezüglich der Tarifkunden abtrennen müssen und bei den Sondervertragskunden im Falle des Nachweise der wirksamen Einbeziehung ggf. gesondert in eine Billigkeitskontrolle eintreten müssen.

Kann die Billigkeit hingegen nicht nachgewiesen werden, kommt es auf die Frage einer wirksamen Einbeziehung gem. § 305 Abs. 2 BGB schon nicht mehr an.

Eine Entscheidung steht noch aus.

Ebenso - wenn auch unter anderen Vorzeichen - hatten das LG Oldenburg wie auch das LG Hannover wie auch das OLG Oldenburg die Frage der - bestrittenen- Einbeziehung der Bestimmungen der AVBGasV als Allgemeine Geschäftsbedingungen in die einzelnen Vertragsverhältnissse aus Gründen der Prozessökonomie offen gelassen.

Da die Klärung der Frage einer - bestrittenen - Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen einfacher ist, als die Klärung der Frage der Billigkeit einzelner Preisneufestsetzungen, wird man bei einem verklagten Sondervertragskunden aus Gründen der Prozessökonomie wohl zunächst die Frage der bestittenen Einbeziehung entsprechender AGB in das Vertragsverhältnis klären. Fehlt es an einer solchen, kommt es auf die Frage der Billigkeit regelmäßig ebensowenig an, wie im Falle einer unwirksamen Preisänderungsklausel innerhalb einbezogener AGB.

Offline Black

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 1.754
  • Karma: +1/-0
EWE verklagt ihre Gaskunden
« Antwort #21 am: 20. Oktober 2009, 18:08:13 »
Mir war nur so als hätte das LG Frankfurt im Termin vom 06.12.2007 so etwas gesagt wie:

\"Der Beklagten dürfte ein Preisanpassungsrecht nach § 4 AVBGasV zustehen. Diese Regelung dürfte für alle Kläger gelten, unabhängig davon ob diese Tarif- oder Sondervertragskunden sind.\"

Aber ich kann mich natürlich auch irren. Was man halt so hört....
Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline RR-E-ft

  • Rechtsanwalt
  • Forenmitglied
  • ***
  • Beiträge: 17.078
  • Karma: +15/-2
  • Geschlecht: Männlich
EWE verklagt ihre Gaskunden
« Antwort #22 am: 20. Oktober 2009, 18:12:51 »
Aus dem Protokoll der Verhandlung am 06.12.2007 ergibt sich, dass es sich dabei um eine seinerzeit \"gegenwärtige\", mithin vorläufige Einschätzung handelte, was schon aus dem Konjunktiv deutlich wird.

Zitat
LG Frankfurt/ Oder, Protokoll v. 06.12.07

\"Der Beklagten dürfte ein Preisanpassungsrecht nach § 4 AVBGasV zustehen.

Diese Regelung dürfte für alle Kläger gelten, unabhängig davon, ob diese Tarif- oder Sondervertragskunden sind. Denn auch bei den Sondertarifen handelt es sich um der Allgemeinheit zugängliche Tarife und nicht um im Einzelnen ausgehandelte Preise, so dass die AVBGasV Anwendung finden dürfte. Auf eine Einbeziehung der AVBGasV in die Verträge dürfte es daher nicht ankommen, weil diese Verordnung allgemein für alle Tarifkunden gelten dürfte. Insoweit hält die Kammer gegenwärtig an dem zuvor gegebenen Hinweis nicht mehr fest.\"

Entschieden ist diese Frage noch nicht. Seinerzeit lagen auch die Entscheidungen des OLG Oldenburg vom 05.09.08, des KG Berlin vom 28.10.08 und des LG Hannover vom 28.10.08 ebensowenig vor wie die Entscheidungen des BGH vom 15.07.2009, die sich mit der Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB befassen. Letztere setzt  aber gerade eine wirksame Einbeziehung solcher Klauseln gem. § 305 BGB zunächst voraus.

