Energiepreis-Protest > MITGAS
Senkung des monatlichen Abschlags für Erdgas
Inge:
Ich habe nun unsere Jahresabrechnung 2004/2005 erhalten. (Verbrauchszeitraum 25.06.04 - 22.06.05)
Der Arbeitspreis pro kWh betrug vom 25.06.04-30.09.04 3,750 ct.
Der Preiserhöhung zum 01.10.04 auf 3,950ct/kWh widersprach ich mit der Forderung des Nachweises zur Berechtigung der einseitigen Preisanpassung und dem Hinweis auf Unbilligkeit lt. §315 BGB.
Die Reaktion des Versorgers war das übliche BLA BLA BLA Ölpreisbindung usw. mit der Ankündigung für eine weitere Erhöhung.
Der Preiserhöhung auf 4,720 ct/kWh zum 01.01.2005 folgte das gleiche Prozedere.
Nach meiner Rechnung beträgt die Preiserhöhung für den o. g. Zeitraum 13,40 %.
Nun haben wir unseren Energieverbrauch durch einen Kamin und Sparsamkeit um 8000 kWh verringert.
Somit ergibt sich ein Guthaben.
Der monatliche Abschlagsbetrag veringert sich aber durch die zweifache Preiserhöung im Laufe des Abrechnungsjahres nur geringfügig.
Ich habe nun unseren tatsächlichen Verbrauch (8000 kWh weniger) mit dem kWh-Preis vor der Preiserhöhung zum 01.10.2004 und vor meinem Widerspruch also mit 3,750 ct/kWh errechnet und durch 12 Monate geteilt sowie die MwSt von 16 % dazugerechnet.
Dieser Betrag wäre meine neue Abschlagssumme.
Ist meine Rechnung richtig ?? Oder sollte ich jeweils 2% Billigkeitszuschlag dazurechnen ??
Danke im Voraus für Eure Einschätzung.
Graf Koks:
@Inge:
Ich würde persönlich lieber nur 11/12 der voraussichtlichen Gesamtforderung zahlen; allerdings sollte auch der Grundpreis berücksichtigt werden. Wenn die Summe der Abschläge 90 % der Jahreskosten erreicht, ist das vollkommen ausreichend. Einmal angenommen, es kommt ein milder Winter oder Ihr Verbrauch sinkt aus anderen Gründen noch weiter, wäre ein nur nach dem ALTEN Preis gegebenes Guthaben WEG, Sie wären wegen der überzahlten Beträge auf den Rückforderungsprozess angewiesen. Das sollten Sie vermeiden.
Die Nichtfälligkeit des Erhöhungsbetrages i.F. von § 315 BGB erfasst auch die Abschlagszahlung nach § 25 AVBGasV. Es ist also Ihr gutes Recht, bei gesunkenen Verbrauch eine Anpassung nach unten zu verlangen; auf Ihre Interessen muss der Versorger Rücksicht nehmen.
Schreiben Sie ihm also, dass Sie mit einem deutlich gesunkenen Verbrauch rechnen bzw. weisen Sie auf Ihren Widerspruch und das Ergebnis der letzten Abrechnung hin.
M.f.G. aus Berlin
Graf Koks
Inge:
Erstmal Danke für Ihre schnelle Reaktion.
Habe ich Sie richtig verstanden, dass ich zu meiner Senkung des zukünftigen Anbschlages auch nur für 11/12 der laut Hochrechnung zu erwarteten Gasmenge zahlen soll ???
Das würde ja bedeuten, dass ich nur 11 Monate als Grundlage für die Berechnung nehme und auf einen noch geringeren Abschlag komme.
Viele Grüsse von Inge
Graf Koks:
@Inge:
Ich bin selbst der Meinung, dass Abschläge nur 90 % des zu erwartenden Rechnungsbetrages abdecken sollten. Dann wäre die Restforderung aus der Abrechnung praktisch die 12. Zahlung. Eine klare Aussage hierzu ist § 25 AVBGasV nicht zu entnehmen.
Anyway: Bemessen Sie Ihre Abschläge so, dass auf jeden Fall eine Nachforderung bleibt.
M.f.G. aus Berlin
Graf Koks
jbxc:
@Inge,
was mich interessiert ist wie Sie jetzt mit Ihren Guthaben verfahren, welches aus der Jahresabrechnung und Ihrer gekürzten Rechnung entstanden ist?
Viele Grüsse jbxc
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