Für seine vorläufige Rechtsauffassung hatte das LG darauf abgestellt, dass die Preise nicht individuell ausgehandelt, sondern einer Vielzahl von Kunden zur Verfügung gestanden hätten. Dies allein ist jedodch kein hinreichendes Kriterium für einen Allgemeinen Tarif im Sinne des EnWG, was sich schon daran zeigt, dass der BGH die Einbeziehung des § 4 AVBGasV als Preisänderungsklausel in einen Sondervertrag für möglich hält, mithin eine Belieferung von Sondervertragskunden zu öffentlich bekannt gemachten Preisen. Die Belieferung zu öffentlich bekannt gemachten - mithin nicht individuell vereinbarten -  Preisen macht die Kunden somit gerade noch nicht zu Tarifkunden.  

Die AVBGasV gilt als Rechtsverordnung eben nur für Tarifkunden, nicht jedoch für Sondervertragskunden (BGH KZR 2/07, VIII ZR 274/06).

Die Prozessbevollmächtigten der EWE waren so gut, mit der Klageerwiderung selbst die Unterlagen vorzulegen, aus denen klar hervorgeht, dass es sich bei den angebotenen Sonderpreisen ausdrücklich nicht um Allgemeine Tarife im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes handelt. Sie haben auch schriftsätzlich gut die Unterschiede gegenüber der Belieferung von Tarifkunden deutlich gemacht. Von anderen - an dieser Stelle nicht zu erörternden - weiteren Umständen ganz abgesehen. Möglicherweise sah sich EWE dadurch veranlasst, deshalb nun \"die Pferde zu wechseln\".

Offline Black

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 1.754
  • Karma: +1/-0
EWE verklagt ihre Gaskunden
« Antwort #23 am: 20. Oktober 2009, 19:06:23 »
Zitat
Original von RR-E-ft
Aus dem Protokoll der Verhandlung am 06.12.2007 ergibt sich, dass es sich dabei um eine seinerzeit \"gegenwärtige\", mithin vorläufige Einschätzung handelte, was schon aus dem Konjunktiv deutlich wird.

Sie haben Recht, eine solche \"gegenwärtige Auffassung\" wird natürlich obsolet, wenn das Gericht sich zu einem späteren Zeitpunkt davon wieder distanziert und stattdessen eine neue Rechtsauffassung verkündet, welche dann die bis dahin geltende \"vorläufige Auffassung\" ersetzt.

Hat das LG Frankfurt das getan?
Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline RR-E-ft

  • Rechtsanwalt
  • Forenmitglied
  • ***
  • Beiträge: 17.078
  • Karma: +15/-2
  • Geschlecht: Männlich
EWE verklagt ihre Gaskunden
« Antwort #24 am: 20. Oktober 2009, 19:21:37 »
Jede vorläufige Rechtsauffassung ist und bleibt  nur eine vorläufige Rechtsauffassung und ist eben noch keine Entscheidung.

In Frankfurt/ Oder hat man sicher auch gelesen, dass der BGH mittlerweile mehrfach entschieden hat, dass die AVBGasV als Rechtsverordnung auf Sondertarife keine Anwendung fand, allenfalls eine Einbeziehung als Allgemeine Geschäftsbedingung in Betracht kam, die dann einer Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB unterliegt. Maßgebliche Entscheidungen des BGH in Sachen Sondertarife datieren vom 17.12.08 und 15.07.09.
Die letzte mündliche Verhandlung in Frankfurt fand bereits am 28.08.2008 statt. Dabei handelte es sich um eine Beweisaufnahme, bei welcher die Öffentlichkeit ausgeschlossen wurde, weshalb über deren Inhalt auch nicht öffentlich berichtet werden darf.

Offline Black

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 1.754
  • Karma: +1/-0
EWE verklagt ihre Gaskunden
« Antwort #25 am: 20. Oktober 2009, 19:37:03 »
Zitat
Original von RR-E-ft
Jede vorläufige Rechtsauffassung ist und bleibt  nur eine vorläufige Rechtsauffassung und ist eben noch keine Entscheidung

Es bleibt gleichwohl damit bis zu einer anderslautenden  Entscheidung aber die aktuellste Rechtsauffassung des Gerichtes.

Zitat
Original von RR-E-ftDabei handelte es sich um eine Beweisaufnahme, bei welcher die Öffentlichkeit ausgeschlossen wurde, weshalb über deren Inhalt auch nicht öffentlich berichtet werden darf.

Warum erwähnen Sie es dann überhaupt?
Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline RR-E-ft

  • Rechtsanwalt
  • Forenmitglied
  • ***
  • Beiträge: 17.078
  • Karma: +15/-2
  • Geschlecht: Männlich
EWE verklagt ihre Gaskunden
« Antwort #26 am: 20. Oktober 2009, 19:56:48 »
Zitat
Original von Black


Warum erwähnen Sie es dann überhaupt?

Damit Sie ggf. nicht auf die Idee kommen, hier etwas zu berichten, was Sie ggf. im geschlossenen Teil jener Verhandlung gehört hatten. Was man halt so hört....

Im Übrigen geht aus den Veröffentlichungen der EWE seit langem klar hervor, welche Preise für die Belieferung innerhalb der Grundversorgung gelten, nämlich die Basistarife BT.

Die Belieferung zu anderen Preisen setzt den Abschluss entsprechender Verträge voraus. EWE verwendet für die Belieferung außerhalb der Grundversorgung besondere Allgemeine Geschäftsbedingungen, die in die jeweiligen Verträge gem. § 305 Abs. 2 BGB einbezogen werden müssen und deren Preisänderungsklauseln der Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB unterliegen und wohl nicht standhalten werden.

Offline angeljustus

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 234
  • Karma: +0/-0
  • Geschlecht: Männlich
EWE verklagt ihre Gaskunden
« Antwort #27 am: 20. Oktober 2009, 20:50:16 »
@black

Zitat
Dieser Beitrag wurde 4 mal editiert, zum letzten Mal von Black: Heute, 19:39.

Das zeugt von einer gewissen Unsicherheit.  :D

Offline Black

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 1.754
  • Karma: +1/-0
EWE verklagt ihre Gaskunden
« Antwort #28 am: 20. Oktober 2009, 23:27:29 »
Zitat
Original von angeljustus
@black

Zitat
Dieser Beitrag wurde 4 mal editiert, zum letzten Mal von Black: Heute, 19:39.

Das zeugt von einer gewissen Unsicherheit.  :D

Ja, im Umgang mit html. Die automatischen Funktionen kursiv oder Fettdruck nimmt mein Rechner nicht an, daher muss ich die entsprechenden Codes z.B. [/i] oder [/quote] von Hand einfügen...
Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline DieAdmin

  • Administrator
  • Forenmitglied
  • *****
  • Beiträge: 3.137
  • Karma: +9/-4
  • Geschlecht: Weiblich
EWE verklagt ihre Gaskunden
« Antwort #29 am: 21. Oktober 2009, 09:23:36 »
Zitat
Original von Black
...
Ja, im Umgang mit html. Die automatischen Funktionen kursiv oder Fettdruck nimmt mein Rechner nicht an, daher muss ich die entsprechenden Codes z.B. [/i] oder  ...von Hand einfügen...

Das könnte möglicherweise an den Popup-Blocker Ihres Browsers liegen. Hier näheres dazu: Popup bei Textmarkierungen / Postfach des Empfängers voll

Sollte das nicht der Fall sein, dann bitte in den Bereich Diskussion über das Forum die Klärung des Handlingproblems weiterführen.

 

Bund der Energieverbraucher e.V. | Impressum & Datenschutz